Der gegen diese Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 (iVm 9 lit a) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nur teilweise Berechtigung zu.Der gegen diese Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 in Verbindung mit 9 Litera a,) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nur teilweise Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), die festgestellte Zugehörigkeit des vinkulierten Sparbuchs "zum Wertpapierdepot" schließe die weitere Urteilsannahme der (körperlichen) Übergabe des Sparbuchs an den Beschwerdeführer aus. Denn im gegebenen Kontext haben die Tatrichter mit der erstgenannten Formulierung bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Zinserträge nicht dem Wertpapierdepot gutgeschrieben, sondern auf ein eigenständiges, von diesem getrennt geführtes disponables Sparbuch übertragen wurden. Dass diese Urteilsannahmen nach den Gesetzen der Logik nebeneinander bestehen können, bedarf somit keiner weiteren Erörterung. Zutreffend moniert hingegen die Subsumtionsrüge (Z 10), es mangle dem Angeklagten in Ansehung des ihm angelasteten Verbrechens der Untreue (A) an der Eignung als Deliktssubjekt. Dazu ist festzuhalten, dass Täter im Sinn des § 153 StGB nur sein kann, wer eine ihm in Bezug auf fremdes Vermögen eingeräumte Vertretungsmacht missbraucht, sohin im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstößt (Kirchbacher/Presslauer WK2 § 153 Rz 1). Fallbezogen wurde dem Angeklagten aber nicht einmal ein Minimum rechtlicher Verfügungsmacht über das Wertpapierdepot des Josef S***** eingeräumt, er hat vielmehr nur eine irrtümlich zustandegekommene faktische Verfügungsmöglichkeit widerrechtlich ausgenützt, weshalb der Tatbestand der Untreue vorweg ausscheidet.Nicht zielführend ist der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), die festgestellte Zugehörigkeit des vinkulierten Sparbuchs "zum Wertpapierdepot" schließe die weitere Urteilsannahme der (körperlichen) Übergabe des Sparbuchs an den Beschwerdeführer aus. Denn im gegebenen Kontext haben die Tatrichter mit der erstgenannten Formulierung bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Zinserträge nicht dem Wertpapierdepot gutgeschrieben, sondern auf ein eigenständiges, von diesem getrennt geführtes disponables Sparbuch übertragen wurden. Dass diese Urteilsannahmen nach den Gesetzen der Logik nebeneinander bestehen können, bedarf somit keiner weiteren Erörterung. Zutreffend moniert hingegen die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), es mangle dem Angeklagten in Ansehung des ihm angelasteten Verbrechens der Untreue (A) an der Eignung als Deliktssubjekt. Dazu ist festzuhalten, dass Täter im Sinn des Paragraph 153, StGB nur sein kann, wer eine ihm in Bezug auf fremdes Vermögen eingeräumte Vertretungsmacht missbraucht, sohin im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstößt (Kirchbacher/Presslauer WK2 Paragraph 153, Rz 1). Fallbezogen wurde dem Angeklagten aber nicht einmal ein Minimum rechtlicher Verfügungsmacht über das Wertpapierdepot des Josef S***** eingeräumt, er hat vielmehr nur eine irrtümlich zustandegekommene faktische Verfügungsmöglichkeit widerrechtlich ausgenützt, weshalb der Tatbestand der Untreue vorweg ausscheidet.
Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er den festgestellten Urteilssachverhalt in objektiver Sicht dem Tatbestand des Betruges unterstellt: Durch die Vorlage der (irrtümlich erlangten) Dispositionsurkunde sowie durch Bekanntgabe des ihm vom Berechtigten aus anderem Grund eröffneten Losungswortes hat der Angeklagte seine Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot vorgetäuscht und die irregeführten Angestellten der Raiffeisenkasse Altlengbach zur vermögensschädigenden Veranlassung verleitet. Solcherart hat der Beschwerdeführer (objektiv) betrügerisch im Sinn des § 146 StGB gehandelt.Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er den festgestellten Urteilssachverhalt in objektiver Sicht dem Tatbestand des Betruges unterstellt: Durch die Vorlage der (irrtümlich erlangten) Dispositionsurkunde sowie durch Bekanntgabe des ihm vom Berechtigten aus anderem Grund eröffneten Losungswortes hat der Angeklagte seine Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot vorgetäuscht und die irregeführten Angestellten der Raiffeisenkasse Altlengbach zur vermögensschädigenden Veranlassung verleitet. Solcherart hat der Beschwerdeführer (objektiv) betrügerisch im Sinn des Paragraph 146, StGB gehandelt.
Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz vermisst, ist ihm nicht zu folgen. Wenngleich das Erstgericht dazu - aus der Sicht, wie dargelegt, rechtsirrtümlicher Subsumtion - eine ausdrückliche förmliche Festlegung verabsäumt hat, ist den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit doch unmissverständlich zu entnehmen, dass die betrugsessentiellen subjektiven Tatbestandskomponenten als erwiesen angenommen wurden. So sind die Tatrichter - in mängelfreier und unbedenklicher Würdigung der Verfahrensergebnisse - zur Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer im Wissen seiner fehlenden Berechtigung zur inkriminierten Wertpapierübertragung die über die tatsächlichen Gegebenheiten nichtinformierten Bankangestellten durch Vorlage des Dispositionsscheins und Angabe des Losungswortes veranlasst hat. Diese Urteilsannahmen erfassen somit unmissverständlich auch die Konstatierung eines (betrügerischen) Täuschungsvorsatzes. Die - gleichfalls mängelfreie und unbedenkliche - Urteilsfeststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Schenkung seitens des Verstorbenen Josef S***** tatsächlich nicht stattgefunden hat und es sich bei der dazu gewählten Verantwortung des Angeklagten um eine widerlegte Schutzbehauptung handelt, lässt ausschließlich die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes zu. Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist demzufolge - anklagedifform - rechtsrichtig dem Tatbestand des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu unterstellen.Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz vermisst, ist ihm nicht zu folgen. Wenngleich das Erstgericht dazu - aus der Sicht, wie dargelegt, rechtsirrtümlicher Subsumtion - eine ausdrückliche förmliche Festlegung verabsäumt hat, ist den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit doch unmissverständlich zu entnehmen, dass die betrugsessentiellen subjektiven Tatbestandskomponenten als erwiesen angenommen wurden. So sind die Tatrichter - in mängelfreier und unbedenklicher Würdigung der Verfahrensergebnisse - zur Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer im Wissen seiner fehlenden Berechtigung zur inkriminierten Wertpapierübertragung die über die tatsächlichen Gegebenheiten nichtinformierten Bankangestellten durch Vorlage des Dispositionsscheins und Angabe des Losungswortes veranlasst hat. Diese Urteilsannahmen erfassen somit unmissverständlich auch die Konstatierung eines (betrügerischen) Täuschungsvorsatzes. Die - gleichfalls mängelfreie und unbedenkliche - Urteilsfeststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Schenkung seitens des Verstorbenen Josef S***** tatsächlich nicht stattgefunden hat und es sich bei der dazu gewählten Verantwortung des Angeklagten um eine widerlegte Schutzbehauptung handelt, lässt ausschließlich die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes zu. Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist demzufolge - anklagedifform - rechtsrichtig dem Tatbestand des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB zu unterstellen.
Das Beschwerdevorbringen geht auch insoweit fehl, als es zum Schuldspruch B die Eignung des in Rede stehenden vinkulierten Sparbuchs als Objekt einer Veruntreuung verneint, die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue - unsubstantiiert - in Erwägung zieht und die Aufhebung dieses Schuldspruchfaktums als unumgänglich erachtet. Gegenstand der Veruntreuung ist ein anvertrautes Gut, worunter alles zu verstehen ist, was wirtschaftlichen Wert repräsentiert. In diesem Sinn ist auch ein vinkuliertes Sparbuch bzw die dazu gehörige Spareinlage mögliches Objekt nach § 133 StGB, sofern es dem Täter vom Berechtigten in Alleingewahrsam übertragen wurde (Bertel WK2 § 133 Rz 1, JBl 1991, 808; 11 Os 31/92). Vorliegend wurde das in Rede stehende Sparbuch dem Beschwerdeführer unter Offenlegung des Losungswortes mit einem konkreten Verwendungsauftrag, nämlich zur Behebung von 80.000 S und zur nachfolgenden Rückgabe, anvertraut und ihm auf diese Weise Alleingewahrsam daran verschafft. Die festgestellte vereinbarungswidrige Auflösung des Sparbuchs samt unrechtmäßiger Zueignung des verbleibenden Realisats wurde vom Erstgericht demzufolge rechtsrichtig als Veruntreuung eines anvertrauten (Giralgeld-)Guts gewertet. Die vom Angeklagten relevierte Beurteilung dieses Sachverhaltes als Untreue scheidet schon deshalb aus, weil das Sparbuch den Urteilsannahmen zufolge ausschließlich zu einer exakt determinierten Verwendung übergeben, eine darüber hinausgehende Dispositionsbefugnis aber nicht eingeräumt wurde (abermals JBl 1991, 808).Das Beschwerdevorbringen geht auch insoweit fehl, als es zum Schuldspruch B die Eignung des in Rede stehenden vinkulierten Sparbuchs als Objekt einer Veruntreuung verneint, die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue - unsubstantiiert - in Erwägung zieht und die Aufhebung dieses Schuldspruchfaktums als unumgänglich erachtet. Gegenstand der Veruntreuung ist ein anvertrautes Gut, worunter alles zu verstehen ist, was wirtschaftlichen Wert repräsentiert. In diesem Sinn ist auch ein vinkuliertes Sparbuch bzw die dazu gehörige Spareinlage mögliches Objekt nach Paragraph 133, StGB, sofern es dem Täter vom Berechtigten in Alleingewahrsam übertragen wurde (Bertel WK2 Paragraph 133, Rz 1, JBl 1991, 808; 11 Os 31/92). Vorliegend wurde das in Rede stehende Sparbuch dem Beschwerdeführer unter Offenlegung des Losungswortes mit einem konkreten Verwendungsauftrag, nämlich zur Behebung von 80.000 S und zur nachfolgenden Rückgabe, anvertraut und ihm auf diese Weise Alleingewahrsam daran verschafft. Die festgestellte vereinbarungswidrige Auflösung des Sparbuchs samt unrechtmäßiger Zueignung des verbleibenden Realisats wurde vom Erstgericht demzufolge rechtsrichtig als Veruntreuung eines anvertrauten (Giralgeld-)Guts gewertet. Die vom Angeklagten relevierte Beurteilung dieses Sachverhaltes als Untreue scheidet schon deshalb aus, weil das Sparbuch den Urteilsannahmen zufolge ausschließlich zu einer exakt determinierten Verwendung übergeben, eine darüber hinausgehende Dispositionsbefugnis aber nicht eingeräumt wurde (abermals JBl 1991, 808).
Im zuletzt aufgezeigten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.
Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechen und eines Vergehens, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten.
Bei Würdigung der gegebenen Strafzumessungstatsachen und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen. Im Hinblick auf dessen fortgeschrittenes Alter ist ferner die Annahme gerechtfertigt, dass die bloße Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Bei Würdigung der gegebenen Strafzumessungstatsachen und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen. Im Hinblick auf dessen fortgeschrittenes Alter ist ferner die Annahme gerechtfertigt, dass die bloße Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.