Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten nach wie vor die Ansicht, dass die in Punkt I. des Testaments des Erblassers enthaltene schriftliche Erklärung der Klägerin ein formfreier Schulderlass zugunsten der Beklagten sei und berufen sich hiezu auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 509/76. Wie aber schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, lag dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem testamentarischen Erben auf seinen Pflichtteil verzichtete. Abgesehen von dem fehlenden, für den dem Erblasser gegenüber abgegebenen Pflichtteilsverzicht zwingenden Formerfordernis eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch Gerichtsprotokoll (§ 551 ABGB; RIS-Justiz RS0013794) sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und des Erblassers hier gerade kein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch und somit auch kein Verzicht auf eine künftige Pflichtteilsforderung gegenüber dem Testamentserben erklärt werden, die im Übrigen eine solche Verzichtserklärung auch nicht selbst entgegengenommen haben (vgl RIS-Justiz RS0034122). Der von den Beklagten gewünschten Auslegung der Erklärung steht schon der festgestellte Sachverhalt entgegen. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten nach wie vor die Ansicht, dass die in Punkt römisch eins. des Testaments des Erblassers enthaltene schriftliche Erklärung der Klägerin ein formfreier Schulderlass zugunsten der Beklagten sei und berufen sich hiezu auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 509/76. Wie aber schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, lag dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem testamentarischen Erben auf seinen Pflichtteil verzichtete. Abgesehen von dem fehlenden, für den dem Erblasser gegenüber abgegebenen Pflichtteilsverzicht zwingenden Formerfordernis eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch Gerichtsprotokoll (Paragraph 551, ABGB; RIS-Justiz RS0013794) sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und des Erblassers hier gerade kein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch und somit auch kein Verzicht auf eine künftige Pflichtteilsforderung gegenüber dem Testamentserben erklärt werden, die im Übrigen eine solche Verzichtserklärung auch nicht selbst entgegengenommen haben vergleiche RIS-Justiz RS0034122). Der von den Beklagten gewünschten Auslegung der Erklärung steht schon der festgestellte Sachverhalt entgegen. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist hingegen berechtigt.
Da der Erblasser den Pflichtteil auf was immer für eine Art hinterlassen kann (§ 774 ABGB), muss sich ein Noterbe alles, was er vom Erblasser letztwillig erhält, auf den Pflichtteil anrechnen lassen (§ 787 Abs 1 ABGB). Diese "Einrechnung" geschieht durch einen einfachen Abzug der zugewendeten Werte vom rechnerisch ermittelten Nachlasspflichtteil. Der Nachlasspflichtteil ist von dem um die Schulden verminderten Rohnachlass, also vom "reinen Nachlass" (§ 105 AußStrG) zu berechnen. Pflichtteilsberechtigte Nachkommen müssen sich auf Antrag aber auch die vom Erblasser erhaltenen, im § 788 ABGB genannten Vorempfänge, der pflichtteilsberechtigte Ehegatte das Vorausvermächtnis und alle pflichtteilsberechtigten Personen Zuwendungen anrechnen lassen, die ihnen der Erblasser als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat (§§ 788 f ABGB). Bei der Berechnung des "reinen Nachlasses" sind Erblasserschulden und Erbfallschulden abzuziehen, jedoch mit Ausnahme der Vermächtnisse und aus dem letzten Willen entspringender Lasten (§ 786 ABGB). Schenkungen auf den Todesfall sind grundsätzlich als Vermächtnisse zu behandeln (RIS-Justiz RS0103393). Der auf diese Weise ermittelte "Nachlasspflichtteil" ist von dem durch eine Schenkungsanrechnung erhöhten Pflichtteil (§ 785 ABGB) zu unterscheiden. Die Berücksichtigung der Schenkung erfolgt nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten. Die Pflichtteilsanrechnung wegen Schenkungen setzt jedenfalls eine solche unter Lebenden voraus. Die Schenkung auf den Todesfall und das Vermächtnis unterliegen nicht der Anrechnung nach § 785 ABGB, weil die auf den Todesfall geschenkte oder vermachte Sache im Nachlass vorhanden ist, sodass sie schon bei der Ermittlung des Nachlasspflichtteils mitzählt. Jeder Noterbe muss sich auf die Pflichtteilserhöhung (§ 787 Abs 2 ABGB), also nur auf den Schenkungspflichtteil die von ihm selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen. § 785 Abs 3 ABGB nimmt von der Anrechnung bestimmte "Pflichtschenkungen" aus sowie Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. Auch diese Bestimmung gilt nur für Schenkungen unter Lebenden (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 508 ff mwN). Eine Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB schied schon mangels entsprechender Antragstellung seitens der Beklagten als pflichtteilsberechtigte Noterben aus.Da der Erblasser den Pflichtteil auf was immer für eine Art hinterlassen kann (Paragraph 774, ABGB), muss sich ein Noterbe alles, was er vom Erblasser letztwillig erhält, auf den Pflichtteil anrechnen lassen (Paragraph 787, Absatz eins, ABGB). Diese "Einrechnung" geschieht durch einen einfachen Abzug der zugewendeten Werte vom rechnerisch ermittelten Nachlasspflichtteil. Der Nachlasspflichtteil ist von dem um die Schulden verminderten Rohnachlass, also vom "reinen Nachlass" (Paragraph 105, AußStrG) zu berechnen. Pflichtteilsberechtigte Nachkommen müssen sich auf Antrag aber auch die vom Erblasser erhaltenen, im Paragraph 788, ABGB genannten Vorempfänge, der pflichtteilsberechtigte Ehegatte das Vorausvermächtnis und alle pflichtteilsberechtigten Personen Zuwendungen anrechnen lassen, die ihnen der Erblasser als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat (Paragraphen 788, f ABGB). Bei der Berechnung des "reinen Nachlasses" sind Erblasserschulden und Erbfallschulden abzuziehen, jedoch mit Ausnahme der Vermächtnisse und aus dem letzten Willen entspringender Lasten (Paragraph 786, ABGB). Schenkungen auf den Todesfall sind grundsätzlich als Vermächtnisse zu behandeln (RIS-Justiz RS0103393). Der auf diese Weise ermittelte "Nachlasspflichtteil" ist von dem durch eine Schenkungsanrechnung erhöhten Pflichtteil (Paragraph 785, ABGB) zu unterscheiden. Die Berücksichtigung der Schenkung erfolgt nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten. Die Pflichtteilsanrechnung wegen Schenkungen setzt jedenfalls eine solche unter Lebenden voraus. Die Schenkung auf den Todesfall und das Vermächtnis unterliegen nicht der Anrechnung nach Paragraph 785, ABGB, weil die auf den Todesfall geschenkte oder vermachte Sache im Nachlass vorhanden ist, sodass sie schon bei der Ermittlung des Nachlasspflichtteils mitzählt. Jeder Noterbe muss sich auf die Pflichtteilserhöhung (Paragraph 787, Absatz 2, ABGB), also nur auf den Schenkungspflichtteil die von ihm selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen. Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nimmt von der Anrechnung bestimmte "Pflichtschenkungen" aus sowie Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. Auch diese Bestimmung gilt nur für Schenkungen unter Lebenden vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 508 ff mwN). Eine Schenkungsanrechnung nach Paragraph 785, ABGB schied schon mangels entsprechender Antragstellung seitens der Beklagten als pflichtteilsberechtigte Noterben aus.
Ob Verfügungen des Erblassers über eine Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten Person wie eine Schenkung auf den Todesfall bzw ein Vermächtnis (so das Berufungsgericht) oder wie eine Schenkung unter Lebenden (so das Erstgericht) zu behandeln ist, ist strittig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, in den Nachlass einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag "unter Lebenden oder von Todes wegen" zu verfügen. Hat dagegen der Versicherungsnehmer "irgendwie" über seine Ansprüche verfügt oder lautet die Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, ist die Versicherungssumme aus dem Nachlass auszuscheiden. Nicht einzubeziehen ist die auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze, die sich im Todeszeitpunkt des Erblassers im Besitz eines Dritten befindet (RIS-Justiz RS0007845). Auch in dem Fall, dass der Erblasser den Bezugsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung änderte, wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass einzubeziehen sei. Der Begünstigte erlange die Versicherungssumme nicht im Erbweg, sondern ausschließlich als Bezugsberechtigter im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes. Es sei der Ansicht Zankls (Lebensversicherung und Nachlass, NZ 1985, 83) zu folgen, dass § 166 VVG Änderungen zulasse, ohne zu unterscheiden, ob sie unter LebendenOb Verfügungen des Erblassers über eine Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten Person wie eine Schenkung auf den Todesfall bzw ein Vermächtnis (so das Berufungsgericht) oder wie eine Schenkung unter Lebenden (so das Erstgericht) zu behandeln ist, ist strittig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, in den Nachlass einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag "unter Lebenden oder von Todes wegen" zu verfügen. Hat dagegen der Versicherungsnehmer "irgendwie" über seine Ansprüche verfügt oder lautet die Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, ist die Versicherungssumme aus dem Nachlass auszuscheiden. Nicht einzubeziehen ist die auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze, die sich im Todeszeitpunkt des Erblassers im Besitz eines Dritten befindet (RIS-Justiz RS0007845). Auch in dem Fall, dass der Erblasser den Bezugsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung änderte, wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass einzubeziehen sei. Der Begünstigte erlange die Versicherungssumme nicht im Erbweg, sondern ausschließlich als Bezugsberechtigter im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes. Es sei der Ansicht Zankls (Lebensversicherung und Nachlass, NZ 1985, 83) zu folgen, dass Paragraph 166, VVG Änderungen zulasse, ohne zu unterscheiden, ob sie unter Lebenden
oder von Todes wegen erfolgten (7 Ob 622, 623/95 = JBl 1997, 46
[Eccher] = NZ 1997, 396). Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof
trotz der Kritik Ecchers (aaO) aufrechterhalten. Die Versicherungssumme sei nur dann Bestandteil des Nachlasses, wenn kein Begünstigter vorhanden sei (7 Ob 158/98f = NZ 2000, 116). Der Oberste Gerichtshof hat sich demnach dafür entschieden, Verfügungen des Erblassers ohne weitere Differenzierung generell wie Schenkungen zu behandeln. Dies entspricht der Ansicht Zankls (aaO; Zankl, Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht, NZ 1989, 1), der im Übrigen für eine unbefristete Schenkungsanrechnung auch bei einem Begünstigten, der nicht Noterbe ist, eintritt. Auch die deutsche Rechtsprechung unterstellt trotz der teilweisen Kritik der Lehre Verfügungen des Erblassers über die Lebensversicherung grundsätzlich Schenkungsregeln (Olshausen in Staudinger, Kommentar zum BGB13 § 2325 Rz 37 mwN; Dieckmann in Soergel/Siebert, BGB Band 9 § 2325 Rz 21). Eccher (Antizipierte Erbfolge, 129 ff), differenziert hingegen: Bei einer - schenkungshalber erfolgten - unwiderruflichen und sofortigen Begünstigung des Dritten stehe diesem dem Versicherungsnehmer gegenüber schon zu dessen Lebzeiten eine gesicherte Rechtsposition zu. Der Versicherungsnehmer sei etwa schadenersatzpflichtig, wenn er die Schenkung in Ausübung des Kündigungsrechts nach § 165 VersVG vereitelte. Dem Nachlassbeteiligten stünden gegenüber dem Begünstigten die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils oder allenfalls die Möglichkeit der Anfechtung (§§ 2 f AnfO, §§ 28 f KO) zu. Schenkungsobjekt sei der Anspruch auf die Versicherungssumme. Bei einer widerruflichen Begünstigung auf den Todesfall sei hingegen nach Maßgeblichkeit des Zuwendungsverhältnisses materiell von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen (§ 956 erster Fall ABGB), wobei das Vermächtnis allerdings formfrei sei. Es gehöre zwar nicht die Versicherungssumme selbst, aber der Anspruch darauf zum Nachlass des Versicherungsnehmers, wenn dieser - bei widerruflicher Begünstigung - jederzeit bis zu seinem Tod über diesen Anspruch verfügen könne. Ungeachtet dieser Auffassungsunterschiede ist die Verfügung des Erblassers im hier zu beurteilenden Fall auch im Sinn der Ausführungen Ecchers als Schenkung unter Lebenden zu qualifizieren:trotz der Kritik Ecchers (aaO) aufrechterhalten. Die Versicherungssumme sei nur dann Bestandteil des Nachlasses, wenn kein Begünstigter vorhanden sei (7 Ob 158/98f = NZ 2000, 116). Der Oberste Gerichtshof hat sich demnach dafür entschieden, Verfügungen des Erblassers ohne weitere Differenzierung generell wie Schenkungen zu behandeln. Dies entspricht der Ansicht Zankls (aaO; Zankl, Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht, NZ 1989, 1), der im Übrigen für eine unbefristete Schenkungsanrechnung auch bei einem Begünstigten, der nicht Noterbe ist, eintritt. Auch die deutsche Rechtsprechung unterstellt trotz der teilweisen Kritik der Lehre Verfügungen des Erblassers über die Lebensversicherung grundsätzlich Schenkungsregeln (Olshausen in Staudinger, Kommentar zum BGB13 Paragraph 2325, Rz 37 mwN; Dieckmann in Soergel/Siebert, BGB Band 9 Paragraph 2325, Rz 21). Eccher (Antizipierte Erbfolge, 129 ff), differenziert hingegen: Bei einer - schenkungshalber erfolgten - unwiderruflichen und sofortigen Begünstigung des Dritten stehe diesem dem Versicherungsnehmer gegenüber schon zu dessen Lebzeiten eine gesicherte Rechtsposition zu. Der Versicherungsnehmer sei etwa schadenersatzpflichtig, wenn er die Schenkung in Ausübung des Kündigungsrechts nach Paragraph 165, VersVG vereitelte. Dem Nachlassbeteiligten stünden gegenüber dem Begünstigten die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils oder allenfalls die Möglichkeit der Anfechtung (Paragraphen 2, f AnfO, Paragraphen 28, f KO) zu. Schenkungsobjekt sei der Anspruch auf die Versicherungssumme. Bei einer widerruflichen Begünstigung auf den Todesfall sei hingegen nach Maßgeblichkeit des Zuwendungsverhältnisses materiell von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen (Paragraph 956, erster Fall ABGB), wobei das Vermächtnis allerdings formfrei sei. Es gehöre zwar nicht die Versicherungssumme selbst, aber der Anspruch darauf zum Nachlass des Versicherungsnehmers, wenn dieser - bei widerruflicher Begünstigung - jederzeit bis zu seinem Tod über diesen Anspruch verfügen könne. Ungeachtet dieser Auffassungsunterschiede ist die Verfügung des Erblassers im hier zu beurteilenden Fall auch im Sinn der Ausführungen Ecchers als Schenkung unter Lebenden zu qualifizieren:
Die Versicherungspolizze lautete auf den Überbringer (§ 4 Abs 1 VersVG). Es handelte sich somit um ein qualifiziertes Legitimationspapier, also um ein Wertpapier im weiteren Sinn. Nur der Inhaber war zur Geltendmachung der Versicherungssumme legitimiert. In der Übergabe der Inhaber- oder Überbringerpolizze an einen Dritten liegt das Indiz der Anspruchsabtretung (Schuhmacher, Inventarisierung der Lebensversicherung? NZ 1997, 381).Die Versicherungspolizze lautete auf den Überbringer (Paragraph 4, Absatz eins, VersVG). Es handelte sich somit um ein qualifiziertes Legitimationspapier, also um ein Wertpapier im weiteren Sinn. Nur der Inhaber war zur Geltendmachung der Versicherungssumme legitimiert. In der Übergabe der Inhaber- oder Überbringerpolizze an einen Dritten liegt das Indiz der Anspruchsabtretung (Schuhmacher, Inventarisierung der Lebensversicherung? NZ 1997, 381).
Die festgestellte Äußerung des Erblassers gegenüber der Klägerin anlässlich der Übergabe der Lebensversicherungspolizze lässt nur den Schluss zu, dass ihr die Versicherungssumme nach seinem Tod ohne Gegenleistung zukommen sollte. Es ist von einer zumindest schlüssigen Annahme dieser Erklärung seitens der Klägerin auszugehen, sodass ein Schenkungsvertrag vorlag. Der Umstand, dass der Anspruch auf die Versicherungssumme befristet und erst ab dem Tod des Erblassers ausübbar ist, steht dem Vorliegen einer Schenkung nicht entgegen (Eccher aaO 133). Die schenkungsweise Abtretung einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NotZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 427 ABGB stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0011186
). Bei Lebensversicherungspolizzen, die auf Inhaber oder Überbringer lauten, genügt in diesem Sinn die Übergabe der Polizze (Spielbüchler in Rummel ABGB I³ § 427 Rz 2 mwN). Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten auch sonst keine Formvorschriften. § 166 VersVG, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen sowie § 15 der Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen) der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung), der eine schriftliche Verständigung des Versicherers von einer erfolgten Abtretung vorsieht, gilt nicht auch für Inhaberpolizzen. Die Schriftlichkeit der Anzeige ist nämlich nur im Verhältnis zum Versicherer, nicht aber im Verhältnis zum Zessionar bedeutungsvoll. Materiell geht die Versicherungsforderung mit dem Vertrag zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Begünstigten über. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer dient nur der formellen Klarstellung insoweit, als der Versicherer vor Eingang der schriftlichen Anzeige mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Bei Geltung der Inhaberklausel verliert jedoch die schriftliche Abtretungsanzeige ihre Bedeutung. Durch die Zulassung der Inhaberklausel wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Übertragung des Anspruchs aus der Versicherung ermöglichen. In solchen Fällen bedarf es nicht jenes Schutzes, den § 15 der Versicherungsbedingungen dem Versicherer angedeihen lassen will (7 Ob 44/84 = VersR 1985, 895; 7 Ob 304/99b = SZ 73/19).Die festgestellte Äußerung des Erblassers gegenüber der Klägerin anlässlich der Übergabe der Lebensversicherungspolizze lässt nur den Schluss zu, dass ihr die Versicherungssumme nach seinem Tod ohne Gegenleistung zukommen sollte. Es ist von einer zumindest schlüssigen Annahme dieser Erklärung seitens der Klägerin auszugehen, sodass ein Schenkungsvertrag vorlag. Der Umstand, dass der Anspruch auf die Versicherungssumme befristet und erst ab dem Tod des Erblassers ausübbar ist, steht dem Vorliegen einer Schenkung nicht entgegen (Eccher aaO 133). Die schenkungsweise Abtretung einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (RIS-Justiz
RS0011186). Bei Lebensversicherungspolizzen, die auf Inhaber oder Überbringer lauten, genügt in diesem Sinn die Übergabe der Polizze (Spielbüchler in Rummel ABGB I³ Paragraph 427, Rz 2 mwN). Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten auch sonst keine Formvorschriften. Paragraph 166, VersVG, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen sowie Paragraph 15, der Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen) der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung), der eine schriftliche Verständigung des Versicherers von einer erfolgten Abtretung vorsieht, gilt nicht auch für Inhaberpolizzen. Die Schriftlichkeit der Anzeige ist nämlich nur im Verhältnis zum Versicherer, nicht aber im Verhältnis zum Zessionar bedeutungsvoll. Materiell geht die Versicherungsforderung mit dem Vertrag zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Begünstigten über. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer dient nur der formellen Klarstellung insoweit, als der Versicherer vor Eingang der schriftlichen Anzeige mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Bei Geltung der Inhaberklausel verliert jedoch die schriftliche Abtretungsanzeige ihre Bedeutung. Durch die Zulassung der Inhaberklausel wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Übertragung des Anspruchs aus der Versicherung ermöglichen. In solchen Fällen bedarf es nicht jenes Schutzes, den Paragraph 15, der Versicherungsbedingungen dem Versicherer angedeihen lassen will (7 Ob 44/84 = VersR 1985, 895; 7 Ob 304/99b = SZ 73/19).
Schenkungen sind in der Regel unwiderruflich (§ 946 ABGB). Die schenkungsweise Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung mit Übergabe der Inhaberpolizze könnte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Beschenkten rückgängig gemacht werden. Selbst wenn der Versicherungsnehmer unter Berufung auf § 166 VersVG dem Versicherer in der Folge eine konkrete (andere) bezugsberechtigte Person bekanntgäbe, hätte dies auf die Wirksamkeit der Schenkung keinen Einfluss.Schenkungen sind in der Regel unwiderruflich (Paragraph 946, ABGB). Die schenkungsweise Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung mit Übergabe der Inhaberpolizze könnte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Beschenkten rückgängig gemacht werden. Selbst wenn der Versicherungsnehmer unter Berufung auf Paragraph 166, VersVG dem Versicherer in der Folge eine konkrete (andere) bezugsberechtigte Person bekanntgäbe, hätte dies auf die Wirksamkeit der Schenkung keinen Einfluss.
Der Anspruch auf die Versicherungssumme wurde daher im vorliegenden Fall bereits zu Lebzeiten des Erblassers der Klägerin durch wirksamen Schenkungsvertrag unter Lebenden übertragen. Der Erblasser hat damit über die Lebensversicherung unwiderruflich verfügt. Dass hiebei die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen worden wäre (§ 789 ABGB), lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Ein sonstiger anrechenbarer Vorempfang (vgl § 788 ABGB) liegt nicht vor. Eine Behandlung der schenkungsweisen Forderungsabtretung als Schenkung auf den Todesfall bzw Vermächtnis kommt hier schon aufgrund der aufgezeigten Umstände - unabhängig von der Qualifikation anderer Verfügungen des Erblassers wie die vorliegende über die Begünstigung aus der Lebensversicherung - nicht in Betracht. Damit erweist sich aber die Pflichtteilsberechnung des Erstgerichtes und nicht jene des Berufungsgerichtes als zutreffend. Es ist somit in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Ersturteil wieder herzustellen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagten - aus dem schon vom Berufungsgericht angeführten Grund - nicht solidarisch, sondern je zur Hälfte zur Zahlung zu verpflichten sind.Der Anspruch auf die Versicherungssumme wurde daher im vorliegenden Fall bereits zu Lebzeiten des Erblassers der Klägerin durch wirksamen Schenkungsvertrag unter Lebenden übertragen. Der Erblasser hat damit über die Lebensversicherung unwiderruflich verfügt. Dass hiebei die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen worden wäre (Paragraph 789, ABGB), lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Ein sonstiger anrechenbarer Vorempfang vergleiche Paragraph 788, ABGB) liegt nicht vor. Eine Behandlung der schenkungsweisen Forderungsabtretung als Schenkung auf den Todesfall bzw Vermächtnis kommt hier schon aufgrund der aufgezeigten Umstände - unabhängig von der Qualifikation anderer Verfügungen des Erblassers wie die vorliegende über die Begünstigung aus der Lebensversicherung - nicht in Betracht. Damit erweist sich aber die Pflichtteilsberechnung des Erstgerichtes und nicht jene des Berufungsgerichtes als zutreffend. Es ist somit in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Ersturteil wieder herzustellen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagten - aus dem schon vom Berufungsgericht angeführten Grund - nicht solidarisch, sondern je zur Hälfte zur Zahlung zu verpflichten sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren nur 50 vH.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren nur 50 vH.