Die Revision ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtwegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtwegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Nach § 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, worunter etwa zu verstehen ist, dass sich der Pflegebedarf des Betroffenen in erheblicher Weise ändert, also die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt betont, dass nur eine Änderung in den tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnissen einen Eingriff in die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung rechtfertigt und dass diesbezüglich die gleichen Grundsätze zu gelten haben, die etwa auch bei der (teilweisen) Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach § 99 ASVG oder bei der Neufeststellung einer Versehrtenrente nach § 183 ASVG angewendet werden (SSV-NF 12/158 mwN ua). Danach setzt ein Leistungsentzug eine wesentliche, entscheidende Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt der Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen sind; nicht gerechtfertigt ist der Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (SSV-NF 14/51; 10/110 ua). Haben sich somit die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse nicht geändert, kommt weder eine Entziehung noch eine Neubemessung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Pflegegeldes in Betracht (SSV-NF 12/143 mwN ua).Nach Paragraph 9, Absatz 4, BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, worunter etwa zu verstehen ist, dass sich der Pflegebedarf des Betroffenen in erheblicher Weise ändert, also die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt betont, dass nur eine Änderung in den tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnissen einen Eingriff in die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung rechtfertigt und dass diesbezüglich die gleichen Grundsätze zu gelten haben, die etwa auch bei der (teilweisen) Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach Paragraph 99, ASVG oder bei der Neufeststellung einer Versehrtenrente nach Paragraph 183, ASVG angewendet werden (SSV-NF 12/158 mwN ua). Danach setzt ein Leistungsentzug eine wesentliche, entscheidende Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt der Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen sind; nicht gerechtfertigt ist der Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (SSV-NF 14/51; 10/110 ua). Haben sich somit die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse nicht geändert, kommt weder eine Entziehung noch eine Neubemessung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Pflegegeldes in Betracht (SSV-NF 12/143 mwN ua).
Die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 an die Klägerin im erwähnten Vorverfahren erfolgte, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, auf Grund der diagnosebezogenen Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG idF BGBl I 1998/111. § 4a BPGG sieht bei bestimmten Diagnosen und damit verbundenen Funktionsausfällen Mindesteinstufungen vor. So ist nach § 4a Abs 1 BPGG bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese - die Einschränkung auf "infantile Cerebralparese" erfolgte erst durch die BPGG-Novelle 2001, BGBl I Nr 69/2001 - zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Liegt bei Personen gemäß Abs 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen (§ 4a Abs 3 BPGG).Die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 an die Klägerin im erwähnten Vorverfahren erfolgte, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, auf Grund der diagnosebezogenen Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz eins und 3 BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111. Paragraph 4 a, BPGG sieht bei bestimmten Diagnosen und damit verbundenen Funktionsausfällen Mindesteinstufungen vor. So ist nach Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese - die Einschränkung auf "infantile Cerebralparese" erfolgte erst durch die BPGG-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2001, - zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Liegt bei Personen gemäß Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen (Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG).
Beide Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen im Vorverfahren bei der Klägerin im Gewährungszeitpunkt eine Cerebralparese (in Form einer Hemiparese) vorgelegen sei. Es ist bei der Beurteilung, ob im Gesundheitszustand des Versicherten eine wesentliche Änderung eingetreten ist, allerdings nicht ausreichend, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur festgestellt wurde, zu welchen Ergebnissen Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt gelangten, sondern es ist zu erheben, welcher Zustand zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag (vgl SSV-NF 10/21 ua). Der Frage, ob bei der Klägerin im Gewährungszeitpunkt tatsächlich eine Cerebralparese vorgelegen ist, kommt jedoch hier, wie im folgenden noch auszuführen sein wird, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Klägerin war nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanzen im Gewährungszeitpunkt zur eigenständigen Lebensführung auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und es war ihr der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der oberen Extremitäten (Lähmung des linken Armes nach dem Schlaganfall) nicht mehr möglich. Damit erfüllte die Klägerin nach Ansicht der Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Einstufung in die Stufe 5 nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG.Beide Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen im Vorverfahren bei der Klägerin im Gewährungszeitpunkt eine Cerebralparese (in Form einer Hemiparese) vorgelegen sei. Es ist bei der Beurteilung, ob im Gesundheitszustand des Versicherten eine wesentliche Änderung eingetreten ist, allerdings nicht ausreichend, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur festgestellt wurde, zu welchen Ergebnissen Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt gelangten, sondern es ist zu erheben, welcher Zustand zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag vergleiche SSV-NF 10/21 ua). Der Frage, ob bei der Klägerin im Gewährungszeitpunkt tatsächlich eine Cerebralparese vorgelegen ist, kommt jedoch hier, wie im folgenden noch auszuführen sein wird, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Klägerin war nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanzen im Gewährungszeitpunkt zur eigenständigen Lebensführung auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und es war ihr der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der oberen Extremitäten (Lähmung des linken Armes nach dem Schlaganfall) nicht mehr möglich. Damit erfüllte die Klägerin nach Ansicht der Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Einstufung in die Stufe 5 nach Paragraph 4 a, Absatz eins und 3 BPGG.
Die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Leistungsgewährung an die Klägerin im Vorverfahren geführt haben, haben sich mittlerweile allerdings insofern geändert, als sich die nach dem Schlaganfall aufgetretene Hemiparese der linken Hand so weit rückgebildet hat, dass der Klägerin unter diesem Aspekt der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wieder möglich wäre. Es liegt somit bei der Klägerin keine Beeinträchtigung der oberen Extremitäten mehr vor, welche den selbständigen Transfer in und aus dem Rollstuhl ausschließen würde. Die Wortfolge "deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten" war bereits in dem durch BGBl II 1999/37 aufgehobenen § 8 Z 3 EinstV (BGBl 1993/314) zum BPGG enthalten. Demnach waren bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG mindestens ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand anzunehmen (das entspricht der Pflegegeldstufe 5), "wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist". Der Oberste Gerichtshof hat § 8 Z 3 EinstV idF BGBl 1993/314 dahin ausgelegt, dass ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist (SSV-NF 11/54 ua; RIS-Justiz RS0107432, RS0106390 [T 5]). Die nunmehr in § 4a Abs 3 BPGG enthaltene Wortfolge "ein deutlicher Ausfall der Funktionen der oberen Extremitäten" wurde somit aus dem früheren § 8 Z 3 EinstV (idF vor BGBl II 1999/37) übernommen. Die Judikatur zu § 8 Z 3 EinstV (idF vor BGBl II 1999/37) wurde nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der BPGG-Novelle 1998 (RV 1186 BlgNR 20. GP 12) dem § 4a Abs 3 BPGG zugrunde gelegt. Nach den Gesetzesmaterialien soll in Hinkunft anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Als Abgrenzungskriterien werden die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheits- und Behinderungsmustern herangezogen. So soll eine Mindesteinstufung in Stufe 5 dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem aktiven Gebrauch eines Rollstuhls "eine derart schwere Beeinträchtigung der oberen Extremitäten vorliegt, dass zum Transfer in und aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist". Im Hinblick auf die Gesetzesintention besteht kein Anlass, von der seinerzeit zu § 8 Z 3 EinstV alt entwickelten Judikatur abzugehen (10 ObS 111/01y). Den zu § 8 Z 3 EinstV (idF vor BGBl II 1999/37) ergangenen Entscheidungen lag aber jeweils zugrunde, dass die oberen Extremitäten selbst unmittelbar - etwa durch Lähmungen - beeinträchtigt waren. Nach den in den Entscheidungen 10 ObS 2474/96p (DRdA 1997/45, Pfeil), SSV-NF 11/54, 10 ObS 241/97g, 10 ObS 285/97b, SSV-NF 11/103, 10 ObS 377/97g, 10 ObS 416/97t und 10 ObS 111/01y wiedergegebenen Feststellungen litten die dortigen Kläger bzw Klägerinnen an einem Zustand nach Schlaganfall bzw Stammganglienblutung mit einer Lähmung und damit verbundener Gebrauchsunfähigkeit einer der beiden oberen Extremitäten. Der Kläger im Verfahren 10 ObS 22/98b litt beiderseits an einer deutlich ausgebildeten Schultersteife mit deutlicher Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit bei Bewegungen. Im Fall 10 ObS 2349/96f lag eine polyarthritisbedingte Kraftlosigkeit und Bewegungseinschränkung im Bereich beider Hände und beider Schulter- und Ellbogengelenke vor, im Fall 10 ObS 2396/96t (SSV-NF 10/131) eine Atrophie der Arme. Es wurde daher in der Rechtsprechung in diesen Fällen immer auf den Grund des Unvermögens, sich selbst vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, abgestellt. In keinem Fall wurde ausgesprochen, dass beispielsweise internistische Leiden wie Atemnot oder cardiale Erkrankungen eine "praktische" Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten bewirken und damit gemäß § 4a Abs 3 BPGG eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 nach sich ziehen würden. Vielmehr wurde immer auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abgestellt. Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 4a Abs 3 BPGG die beschriebene Wortfolge (und nicht etwa die Wortfolge "wenn zum Transfer in und aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist") verwendet hat, ist zu schließen, dass es ihm tatsächlich auf eine unmittelbare und nicht bloß mittelbare Beeinträchtigung der oberen Extremitäten ankam (vgl 10 ObS 356/02d). Der Umstand, dass der Klägerin aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Steh- und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich bzw nicht zumutbar ist, rechtfertigt somit nicht mehr eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG. Damit haben aber die objektiven Grundlagen, welche seinerzeit zur Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 aufgrund diagnosebezogener Mindesteinstufung geführt haben, eine wesentliche Änderung erfahren, welche eine Neubemessung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 4 BPGG rechtfertigt. Diese für eine Neubemessung des Pflegegeldes erforderliche wesentliche Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse ist bereits aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen abzuleiten, sodass die von der Revisionswerberin im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Cerebralparese gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht mehr entscheidungswesentlich sind. Denn selbst wenn im Vorverfahren zu Unrecht vom Vorliegen einer Cerebralparese ausgegangen worden sein sollte und dies zu Unrecht auch dem vorliegenden Verfahren zugrundegelegt worden wäre, würden die Voraussetzungen für die Herabsetzung des Pflegegeldes dennoch vorliegen, da jedenfalls feststeht, dass sich bezüglich der Einsatzfähigkeit der oberen Exetremitäten eine wesentliche Änderung (Besserung) ergeben hat. Dass der Klägerin im Hinblick auf den festgestellten Pflegebedarf von insgesamt 170 Stunden monatlich auch bei einer funktionsbezogenen Beurteilung kein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 4 gebührt (vgl § 4 Abs 2 BPGG), wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Vorinstanzen haben daher das inhaltlich auf Gewährung eines Pflegegeldes in einer die Stufe 4 übersteigenden Höhe ab 1. 8. 2001 gerichtete Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Es waren somit die Urteile der Vorinstanzen mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.Die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Leistungsgewährung an die Klägerin im Vorverfahren geführt haben, haben sich mittlerweile allerdings insofern geändert, als sich die nach dem Schlaganfall aufgetretene Hemiparese der linken Hand so weit rückgebildet hat, dass der Klägerin unter diesem Aspekt der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wieder möglich wäre. Es liegt somit bei der Klägerin keine Beeinträchtigung der oberen Extremitäten mehr vor, welche den selbständigen Transfer in und aus dem Rollstuhl ausschließen würde. Die Wortfolge "deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten" war bereits in dem durch BGBl römisch zwei 1999/37 aufgehobenen Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV (BGBl 1993/314) zum BPGG enthalten. Demnach waren bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, BPGG mindestens ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand anzunehmen (das entspricht der Pflegegeldstufe 5), "wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist". Der Oberste Gerichtshof hat Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in der Fassung BGBl 1993/314 dahin ausgelegt, dass ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist (SSV-NF 11/54 ua; RIS-Justiz RS0107432, RS0106390 [T 5]). Die nunmehr in Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG enthaltene Wortfolge "ein deutlicher Ausfall der Funktionen der oberen Extremitäten" wurde somit aus dem früheren Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in der Fassung vor BGBl römisch zwei 1999/37) übernommen. Die Judikatur zu Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in der Fassung vor BGBl römisch zwei 1999/37) wurde nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der BPGG-Novelle 1998 Regierungsvorlage 1186 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 12) dem Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG zugrunde gelegt. Nach den Gesetzesmaterialien soll in Hinkunft anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Als Abgrenzungskriterien werden die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheits- und Behinderungsmustern herangezogen. So soll eine Mindesteinstufung in Stufe 5 dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem aktiven Gebrauch eines Rollstuhls "eine derart schwere Beeinträchtigung der oberen Extremitäten vorliegt, dass zum Transfer in und aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist". Im Hinblick auf die Gesetzesintention besteht kein Anlass, von der seinerzeit zu Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV alt entwickelten Judikatur abzugehen (10 ObS 111/01y). Den zu Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in der Fassung vor BGBl römisch zwei 1999/37) ergangenen Entscheidungen lag aber jeweils zugrunde, dass die oberen Extremitäten selbst unmittelbar - etwa durch Lähmungen - beeinträchtigt waren. Nach den in den Entscheidungen 10 ObS 2474/96p (DRdA 1997/45, Pfeil), SSV-NF 11/54, 10 ObS 241/97g, 10 ObS 285/97b, SSV-NF 11/103, 10 ObS 377/97g, 10 ObS 416/97t und 10 ObS 111/01y wiedergegebenen Feststellungen litten die dortigen Kläger bzw Klägerinnen an einem Zustand nach Schlaganfall bzw Stammganglienblutung mit einer Lähmung und damit verbundener Gebrauchsunfähigkeit einer der beiden oberen Extremitäten. Der Kläger im Verfahren 10 ObS 22/98b litt beiderseits an einer deutlich ausgebildeten Schultersteife mit deutlicher Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit bei Bewegungen. Im Fall 10 ObS 2349/96f lag eine polyarthritisbedingte Kraftlosigkeit und Bewegungseinschränkung im Bereich beider Hände und beider Schulter- und Ellbogengelenke vor, im Fall 10 ObS 2396/96t (SSV-NF 10/131) eine Atrophie der Arme. Es wurde daher in der Rechtsprechung in diesen Fällen immer auf den Grund des Unvermögens, sich selbst vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, abgestellt. In keinem Fall wurde ausgesprochen, dass beispielsweise internistische Leiden wie Atemnot oder cardiale Erkrankungen eine "praktische" Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten bewirken und damit gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 nach sich ziehen würden. Vielmehr wurde immer auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abgestellt. Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG die beschriebene Wortfolge (und nicht etwa die Wortfolge "wenn zum Transfer in und aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist") verwendet hat, ist zu schließen, dass es ihm tatsächlich auf eine unmittelbare und nicht bloß mittelbare Beeinträchtigung der oberen Extremitäten ankam vergleiche 10 ObS 356/02d). Der Umstand, dass der Klägerin aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Steh- und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich bzw nicht zumutbar ist, rechtfertigt somit nicht mehr eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz eins und 3 BPGG. Damit haben aber die objektiven Grundlagen, welche seinerzeit zur Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 aufgrund diagnosebezogener Mindesteinstufung geführt haben, eine wesentliche Änderung erfahren, welche eine Neubemessung des Pflegegeldes nach Paragraph 9, Absatz 4, BPGG rechtfertigt. Diese für eine Neubemessung des Pflegegeldes erforderliche wesentliche Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse ist bereits aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen abzuleiten, sodass die von der Revisionswerberin im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Cerebralparese gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht mehr entscheidungswesentlich sind. Denn selbst wenn im Vorverfahren zu Unrecht vom Vorliegen einer Cerebralparese ausgegangen worden sein sollte und dies zu Unrecht auch dem vorliegenden Verfahren zugrundegelegt worden wäre, würden die Voraussetzungen für die Herabsetzung des Pflegegeldes dennoch vorliegen, da jedenfalls feststeht, dass sich bezüglich der Einsatzfähigkeit der oberen Exetremitäten eine wesentliche Änderung (Besserung) ergeben hat. Dass der Klägerin im Hinblick auf den festgestellten Pflegebedarf von insgesamt 170 Stunden monatlich auch bei einer funktionsbezogenen Beurteilung kein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 4 gebührt vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, BPGG), wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Vorinstanzen haben daher das inhaltlich auf Gewährung eines Pflegegeldes in einer die Stufe 4 übersteigenden Höhe ab 1. 8. 2001 gerichtete Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Es waren somit die Urteile der Vorinstanzen mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.