Das Rekursgericht hat die anstehenden Rechtsfragen, aus welchen Gründen die Einräumung eines Notwegs stattzufinden habe und dass im vorliegenden Fall grundsätzlich der Bedarf nach einem Notweg für das Grundstück 1619 des Antragstellers besteht, richtig und ausführlich dargestellt (S 6 f der Rekursentscheidung). Ebenso zutreffend sind dessen Ausführungen, es sei weder dem Antragsteller noch seinen Rechtsvorgängern anzulasten, dass sie ursprünglich für keine ausreichende Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Wegenetz sorgten, und dass das Begehren des Antragstellers demnach nicht schon deshalb gemäß § 2 Abs 1 NWG von vornherein unzulässig sei (S 8 f der Entscheidung des Rekursgerichts). Da die Erlangung einer Einzelzufahrt von der Bundesstraße her nach den Feststellungen unbekämpftermaßen auszuschließen ist (S 7 der Rekursentscheidung), ist auf diese Variante nicht weiter einzugehen.
Der erkennende Senat billigt auch die Ansicht des Rekursgerichts, dass der vom Erstgericht eingeräumte Notweg über das Grundstück 1615/1 mit zu großen Nachteilen für den Antragsgegner verbunden wäre. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die zutreffenden Überlegungen des Gerichts zweiter Instanz zu verweisen, insbesondere soweit es um die nachteiligen Einwirkungen des inmitten der Gesamtgrundfläche des Antragsgegners anzulegenden Notwegs und die im Gegensatz zur bestehenden landwirtschaftlichen Servitut erheblich größere Beeinträchtigung geht (S 10 f der Rekursentscheidung). Dieser Notweg käme zwar den Interessen des Antragstellers vollinhaltlich entgegen, liefe aber jenen des Antragsgegners aber krass zuwider. Vielmehr sind tatsächlich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (§ 2 Abs 1 NWG) die von einem der Sachverständigen dargestellten Varianten 1 und 3 (in ON 34) einer näheren Betrachtung zu unterziehen, weil sie die Interessen der betroffenen Grundeigentümer jeweils wesentlich weniger beeinträchtigen als die vom Erstgericht gewählte Variante 2, und weil die finanzielle Mehrbelastung des Antragstellers durch höhere Entschädigungszahlungen ua die ansonsten dem Liegenschaftseigentümer erwachsenden Nachteile nicht aufzuwiegen vermag.
Dem Rekursgericht ist auch insoweit zu folgen, als die zur Zeit bestehenden Verkehrsverhältnisse auf den Zufahrtswegen für die Entscheidung, wo der Notweg angelegt werden soll, nur von untergeordneter Bedeutung sind. Maßgeblich sind vor allem die sich jeweils ergebenden Vor- oder Nachteile der betroffenen Liegenschaftseigentümer und des Notwegwerbers (S 13 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz). In Übereinstimmung mit dem Rekursgericht ist auch der erkennende Senat der Ansicht, dass das Ausmaß der erforderlichen Grundfläche bei den Varianten 1 und 3 des Gutachtens ON 34 für die Entscheidung über die Notwegtrasse nur eine untergeordnete Rolle spielt, zumal der Unterschied zwischen den zu beanspruchenden Flächen keineswegs eklatant ist.
Die Frage, ob der Variante 1 oder der Variante 3 des Gutachtens ON 34 der Vorzug zu geben ist, lässt sich derzeit aber noch nicht verlässlich beurteilen. Wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte, ist im Verfahren wegen Einräumung eines Notwegs gemäß § 12 Abs 3 NWG auch die Beiziehung der Eigentümer betroffener Liegenschaften vonnöten. Nun war die Eigentümerin des Grundstücks 1646/12 ursprünglich dem Verfahren beigezogen; ihre Beteiligung fand aber mit der Zurückziehung des auf Einräumung eines Notwegs über ihr Grundstück abzielenden Antrags im Zusammenhang mit der Entscheidung des Erstgerichts, mit der ein Notweg über das Grundstück 1615/1 des Antragsgegners eingeräumt wurde, ihr Ende. Die Entscheidung, den Notweg über ihr Grundstück einzuräumen, setzt deren (neuerliche) Zuziehung als Beteiligte voraus. In diesem Zusammenhang erscheint es keineswegs als selbstverständlich, dass die "Verteilung der Belastungen aus einem Notweg" auf eine Mehrheit von Wohnungseigentümern die vorteilhaftere Lösung darstellt, zumal abzuklären sein wird, in welchem Abstand zu den Wohnungen die Notwegtrasse vorbeiführte bzw ob die zu erwartenden Belastungen durch allfällige Schallschutzmaßnahmen ohnehin gemindert wären und inwieweit eine Belastung des Eigentümers des Grundstücks 1620/1 durch Einräumung eines Notwegs im Sinne der Variante 1 laut Gutachten ON 34 entstünde. Andererseits könnte die Tatsache, dass gewisse Möglichkeiten der Zufahrt zur Wohnungseigentumsanlage geschaffen werden müssen, ein wesentliches Kriterium für die Einräumung des Notwegs im Sinne dieser Variante 1 darstellen. Das Verfahren ist daher tatsächlich noch nicht spruchreif.
Der Umstand, dass der Antragsteller seinen gegen die Eigentümerin des Grundstücks 1646/12 gerichteten Antrag auf Einräumung eines Notwegs im Sinne der Variante 1 laut ON 34 zurückgezogen und auf diesen Anspruch verzichtet hat, kann allerdings - im Gegensatz zur Rechtsansicht des Rekursgerichts - noch von Bedeutung sein:
Gewiss ist das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs - wie hier - ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden (vgl EvBl 1964/181). Deshalb müsste der Antrag des Notwegwerbers letztlich zur Gänze abgewiesen werden, wenn sich die vom Rekursgerichtausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden vergleiche EvBl 1964/181). Deshalb müsste der Antrag des Notwegwerbers letztlich zur Gänze abgewiesen werden, wenn sich die vom Rekursgericht bevorzugte Variante 1 tatsächlich als jene Variante erwiese, die den betroffenen Grundstückseigentümer am Geringsten belastete und sich für den Antragsteller aus objektiver Sicht als insgesamt günstigste Variante herausstellte. In diesem Fall hätte sich nämlich der Antragsteller im Ergebnis völlig freiwillig der Einräumung einer Wegeverbindung begeben und wäre dann der bestehende Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Antragstellers zurückzuführen. Der Umstand, dass die Sachverständigen eine bestimmte Reihung der möglichen Notwegvarianten vorgenommen haben, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Antragsteller durch den Verzicht auf Beanspruchung einer der möglichen, noch dazu nahe liegenden Varianten auffallend sorglos handelte. Die Sachverständigen schlossen die Einräumung eines Notwegs im Sinne der vom Rekursgericht bevorzugten Variante 1 nämlich keineswegs aus, sondern hielten diese Variante für technisch möglich, wenngleich sie ihnen weniger günstig erschien (S 3 f des Protokolls vom 8. 2. 2002). Sofern der Antragsteller durch den vorschnellen Verzicht die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung insoweit unterlief, muss diese Vorgangsweise - zumindest - als grob fahrlässig im Sinne des § 2 Abs 1 NWG gewertet werden. Im gegenteiligen Fall käme es zu dem abzulehnenden Ergebnis, dass entweder dem Antragsteller ein Notweg zugestanden würde, auf dessen Einräumung er ausdrücklich und konkret verzichtet hat, oder dass das Gericht eine - bedungen durch den Verzicht des Antragstellers - insgesamt betrachtet ungünstigere Notwegesituation schaffen und damit einen Grundeigentümer über Gebühr belasten müsste.
Im Sinne dieser Ausführungen wird das Erstgericht die Vor- und Nachteile der noch zur Auswahl stehenden Varianten nach Verfahrensergänzung abzuwägen und schließlich unter Bindung an die vom erkennenden Senat geäußerte Rechtsansicht zu entscheiden haben.
Die nach den §§ 15 Abs 2 und 25 Abs 1 NWG zu treffende Kostenentscheidung hat mangels Verzeichnung von Verfahrenskosten zu entfallen.