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Entscheidungstext 2Ob47/03f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBA 2004,60

Geschäftszahl

2Ob47/03f

Entscheidungsdatum

13.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 29.007,36 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 4 R 291/02d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist unklar, wie die Klägerin in den Besitz des Banksparbuches gekommen ist. Ihr war aber jedenfalls das (richtige) Losungswort des Banksparbuches nicht bekannt. Nach der eigenen Aussage der Klägerin (AS 55) wurde ihr das Banksparbuch mit der Bekanntgabe eines (letztlich unrichtigen) Losungswortes übergeben. Dies genügt für eine Eigentumsübertragung nicht. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird nämlich nur durch Übergabe und Mitteilung des (richtigen) Losungswortes wirklich übergeben (Schubert in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 943, mwN, zuletzt NZ 1998, 246; s. auch ÖBA 2003, 226). Dem Einwand der fehlenden materiellen Berechtigung der Klägerin zur Behebung des Guthabens kommt daher Berechtigung zu. Dass sie im Laufe des Verfahrens Kenntnis vom (richtigen) Losungswort erlangte und unter Angabe dieses Losungswortes das Guthaben zu beheben versuchte, vermag an der fehlenden materiellen Berechtigung nicht zu ändern.

Textnummer

E68983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00047.03F.0313.000

Im RIS seit

12.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20030313_OGH0002_0020OB00047_03F0000_000

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