Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Auch für die Auslegung von Schiedsvereinbarungen ist nach ständiger Rechtsprechung der Parteiwille maßgeblich. Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung begünstigender Auslegung (6 Ob 155/02s; ecolex 2001, 917 uva). Gemäß § 577 Abs 2 ZPO kann in einem Schiedsvertrag auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen (1 Ob 126/00m).Auch für die Auslegung von Schiedsvereinbarungen ist nach ständiger Rechtsprechung der Parteiwille maßgeblich. Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung begünstigender Auslegung (6 Ob 155/02s; ecolex 2001, 917 uva). Gemäß Paragraph 577, Absatz 2, ZPO kann in einem Schiedsvertrag auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen (1 Ob 126/00m).
Die Vorinstanzen haben in Anbetracht der festgestellten Schiedsklausel richtig erkannt, dass diese so lange gelten sollte, als sich Streitigkeiten aus dem Vertrag ergeben können, insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, also auch über die Geltungsdauer des materiellen Vertrags hinaus (vgl SZ 58/60). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit von einem Schiedsgericht zu entscheiden ist oder nicht, kommt es auf den Grund der Beendigung der vertraglichen Beziehung an. Selbstverständlich liegt eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung dann nicht vor, wenn die Parteien den Vertrag rückwirkend einvernehmlich aufheben oder wenn sie einvernehmlich von dessen Nichtigkeit ausgehen. In einem solchen Fall mangelte es nämlich überhaupt an einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung (SZ 58/60; SZ 55/89). Nur insoweit teilt eine Schiedsklausel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags und fällt weg, wenn die Parteien diesen Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen (immolex 2001, 133). Kommt es aber bei Vorliegen einer mit einem (ursprünglich) gültigen Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten unter anderem über die Beendigung (Auflösung) des Vertrags, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag", insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, umfassende Schiedsklausel auch auf diese Streitigkeiten (vgl RdW 1997, 135; SZ 58/60; SZ 55/89). Bei vernünftiger Auslegung ist daher der Vertrag so zu verstehen, dass die Parteien jeglichen Streit aus dem Gesellschaftsverhältnis und insbesondere auch einen solchen über das Ausscheiden von Gesellschaftern von einem Schiedsgericht entscheiden lassen wollten.Die Vorinstanzen haben in Anbetracht der festgestellten Schiedsklausel richtig erkannt, dass diese so lange gelten sollte, als sich Streitigkeiten aus dem Vertrag ergeben können, insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, also auch über die Geltungsdauer des materiellen Vertrags hinaus vergleiche SZ 58/60). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit von einem Schiedsgericht zu entscheiden ist oder nicht, kommt es auf den Grund der Beendigung der vertraglichen Beziehung an. Selbstverständlich liegt eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung dann nicht vor, wenn die Parteien den Vertrag rückwirkend einvernehmlich aufheben oder wenn sie einvernehmlich von dessen Nichtigkeit ausgehen. In einem solchen Fall mangelte es nämlich überhaupt an einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung (SZ 58/60; SZ 55/89). Nur insoweit teilt eine Schiedsklausel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags und fällt weg, wenn die Parteien diesen Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen (immolex 2001, 133). Kommt es aber bei Vorliegen einer mit einem (ursprünglich) gültigen Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten unter anderem über die Beendigung (Auflösung) des Vertrags, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag", insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, umfassende Schiedsklausel auch auf diese Streitigkeiten vergleiche RdW 1997, 135; SZ 58/60; SZ 55/89). Bei vernünftiger Auslegung ist daher der Vertrag so zu verstehen, dass die Parteien jeglichen Streit aus dem Gesellschaftsverhältnis und insbesondere auch einen solchen über das Ausscheiden von Gesellschaftern von einem Schiedsgericht entscheiden lassen wollten.
Der Hinweis der Revisionsrekurswerber auf Art 7 Nr 14 EVHGB versagt: Weder der Gesellschaftsvertrag, insbesondere dessen Schiedsklausel, noch das Übereinkommen vom 28. 6. 2001 enthält eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert würde. Nur eine solche Vereinbarung wäre aber mit Nichtigkeit bedroht, sodass Art 7 Nr 14 EVHGB hier nicht zur Anwendung kommt.Der Hinweis der Revisionsrekurswerber auf Artikel 7, Nr 14 EVHGB versagt: Weder der Gesellschaftsvertrag, insbesondere dessen Schiedsklausel, noch das Übereinkommen vom 28. 6. 2001 enthält eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert würde. Nur eine solche Vereinbarung wäre aber mit Nichtigkeit bedroht, sodass Artikel 7, Nr 14 EVHGB hier nicht zur Anwendung kommt.
Die vorliegende Rechtssache ist - entgegen der Ansicht der Kläger - objektiv schiedsfähig, kann also Gegenstand einer Schiedsvereinbarung und damit eines Schiedsverfahrens sein. Einerseits könnte der hier anhängige Streit grundsätzlich zu einer Entscheidung des staatlichen Gerichts führen, der Rechtsweg wäre also nicht unzulässig. Andererseits liegt ein "vergleichsfähiger Gegenstand" vor, also ein Gegenstand, über den die Parteien zu disponieren fähig sind (vgl Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 15 ff). Die alle Gesellschafter einer OEG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, an einer Eintragung im Firmenbuch mitzuwirken, ist gewiss zwingend und im Wege des § 24 FBG auch erzwingbar. Davon zu unterscheiden ist allerdings die aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbare Pflicht der Gesellschafter, an den erforderlichen Anmeldungen zum Firmenbuch mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann jeder Gesellschafter von den anderen zur Anmeldung verpflichteten Gesellschaftern durch Klage begehren. Der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht können nur Einwendungen entgegengesetzt werden, die sich gegen die Anmeldevoraussetzungen richten (WBl 2001, 42; SZ 72/139). Es kann keine Frage sein, dass die Angelegenheiten, bei denen das öffentliche Interesse oder der Schutz bestimmter Personengruppen im Vordergrund stehen, der Schiedsgerichtsbarkeit entrückt sind und sohin nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung im Sinne des § 577 ZPO sein können. Insbesondere sind also Schiedsvereinbarungen unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte (SZ 57/136; Fasching aaO 21 f; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechts, 112 f). Soweit aber die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand zu verfügen und Vergleiche abzuschließen, sind sie auch befugt, sich dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen (SZ 57/136). Ob nun im vorliegenden Fall die Pflicht der Beklagten zur Unterfertigung der geforderten Firmenbucheingabe besteht, hängt gewiss davon ab, ob tatsächlich eine (bedingungslose) Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses stattgefunden hat. Über diese für die Pflicht zur Unterfertigung der Firmenbucheingabe maßgebliche Frage können die Streitteile frei disponieren, der Gegenstand des Rechtsstreits ist somit auch "vergleichsfähig". Erst aus dieser allenfalls bestehenden, aus dem Gesellschaftsvertrag abzuleitenden Pflicht der Beklagten zur Unterfertigung der Firmenbucheingabe leitet sich die - nicht einem Vergleich zugängliche - öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung zum Firmenbuch ab. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die durch § 24 FBG erzwingbar ist, ist aber hier nicht Streitgegenstand. Dass bei Bestehen der materiellrechtlichen Verpflichtung zur Unterfertigung der Firmenbucheingabe auch die öffentlich-rechtliche Pflicht der Anmeldung zum Firmenbuch besteht, wird im Übrigen von keiner der Parteien in Zweifel gezogen.Die vorliegende Rechtssache ist - entgegen der Ansicht der Kläger - objektiv schiedsfähig, kann also Gegenstand einer Schiedsvereinbarung und damit eines Schiedsverfahrens sein. Einerseits könnte der hier anhängige Streit grundsätzlich zu einer Entscheidung des staatlichen Gerichts führen, der Rechtsweg wäre also nicht unzulässig. Andererseits liegt ein "vergleichsfähiger Gegenstand" vor, also ein Gegenstand, über den die Parteien zu disponieren fähig sind vergleiche Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 15 ff). Die alle Gesellschafter einer OEG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, an einer Eintragung im Firmenbuch mitzuwirken, ist gewiss zwingend und im Wege des Paragraph 24, FBG auch erzwingbar. Davon zu unterscheiden ist allerdings die aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbare Pflicht der Gesellschafter, an den erforderlichen Anmeldungen zum Firmenbuch mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann jeder Gesellschafter von den anderen zur Anmeldung verpflichteten Gesellschaftern durch Klage begehren. Der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht können nur Einwendungen entgegengesetzt werden, die sich gegen die Anmeldevoraussetzungen richten (WBl 2001, 42; SZ 72/139). Es kann keine Frage sein, dass die Angelegenheiten, bei denen das öffentliche Interesse oder der Schutz bestimmter Personengruppen im Vordergrund stehen, der Schiedsgerichtsbarkeit entrückt sind und sohin nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung im Sinne des Paragraph 577, ZPO sein können. Insbesondere sind also Schiedsvereinbarungen unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte (SZ 57/136; Fasching aaO 21 f; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechts, 112 f). Soweit aber die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand zu verfügen und Vergleiche abzuschließen, sind sie auch befugt, sich dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen (SZ 57/136). Ob nun im vorliegenden Fall die Pflicht der Beklagten zur Unterfertigung der geforderten Firmenbucheingabe besteht, hängt gewiss davon ab, ob tatsächlich eine (bedingungslose) Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses stattgefunden hat. Über diese für die Pflicht zur Unterfertigung der Firmenbucheingabe maßgebliche Frage können die Streitteile frei disponieren, der Gegenstand des Rechtsstreits ist somit auch "vergleichsfähig". Erst aus dieser allenfalls bestehenden, aus dem Gesellschaftsvertrag abzuleitenden Pflicht der Beklagten zur Unterfertigung der Firmenbucheingabe leitet sich die - nicht einem Vergleich zugängliche - öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung zum Firmenbuch ab. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die durch Paragraph 24, FBG erzwingbar ist, ist aber hier nicht Streitgegenstand. Dass bei Bestehen der materiellrechtlichen Verpflichtung zur Unterfertigung der Firmenbucheingabe auch die öffentlich-rechtliche Pflicht der Anmeldung zum Firmenbuch besteht, wird im Übrigen von keiner der Parteien in Zweifel gezogen.
Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage des gültig zustande gekommenen Gesellschafts- und Schiedsvertrags und unter Bedachtnahme auf die gegebene Schieds- und Vergleichsfähigkeit des Streitgegenstands zu Recht die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneint.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.