Als Rechtsgrund für den Eigentumserwerb - auch für den Erwerb von Forderungen - kommt jedes die Rechtsänderung rechtfertigende Rechtsverhältnis in Frage (RdW 1997, 67; NZ 1993, 178 mwN). Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass unter Bedachtnahme auf die Erklärung vom 31. 1. 2002 (Beilage F) auch die im Mietvertrag festgehaltene Kaufpreisforderung bereits mit dem Übergabsvertrag vom 25. 10. 2000 übergegangen sei. Sofern der Kläger und dessen Mutter - wie festgestellt - den Willen hatten, die Kaufpreisforderung auf den Kläger zu übertragen, liegt sohin bereits mit dem Übergabsvertrag vom 25. 10. 2000 ein gültiger Titel für den Forderungsübergang vor.
Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist im Allgemeinen an keine Form gebunden. Die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist (4 Ob 532/89). Insoweit weisen die Revisionswerber zu Recht darauf hin, dass es nicht unerheblich sei, ob der Forderungsübergang ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft bzw allenfalls eine gemischte Schenkung darstelle. Bei der schenkungsweisen Zession von Forderungen ohne Aufnahme eines Notariatsakts gemäß § 1 Abs 1 lit d NotZwG ist nämlich ein zusätzlicher sinnfälliger Übergabeakt erforderlich, der dem Publizitätserfordernis des § 427 ABGB Rechnung trägt. Die wirkliche Übergabe muss so beschaffen sein, dass dem der Übergang der geschenkten Forderung in das Vermögen des Beschenkten und in seine Verfügungsgewalt unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen ist (SZ 70/194). Da eine körperliche Übergabe von Forderungen nicht möglich ist, hat sie gemäß § 427 ABGB durch Zeichen zu erfolgen. Als solches Zeichen ist auch die Verständigung des Schuldners durch den Geschenkgeber zu werten (SZ 54/51; SZ 50/101; SZ 48/81; JBl 1970, 424).Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist im Allgemeinen an keine Form gebunden. Die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist (4 Ob 532/89). Insoweit weisen die Revisionswerber zu Recht darauf hin, dass es nicht unerheblich sei, ob der Forderungsübergang ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft bzw allenfalls eine gemischte Schenkung darstelle. Bei der schenkungsweisen Zession von Forderungen ohne Aufnahme eines Notariatsakts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG ist nämlich ein zusätzlicher sinnfälliger Übergabeakt erforderlich, der dem Publizitätserfordernis des Paragraph 427, ABGB Rechnung trägt. Die wirkliche Übergabe muss so beschaffen sein, dass dem der Übergang der geschenkten Forderung in das Vermögen des Beschenkten und in seine Verfügungsgewalt unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen ist (SZ 70/194). Da eine körperliche Übergabe von Forderungen nicht möglich ist, hat sie gemäß Paragraph 427, ABGB durch Zeichen zu erfolgen. Als solches Zeichen ist auch die Verständigung des Schuldners durch den Geschenkgeber zu werten (SZ 54/51; SZ 50/101; SZ 48/81; JBl 1970, 424).
In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 2. 2002 legte der Kläger die Erklärung vom 31. 1. 2002 (Beilage F) vor; diese Erklärung wurde den Beklagten zur Kenntnis gebracht, die ihrerseits sowohl zur Echtheit wie auch zur Richtigkeit dieser Urkunde Stellung nahmen. Diese Erklärung ist ganz eindeutig als Verständigung der Beklagten sowohl durch die Zedentin wie auch durch den Zessionar vom Übergang der Forderung aus dem über das Inventar abgeschlossenen Kaufvertrag zu werten. Die Verständigung der Beklagten (als Schuldner), die als "wirkliche Übergabe" der Forderung (= Besitzanweisung) zu werten ist, erfolgte noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung, und ist damit auch dem - für den Fall einer zumindest überwiegend unentgeltlichen Zession - nötigen Formerfordernis Rechnung getragen worden. Warum die erst im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Verständigung der Beklagten durch die Zedentin nicht ausreichen sollte, um selbst eine schenkungsweise Abtretung als wirksam zu gestatten, ist nicht nachvollziehbar, zumal wohl unzweifelhaft auch der Notariatsakt bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz hätte nachgeholt werden können, um dem Formerfordernis Genüge zu tun.
Die Parteien des Mietvertrags haben ausdrücklich vereinbart, dass jede Änderung oder Ergänzung des Vertrags vom 9. 2. 1995, also auch der Vereinbarung über den Kauf des Inventars, zur Rechtsgültigkeit ausdrücklich der Schriftform bedürfe. Damit lag es an den Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, ihre Vertragspartnerin sei bei ihrer mündlichen Zusage, dass die Beklagten trotz Auflösung des Mietvertrags den Kaufpreis weiterhin in monatlichen Raten abzahlen könnten, zumindest schlüssig vom Schriftlichkeitserfordernis abgegangen. Diesen Beweis erbrachten die Beklagten nicht: Die Behauptungen, die sie für das behauptete Abgehen von der Schriftform aufstellten, sind nicht geeignet, ein solches Abgehen anzunehmen. Dass die Mutter des Klägers die Kaufpreiszahlungen weiterhin auf das bisherige Konto wünschte, bezweckte, wie das Erstgericht feststellte, dass weitere Gebühren und Kosten vermieden werden sollten.
Die Vereinbarung, dass jegliche Änderung oder Ergänzung des Vertrags der Schriftform bedürfe, ist auch "im Verhältnis zum Kläger relevant", ist dieser doch einerseits in den Mietvertrag eingetreten und hat er andererseits - wie oben dargestellt - die Kaufpreisforderung im Zessionsweg erworben. Die Auslegung der Vorinstanzen, die Zustimmung der Mutter des Klägers zur ratenweisen Begleichung des Kaufpreises sei nicht so zu verstehen, dass damit das Erfordernis der Schriftform schlüssig abbedungen worden sei, weil diese wirtschaftlich bedeutsame Vereinbarung nur im Zuge eines Gesprächs im Rahmen eines Krankenbesuchs stattgefunden habe, ist demnach unbedenklich; die Beklagten haben diesen Ausführungen auch nichts Stichhältiges entgegengehalten.
Die Beklagten zeigen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Beklagten zeigen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.