Begründung:
Die beklagte Partei hatte im Verfahren AZ 29 Cg 79/97v des Landesgerichts für ZRS Wien von der Klägerin die Rückzahlung aushaftender Darlehen im Gesamtbetrag von 355.553 S sA begehrt. In diesem Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin verlangt, wiesen das Erst- und das Berufungsgericht einen Teil des Klagebegehrens (83.577 S sA) ab und erkannten die Klägerin schuldig, der beklagten Partei 271.976 S sA zu zahlen. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 29. 6. 1999 zurück (1 Ob 187/99b). In diesem Verfahren hatte die Klägerin (als Beklagte) eingewendet, die von der beklagten Partei verrechneten Zinsen entsprächen nicht der Vereinbarung, sie überstiegen die "Wuchergrenze", weshalb die Geltendmachung eines 12 % übersteigenden Verzugszinssatzes unzulässig und gemäß § 879 ABGB nichtig sei, die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes sei gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam, und alle Darlehen müssten über die gesamte Laufzeit mit den vereinbarten Zinssätzen von 8,5 bzw 9,5 % abgerechnet werden. In rechtlicher Hinsicht führten die Vorinstanzen aus, die konkreten Zinssätze seien für alle Zinsen vereinbart worden, eine Zinsenanpassungsmöglichkeit sei aber nicht schlechthin unzulässig. Die Anhebung sowohl der Darlehens- wie auch der Verzugs- und Zinseszinsen dürfe aber nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem die Bankrate gestiegen sei, und diese müssten in dem Maß gesenkt werden, in dem eine Senkung der Bankrate stattgefunden habe. Mangels entgegenstehender Vereinbarung dürften die Zinsen aber nicht unter den jeweils ursprünglich vereinbarten Zinssatz (8,5 bzw 9,5 % für die Darlehenszinsen und 12 % für die Verzugs- und Zinseszinsen) abgesenkt werden.Die beklagte Partei hatte im Verfahren AZ 29 Cg 79/97v des Landesgerichts für ZRS Wien von der Klägerin die Rückzahlung aushaftender Darlehen im Gesamtbetrag von 355.553 S sA begehrt. In diesem Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Klägerin verlangt, wiesen das Erst- und das Berufungsgericht einen Teil des Klagebegehrens (83.577 S sA) ab und erkannten die Klägerin schuldig, der beklagten Partei 271.976 S sA zu zahlen. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 29. 6. 1999 zurück (1 Ob 187/99b). In diesem Verfahren hatte die Klägerin (als Beklagte) eingewendet, die von der beklagten Partei verrechneten Zinsen entsprächen nicht der Vereinbarung, sie überstiegen die "Wuchergrenze", weshalb die Geltendmachung eines 12 % übersteigenden Verzugszinssatzes unzulässig und gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig sei, die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes sei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unwirksam, und alle Darlehen müssten über die gesamte Laufzeit mit den vereinbarten Zinssätzen von 8,5 bzw 9,5 % abgerechnet werden. In rechtlicher Hinsicht führten die Vorinstanzen aus, die konkreten Zinssätze seien für alle Zinsen vereinbart worden, eine Zinsenanpassungsmöglichkeit sei aber nicht schlechthin unzulässig. Die Anhebung sowohl der Darlehens- wie auch der Verzugs- und Zinseszinsen dürfe aber nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem die Bankrate gestiegen sei, und diese müssten in dem Maß gesenkt werden, in dem eine Senkung der Bankrate stattgefunden habe. Mangels entgegenstehender Vereinbarung dürften die Zinsen aber nicht unter den jeweils ursprünglich vereinbarten Zinssatz (8,5 bzw 9,5 % für die Darlehenszinsen und 12 % für die Verzugs- und Zinseszinsen) abgesenkt werden.
Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Durch eine Mitteilung des Pressedienstes der Europäischen Kommission vom 11. 6. 2002 habe sie erfahren, dass die beklagte Partei an einem weitreichenden Preiskartell, dem sogenannten "Lombard-Club", beteiligt gewesen sei, und dabei sei es zu unzulässigen Absprachen über Kreditzinsen zum Nachteil der Verbraucher gekommen. Die zwischen den Banken vereinbarten Zinssätze seien nicht marktkonform gewesen, sondern künstlich hochgehalten worden. Unter Zugrundelegung marktkonformer Zinssätze hätte die Klägerin im wiederaufzunehmenden Verfahren obsiegt.Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens aus dem Grund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Durch eine Mitteilung des Pressedienstes der Europäischen Kommission vom 11. 6. 2002 habe sie erfahren, dass die beklagte Partei an einem weitreichenden Preiskartell, dem sogenannten "Lombard-Club", beteiligt gewesen sei, und dabei sei es zu unzulässigen Absprachen über Kreditzinsen zum Nachteil der Verbraucher gekommen. Die zwischen den Banken vereinbarten Zinssätze seien nicht marktkonform gewesen, sondern künstlich hochgehalten worden. Unter Zugrundelegung marktkonformer Zinssätze hätte die Klägerin im wiederaufzunehmenden Verfahren obsiegt.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Die der beklagten Partei vorgeworfenen unzulässigen (sittenwidrigen) "Preisabsprachen" hätten erst nach dem Auslaufen des Richtsätzekartells für Aktiv- und Passivzinsen im Jahre 1989 begonnen, die Darlehensvereinbarungen seien aber schon viel früher getroffen worden. Im Übrigen habe das Erstgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren nur solche Zinssatzänderungen als berechtigt erkannt, die den Vereinbarungen entsprechend an die Veränderung des Diskontsatzes geknüpft gewesen seien; das darüber hinausgehende Begehren der beklagten Partei, insbesondere auf Zahlung "banküblicher Verzugszinsen", sei mangels Vereinbarung ohnehin abgewiesen worden. Das der beklagten Partei angelastete Fehlverhalten habe somit keine Auswirkungen auf das Ergebnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens; die von der Klägerin benannte neue Tatsache bilde mangels Relevanz keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Absprachen im "Lombard-Club" schon vor dem Abschluss der Darlehensverträge stattgefunden hätten, denn ein erheblicher Teil des Zinsenbegehrens der beklagten Partei sei im wiederaufzunehmenden Verfahren ohnehin abgewiesen worden. Das Urteil habe sich auf ein Sachverständigengutachten gestützt, in dem die an die Bankrate angepassten jeweiligen Zinsen berechnet worden seien. Die neue Tatsache, nämlich die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Verhängung von Geldbußen, sei erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz des wiederaufzunehmenden Verfahrens eingetreten, weshalb diese Änderung des Tatbestands eine Wiederaufnahmsklage nicht rechtfertige.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.