Soweit die Beklagte nunmehr in der Ausführung ihrer Revision davon ausgeht, dass die Beklagte der Klägerin die Bezahlung der Küche gar nicht zugesagt, sondern nur in Aussicht gestellt habe, entfernt sie sich von den Feststellungen, wie sie der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundegelegt wurden. Hat das Berufungsgericht doch ausdrücklich festgehalten, dass es davon ausgeht, dass das Erstgericht - klargestellt durch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung - eine Zusage an die Klägerin festgestellt hat (vgl auch allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allgemein unklare Äußerungen gemäß § 915 ABGB zum Nachteil dessen auszulegen sind, der sich ihrer bedient, und zwar auch bei der Frage, ob die Äußerung als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehen ist (vgl Binder in Schwimann ABGB2 § 915 Rz 18 f mwN). Hier stellte nun eine Arbeitnehmerin die Frage, wie ihr die zusätzlichen, weit über das nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Ausmaß hinausgehenden Überstunden für eine Arbeit (ausschließlich manuelle Putztätigkeiten), zu deren Leistung sie sich gar nicht verpflichtet hat (Angestellte; Bereichsleiterin) abgegolten werden sollen. Dann ist aber in der Erklärung des Arbeitgebers, - zusätzlich zum Bruttogehalt, mit dem auch Überstunden abgegolten werden - quasi als Prämie eine bestimmte entgeltwerte Leistung "in Aussicht" zu stellen, ein rechtsgeschäftliches Anbot zu sehen, das durch die Leistung der Tätigkeit durch die Angestellt angenommen und wirksamer Vertragsbestandteil wird.Soweit die Beklagte nunmehr in der Ausführung ihrer Revision davon ausgeht, dass die Beklagte der Klägerin die Bezahlung der Küche gar nicht zugesagt, sondern nur in Aussicht gestellt habe, entfernt sie sich von den Feststellungen, wie sie der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundegelegt wurden. Hat das Berufungsgericht doch ausdrücklich festgehalten, dass es davon ausgeht, dass das Erstgericht - klargestellt durch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung - eine Zusage an die Klägerin festgestellt hat vergleiche auch allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allgemein unklare Äußerungen gemäß Paragraph 915, ABGB zum Nachteil dessen auszulegen sind, der sich ihrer bedient, und zwar auch bei der Frage, ob die Äußerung als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehen ist vergleiche Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 915, Rz 18 f mwN). Hier stellte nun eine Arbeitnehmerin die Frage, wie ihr die zusätzlichen, weit über das nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Ausmaß hinausgehenden Überstunden für eine Arbeit (ausschließlich manuelle Putztätigkeiten), zu deren Leistung sie sich gar nicht verpflichtet hat (Angestellte; Bereichsleiterin) abgegolten werden sollen. Dann ist aber in der Erklärung des Arbeitgebers, - zusätzlich zum Bruttogehalt, mit dem auch Überstunden abgegolten werden - quasi als Prämie eine bestimmte entgeltwerte Leistung "in Aussicht" zu stellen, ein rechtsgeschäftliches Anbot zu sehen, das durch die Leistung der Tätigkeit durch die Angestellt angenommen und wirksamer Vertragsbestandteil wird.
Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass die Klägerin aber die Bedingung für die Prämie " dass alles vom Anfang bis zum Ende passe" nicht erfüllt habe, ist dazu nun vorweg darauf zu verweisen, dass die Beklagte selbst durch die - insoweit werden die Entscheidungen der Vorinstanzen gar nicht mehr bekämpft - unberechtigte Entlassung kurz vor Beendigung der Arbeiten an dem Objekt den Eintritt der Bedingung verhindert hat. Wird aber von einer Partei der Eintritt einer Bedingung wider Treu und Glaube verhindert, so gilt sie insoweit als eingetreten (vgl RIS-Justiz RS0012728
mwN zuletzt 8 ObA 210/01t = DRdA 2003/7 [Karl]). Alleine der Umstand, dass die Klägerin also knapp vor dem Ende der Arbeiten ausschied, kann ihr jedenfalls hier, wo ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dauer der Arbeitsleistung und der Prämie nicht ersichtlich ist, nicht entgegengehalten werden. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine Art "Wohlverhaltensprämie" . Dazu hat der Oberste Gerichtshof aber erst jüngst festgehalten, dass es dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nachweisen kann und besondere Vorgaben nicht festgelegt wurden, am Arbeitgeber liegt, nachzuweisen, warum die Voraussetzungen für die Wohlverhaltensprämie nicht vorliegen sollten (vgl OGH 16. 8. 2001 8 ObA 48/01v = ASOK 2002, 241 = RdW 2002/220). Der Arbeitgeber kann sich aber nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, den klar gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes verstoßenden Weisung nachzukommen. Soll doch auch nicht dadurch, dass an die Gewährung von Entgeltbestandteilen bestimmte Bedingungen geknüpft werden, eine Umgehung von Schutzbestimmungen ermöglicht werden (vgl zum Freistellungs- bzw Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei Krankheit und der unzulässigen Einschränkung der Gewährung vonSoweit sich die Beklagte darauf stützt, dass die Klägerin aber die Bedingung für die Prämie " dass alles vom Anfang bis zum Ende passe" nicht erfüllt habe, ist dazu nun vorweg darauf zu verweisen, dass die Beklagte selbst durch die - insoweit werden die Entscheidungen der Vorinstanzen gar nicht mehr bekämpft - unberechtigte Entlassung kurz vor Beendigung der Arbeiten an dem Objekt den Eintritt der Bedingung verhindert hat. Wird aber von einer Partei der Eintritt einer Bedingung wider Treu und Glaube verhindert, so gilt sie insoweit als eingetreten vergleiche RIS-Justiz
RS0012728 mwN zuletzt 8 ObA 210/01t = DRdA 2003/7 [Karl]). Alleine der Umstand, dass die Klägerin also knapp vor dem Ende der Arbeiten ausschied, kann ihr jedenfalls hier, wo ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dauer der Arbeitsleistung und der Prämie nicht ersichtlich ist, nicht entgegengehalten werden. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine Art "Wohlverhaltensprämie" . Dazu hat der Oberste Gerichtshof aber erst jüngst festgehalten, dass es dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nachweisen kann und besondere Vorgaben nicht festgelegt wurden, am Arbeitgeber liegt, nachzuweisen, warum die Voraussetzungen für die Wohlverhaltensprämie nicht vorliegen sollten vergleiche OGH 16. 8. 2001 8 ObA 48/01v = ASOK 2002, 241 = RdW 2002/220). Der Arbeitgeber kann sich aber nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, den klar gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes verstoßenden Weisung nachzukommen. Soll doch auch nicht dadurch, dass an die Gewährung von Entgeltbestandteilen bestimmte Bedingungen geknüpft werden, eine Umgehung von Schutzbestimmungen ermöglicht werden vergleiche zum Freistellungs- bzw Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei Krankheit und der unzulässigen Einschränkung der Gewährung von
"Anwesenheitsprämien" OGH 7. 6. 2001 9 ObA 295/00y = ZAS 2002/18
[Lind-Leitner] = ASoK 2002, 58 = RdW 2002/162 mwN).
Insgesamt war daher der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO. Der Einheitssatz steht im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hier nur im Ausmaß von 60 % zu (vgl § 23 Abs 3 und 9 RATG).Insgesamt war daher der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO. Der Einheitssatz steht im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hier nur im Ausmaß von 60 % zu vergleiche Paragraph 23, Absatz 3 und 9 RATG).