Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Da die Tatrichter zur Feststellung der für I/2 entscheidenden Tatsachen die Aussage zweier Tatzeugen, die objektiven Spuren, einschließlich der unbestritten gebliebenen Wegnahme des Bargeldes und schließlich sogar das Eingeständnis des Angeklagten selbst, dass das bereits vor dem Einschlagen der Frontscheibe ausgemachte Bargeld einen "zusätzlichen Ansporn" zur Tatbegehung gewesen sei, ins Treffen führten, ist diese nicht offenbar unbegründet geblieben. Auch mit der Behauptung des Angeklagten, nur seinen aufgestauten Aggressionen freien Lauf gelassen zu haben, hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt (vgl US 8).Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Da die Tatrichter zur Feststellung der für I/2 entscheidenden Tatsachen die Aussage zweier Tatzeugen, die objektiven Spuren, einschließlich der unbestritten gebliebenen Wegnahme des Bargeldes und schließlich sogar das Eingeständnis des Angeklagten selbst, dass das bereits vor dem Einschlagen der Frontscheibe ausgemachte Bargeld einen "zusätzlichen Ansporn" zur Tatbegehung gewesen sei, ins Treffen führten, ist diese nicht offenbar unbegründet geblieben. Auch mit der Behauptung des Angeklagten, nur seinen aufgestauten Aggressionen freien Lauf gelassen zu haben, hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt vergleiche US 8).
Welche Feststellungen die Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) in Hinsicht auf I/1 vermisst, sagt sie nicht; mangelnder Sachverhaltsbezug, also zirkuläre Verwendung von verba legalia aber wird - zu Recht - nicht behauptet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8). Soweit die getroffenen Feststellungen kritisiert werden, werden die Anfechtungskriterien missachtet.Welche Feststellungen die Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) in Hinsicht auf I/1 vermisst, sagt sie nicht; mangelnder Sachverhaltsbezug, also zirkuläre Verwendung von verba legalia aber wird - zu Recht - nicht behauptet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Soweit die getroffenen Feststellungen kritisiert werden, werden die Anfechtungskriterien missachtet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO. Anzumerken bleibt, dass es das Erstgericht rechtsirrig verabsäumt hat, die zu I/2 und III genannten Diebstähle nach § 29 StGB zur Subsumtionseinheit des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB zusammenzufassen (statt vieler: JBl 2000, 262 mit Anm von Schmoller). Die rechtsirrige Subsumtion hat aber nach der mit der Generalprokuratur übereinstimmenden Ansicht des Obersten Gerichtshofes den Angeklagten, der dies ungerügt ließ, über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto nicht benachteiligt, sodass von amtswegiger Wahrnehmung der Urteilsnichtigkeit (Z 10) Abstand genommen wurde (vgl aaO § 290 Rz 22, 24).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO. Anzumerken bleibt, dass es das Erstgericht rechtsirrig verabsäumt hat, die zu I/2 und römisch drei genannten Diebstähle nach Paragraph 29, StGB zur Subsumtionseinheit des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB zusammenzufassen (statt vieler: JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller). Die rechtsirrige Subsumtion hat aber nach der mit der Generalprokuratur übereinstimmenden Ansicht des Obersten Gerichtshofes den Angeklagten, der dies ungerügt ließ, über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto nicht benachteiligt, sodass von amtswegiger Wahrnehmung der Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) Abstand genommen wurde vergleiche aaO Paragraph 290, Rz 22, 24).