I. Zur Zusammenrechnung der Klageforderungenrömisch eins. Zur Zusammenrechnung der Klageforderungen
1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 Fall 2 JN - eine Vorschrift, die nach § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist - sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die nach § 11 Z 1 ZPO materielle Streitgenossen sind. Eine Rechtsgemeinschaft als materielle Streitgenossenschaft muss sich nach der Rechtsprechung auf den Streitgegenstand "im engeren Sinn" beziehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Rechtsgemeinschaft im bloßen Vorfragenbereich nicht genügt (5 Ob 47/90 [Wohnungseigentumsgemeinschaft - anteilige Betriebs- und Aufzugskosten]). Dagegen sind mehrere Personen aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet, wenn deren Verpflichtung aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt (Klagegrund) abgeleitet wird (1 Ob 603/94; 5 Ob 47/90). Deshalb werden etwa die Miteigentümer einer Liegenschaft, die der Kläger im Interesse des Ersatzes von Investitionen in eine Mietwohnung anteilig in Anspruch nimmt, als materielle Streitgenossen angesehen (SZ 63/41).1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 2 JN - eine Vorschrift, die nach Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist - sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO materielle Streitgenossen sind. Eine Rechtsgemeinschaft als materielle Streitgenossenschaft muss sich nach der Rechtsprechung auf den Streitgegenstand "im engeren Sinn" beziehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Rechtsgemeinschaft im bloßen Vorfragenbereich nicht genügt (5 Ob 47/90 [Wohnungseigentumsgemeinschaft - anteilige Betriebs- und Aufzugskosten]). Dagegen sind mehrere Personen aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet, wenn deren Verpflichtung aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt (Klagegrund) abgeleitet wird (1 Ob 603/94; 5 Ob 47/90). Deshalb werden etwa die Miteigentümer einer Liegenschaft, die der Kläger im Interesse des Ersatzes von Investitionen in eine Mietwohnung anteilig in Anspruch nimmt, als materielle Streitgenossen angesehen (SZ 63/41).
2. Die Klägerin beruft sich nicht auf eine solidarische Leistungspflicht der Beklagten. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Klageansprüche kommt, folgt man der ratio der Entscheidung 5 Ob 47/90, auch wegen des Mangels einer Rechtsgemeinschaft nicht in Betracht, bezöge sich doch dann die in der Klage behauptete Rechtsgemeinschaft der Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundlage der geltend gemachten Leistungsbegehren nur auf den Vorfragenbereich. Diese Rechtsansicht bedarf keiner Erörterung. Die Beklagten werden nämlich nach dem Klagevorbringen zumindest aus dem gleichen tatsächlichen Grund in Anspruch genommen, weil die Klageansprüche auf einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt - die behauptete anteilige Ersatzpflicht der Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Aufwendungen der Klägerin auf das Gesellschaftsvermögen - gestützt wurden. Dieser Sachverhalt als Grundlage der Lösung der Zusammenrechnungsfrage ist dem unter 1. referierten Fall der anteiligen Inanspruchnahme mehrerer Miteigentümer einer Liegenschaft für den Ersatz von Investitionen in eine Mietwohnung vergleichbar. Somit ist aber der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass die Revision der Klägerin auch im Prozessrechtsverhältnis mit der Dritt- und dem Viertbeklagten nicht jedenfalls unzulässig ist.
II. Zur Sachentscheidungrömisch zwei. Zur Sachentscheidung
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Willensbildung
1. 1. Der Erst- und die Zweitbeklagte wendeten ua ein, sie seien nach dem Tod ihrer Rechtsvorgängerin nicht Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden, deren Zweck die Instandhaltung und der Betrieb der nach dem Klagevorbringen maßgebenden Quelle sei. Dieser Einwand bedarf keiner Prüfung. Einerseits unterstellen sie nach den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung nunmehr offenkundig selbst, Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein, andererseits muss das gegen sie erhobene Klagebegehren nach den tieferstehenden Erwägungen gerade auch dann scheitern, wenn vom Fortbestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch mit ihnen als Gesellschafter auszugehen wäre. Die weiteren Erörterungen beruhen daher auf der Annahme, dass der Quellgemeinschaft auch der Erst- und die Zweitbeklagte als Gesellschafter angehören.
1. 2. Gemäß § 1188 ABGB sind "bei der Beratschlagung und Entscheidung" gesellschaftlicher Angelegenheiten - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums (§§ 833 bis 842 ABGB) anzuwenden. Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Nach dieser Bestimmung beruht überdies die Willensbildung in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und der Benützung auf dem Mehrheitsprinzip nach dem Verhältnis der Anteile der Teilhaber (Kapitalsmehrheit). Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - überdies die entsprechende Vertretungsmacht nach außen (wobl 1999, 350; SZ 69/228; SZ 69/90; Gamerith in Rummel, ABGB³ § 833 Rz 12). Das Mehrheitsprinzip gilt aber auch für die Willensbildung der Gesellschafter als Voraussetzung wichtiger Veränderungen. Vor der Abstimmung muss der Minderheit aber jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein. Die Minderheit kann nach § 834 ABGB die Sicherstellung für einen künftigen Schaden verlangen und, wenn eine solche verweigert wird, austreten. Will die Mehrheit wichtige Veränderungen gegen den Willen der - in der Gemeinschaft verbleibenden und gegen einen künftigen Schaden nicht gesicherten - Minderheit durchsetzen, so muss sie die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken (SZ 69/228; SZ 69/90; Gamerith aaO § 834 Rz 7 ff; Grillberger in Rummel aaO § 1188 Rz 5). Der Außerstreitrichter muss dann prüfen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Gemeinschaft aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (SZ 69/228; Gamerith aaO § 835 Rz 4 mwN). Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam (JBl 1994, 471; SZ 41/170; Gamerith aaO § 834 Rz 7; Grillberger aaO § 1188 Rz 5). Aber selbst in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung soll die Minderheit von der Mehrheit nicht gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden (JBl 1994, 471).1. 2. Gemäß Paragraph 1188, ABGB sind "bei der Beratschlagung und Entscheidung" gesellschaftlicher Angelegenheiten - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums (Paragraphen 833 bis 842 ABGB) anzuwenden. Gemäß Paragraph 833, ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Nach dieser Bestimmung beruht überdies die Willensbildung in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und der Benützung auf dem Mehrheitsprinzip nach dem Verhältnis der Anteile der Teilhaber (Kapitalsmehrheit). Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - überdies die entsprechende Vertretungsmacht nach außen (wobl 1999, 350; SZ 69/228; SZ 69/90; Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 833, Rz 12). Das Mehrheitsprinzip gilt aber auch für die Willensbildung der Gesellschafter als Voraussetzung wichtiger Veränderungen. Vor der Abstimmung muss der Minderheit aber jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein. Die Minderheit kann nach Paragraph 834, ABGB die Sicherstellung für einen künftigen Schaden verlangen und, wenn eine solche verweigert wird, austreten. Will die Mehrheit wichtige Veränderungen gegen den Willen der - in der Gemeinschaft verbleibenden und gegen einen künftigen Schaden nicht gesicherten - Minderheit durchsetzen, so muss sie die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken (SZ 69/228; SZ 69/90; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 7 ff; Grillberger in Rummel aaO Paragraph 1188, Rz 5). Der Außerstreitrichter muss dann prüfen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Gemeinschaft aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (SZ 69/228; Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 4 mwN). Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam (JBl 1994, 471; SZ 41/170; Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 7; Grillberger aaO Paragraph 1188, Rz 5). Aber selbst in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung soll die Minderheit von der Mehrheit nicht gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden (JBl 1994, 471).
1. 3. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (wobl 1999, 350; SZ 69/228; SZ 69/90; JBl 1994, 471; Gamerith aaO § 833 Rz 4; Grillberger aaO § 1188 Rz 3). Dazu gehören ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs (JBl 1994, 471). Im Gegensatz dazu sind wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB etwa Maßnahmen, die für die jeweilige Gesellschaft wegen des Geschäftsumfangs von außergewöhnlicher Bedeutung sind (Grillberger aaO § 1188 Rz 3).1. 3. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (wobl 1999, 350; SZ 69/228; SZ 69/90; JBl 1994, 471; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 4; Grillberger aaO Paragraph 1188, Rz 3). Dazu gehören ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs (JBl 1994, 471). Im Gegensatz dazu sind wichtige Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB etwa Maßnahmen, die für die jeweilige Gesellschaft wegen des Geschäftsumfangs von außergewöhnlicher Bedeutung sind (Grillberger aaO Paragraph 1188, Rz 3).
1. 4. Das Berufungsgericht berief sich zur Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision auch auf die Entscheidung 4 Ob 2229/96i (= SZ 69/228). Danach hat bei der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 835 ABGB "der Richter" zu entscheiden, ob eine Baumaßnahme als wichtige Veränderung dem (den) anderen Miteigentümer(n) zumutbar sei. Dass dies der Außerstreitrichter sein solle, bestimme nicht das Gesetz, sondern hätten Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Der Entscheidung dieser (Vor-)Frage durch den Streitrichter stehe daher ein gesetzliches Hindernis nicht entgegen. Es sei zweckmäßig, diese Frage im schon anhängigen Streitverfahren, wenn daran alle Miteigentümer beteiligt seien, zu klären. Der Außerstreitrichter habe keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Streitrichter. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass eine eigenmächtig vorgenommene Baumaßnahme grundsätzlich nicht nachträglich genehmigt werden könne. Die Unzulässigkeit der nachträglichen Genehmigung werde daraus abgeleitet, dass der Außerstreitrichter rechtsgestaltende Entscheidungen für die Zukunft treffe. Eine solche werde aber für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller rechtskräftig zur Wiederherstellung des vorigen Zustands verurteilt sei und bereits Exekution geführt werde. Auch dann habe der (Außerstreit-)Richter zu beurteilen, ob eine bereits vorgenommene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sei. Es wäre überflüssiger Formalismus, könnte der Antragsteller erst nach Wiederherstellung des früheren Zustands die nachträgliche Genehmigung beantragen. Genauso formalistisch erscheine es aber, die Zumutbarkeitsfrage aus dem Streitverfahren auszuklammern und erst nach Rechtskraft des Urteils, mit dem auf Wiederherstellung erkannt wird, und nach Einleitung der Exekution zu prüfen, ob die Maßnahme nicht doch zu genehmigen sei, wenn sämtliche Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt gewesen seien und der (Streit-)Richter daher über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfüge als der (Außerstreit-)Richter, der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der Sache befasst werden würde (siehe im Übrigen zu Fragen der nachträglichen Genehmigung im Grundsätzlichen etwa wobl 2002, 365).1. 4. Das Berufungsgericht berief sich zur Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision auch auf die Entscheidung 4 Ob 2229/96i (= SZ 69/228). Danach hat bei der Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 835, ABGB "der Richter" zu entscheiden, ob eine Baumaßnahme als wichtige Veränderung dem (den) anderen Miteigentümer(n) zumutbar sei. Dass dies der Außerstreitrichter sein solle, bestimme nicht das Gesetz, sondern hätten Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Der Entscheidung dieser (Vor-)Frage durch den Streitrichter stehe daher ein gesetzliches Hindernis nicht entgegen. Es sei zweckmäßig, diese Frage im schon anhängigen Streitverfahren, wenn daran alle Miteigentümer beteiligt seien, zu klären. Der Außerstreitrichter habe keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Streitrichter. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass eine eigenmächtig vorgenommene Baumaßnahme grundsätzlich nicht nachträglich genehmigt werden könne. Die Unzulässigkeit der nachträglichen Genehmigung werde daraus abgeleitet, dass der Außerstreitrichter rechtsgestaltende Entscheidungen für die Zukunft treffe. Eine solche werde aber für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller rechtskräftig zur Wiederherstellung des vorigen Zustands verurteilt sei und bereits Exekution geführt werde. Auch dann habe der (Außerstreit-)Richter zu beurteilen, ob eine bereits vorgenommene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sei. Es wäre überflüssiger Formalismus, könnte der Antragsteller erst nach Wiederherstellung des früheren Zustands die nachträgliche Genehmigung beantragen. Genauso formalistisch erscheine es aber, die Zumutbarkeitsfrage aus dem Streitverfahren auszuklammern und erst nach Rechtskraft des Urteils, mit dem auf Wiederherstellung erkannt wird, und nach Einleitung der Exekution zu prüfen, ob die Maßnahme nicht doch zu genehmigen sei, wenn sämtliche Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt gewesen seien und der (Streit-)Richter daher über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfüge als der (Außerstreit-)Richter, der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der Sache befasst werden würde (siehe im Übrigen zu Fragen der nachträglichen Genehmigung im Grundsätzlichen etwa wobl 2002, 365).
1. 4. 1. Die soeben referierte Entscheidung kann für den hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht maßgebend sein, weil am Verfahren nicht alle Gesellschafter beteiligt sind und nicht über ein Wiederherstellungsbegehren der Minderheitsgesellschafter, sondern über ein Zahlungsbegehren gegen diese abzusprechen ist, das, wie unter 2. 2. näher auszuführen sein wird, schon daran scheitern muss, dass den Beklagten nicht einmal die Möglichkeit zur Äußerung zum Sanierungsvorhaben der Mehrheit geboten wurde. Diese Gelegenheit zur Äußerung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit nicht substituierbar, ist doch die durch den Meinungsaustausch unter den Gesellschaftern zustandegekommene Willensbildung vor der Beschlussfassung über die von der Mehrheit vorgeschlagene wichtige Veränderung in ihren Grundlagen von der nachträglichen richterlichen Prüfung dahin, ob die von der Mehrheit eigenmächtig geplante und schließlich auch durchgeführte wichtige Veränderung angesichts der gesellschaftlichen Interessenlage auch den Minderheitsgesellschaftern zumutbar ist, wesensverschieden. Die Willensbildung unter Beteiligung aller Gesellschafter ist ein dynamischer Prozess, der letztlich ein anderes Ergebnis zeitigen kann als jenes, das die Mehrheit zunächst anstrebte und das allenfalls auch den Minderheitsgesellschaftern zumutbar gewesen wäre.
2. Beurteilung der Klagebegehren
2. 1. Die Klägerin ist der Ansicht, "das Verhalten der beklagten Parteien" laufe "in Anwendung der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auf ein geradezu groteskes Ergebnis hinaus". Das dürfe "nicht wahr sein" und sei "eine iS der Amtshaftungsjudikatur nicht mehr vertretbare Rechtsauffassung". Zunächst ist anzumerken, dass die von der Klägerin nunmehr als "grotesk" und "nicht mehr vertretbar" apostrophierte Rechtsansicht offenkundig ihrer eigenen Ansicht im Verfahren erster Instanz entsprach, brachte sie doch vor, sie habe die Kosten der Sanierung der Anlagen der Quelle im Interesse der Gemeinschaft getragen, weil die Beklagten mit der Sanierung ausdrücklich einverstanden gewesen seien. Deshalb erübrige sich die Unterscheidung zwischen Maßnahmen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Die Sanierung sei überdies nach Fristsetzung durch die Wasserrechtsbehörde besonders dringlich und somit unaufschiebbar gewesen. Der Klägerin muss daher schon bei Klageeinbringung bewusst gewesen sein, dass die die Kapitalsmehrheit repräsentierenden Gesellschafter eine an sich (noch) aufschiebbare wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB mit Wirksamkeit gegenüber den Beklagten als Minderheitsgesellschafter nicht ohne deren vorherige Anhörung vornehmen durften. Sie konnte ihre Behauptungen indes nicht beweisen, stellte doch das Erstgericht fest, die Klägerin habe die für den weiteren Trinkwasserbezug erforderlichen Arbeiten an den Anlagen der Quelle veranlasst, ohne den Beklagten vorher Kostenvoranschläge zugemittelt und deren Einwilligung in die projektierten Arbeiten erwirkt zu haben. Schließlich habe ein Vertreter der Klägerin den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten sogar "gegen den ausdrücklichen Willen der ... Beklagten" erteilt, obgleich die Wasserrechtsbehörde noch keinen Bescheid, mit dem bestimmte Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben worden wären, erlassen, sondern lediglich (faktisch) auf Durchführung der Sanierung gedrängt habe. Mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 sei nur der Auftrag erteilt worden, "die Sanierung der Quelle zum Zwecke der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung innerhalb einer bestimmten Frist zu projektieren und die gegenständliche Wasserversorgungsanlage samt Zubehör zu beseitigen". Diese Verfahrensergebnisse lassen es verständlich erscheinen, dass die Klägerin nunmehr nach einem gangbaren Weg sucht, um gegen die Beklagten doch noch die erstrebte Kostenbeteiligung durchzusetzen.2. 1. Die Klägerin ist der Ansicht, "das Verhalten der beklagten Parteien" laufe "in Anwendung der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auf ein geradezu groteskes Ergebnis hinaus". Das dürfe "nicht wahr sein" und sei "eine iS der Amtshaftungsjudikatur nicht mehr vertretbare Rechtsauffassung". Zunächst ist anzumerken, dass die von der Klägerin nunmehr als "grotesk" und "nicht mehr vertretbar" apostrophierte Rechtsansicht offenkundig ihrer eigenen Ansicht im Verfahren erster Instanz entsprach, brachte sie doch vor, sie habe die Kosten der Sanierung der Anlagen der Quelle im Interesse der Gemeinschaft getragen, weil die Beklagten mit der Sanierung ausdrücklich einverstanden gewesen seien. Deshalb erübrige sich die Unterscheidung zwischen Maßnahmen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Die Sanierung sei überdies nach Fristsetzung durch die Wasserrechtsbehörde besonders dringlich und somit unaufschiebbar gewesen. Der Klägerin muss daher schon bei Klageeinbringung bewusst gewesen sein, dass die die Kapitalsmehrheit repräsentierenden Gesellschafter eine an sich (noch) aufschiebbare wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB mit Wirksamkeit gegenüber den Beklagten als Minderheitsgesellschafter nicht ohne deren vorherige Anhörung vornehmen durften. Sie konnte ihre Behauptungen indes nicht beweisen, stellte doch das Erstgericht fest, die Klägerin habe die für den weiteren Trinkwasserbezug erforderlichen Arbeiten an den Anlagen der Quelle veranlasst, ohne den Beklagten vorher Kostenvoranschläge zugemittelt und deren Einwilligung in die projektierten Arbeiten erwirkt zu haben. Schließlich habe ein Vertreter der Klägerin den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten sogar "gegen den ausdrücklichen Willen der ... Beklagten" erteilt, obgleich die Wasserrechtsbehörde noch keinen Bescheid, mit dem bestimmte Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben worden wären, erlassen, sondern lediglich (faktisch) auf Durchführung der Sanierung gedrängt habe. Mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 sei nur der Auftrag erteilt worden, "die Sanierung der Quelle zum Zwecke der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung innerhalb einer bestimmten Frist zu projektieren und die gegenständliche Wasserversorgungsanlage samt Zubehör zu beseitigen". Diese Verfahrensergebnisse lassen es verständlich erscheinen, dass die Klägerin nunmehr nach einem gangbaren Weg sucht, um gegen die Beklagten doch noch die erstrebte Kostenbeteiligung durchzusetzen.
2. 2. Soweit die Klägerin ihre rechtlichen Erwägungen auf die Behauptung stützt, sie habe durch ihren Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten an den Anlagen der Quelle nur eine notwendige, nicht mehr weiter aufschiebbare gesellschaftliche Verwaltungsmaßnahme gesetzt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insofern geht die Klägerin nicht vom festgestellten, sondern von einem bloß von ihr für richtig gehaltenen Sachverhalt aus, wurde doch mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 nur die Projektierung von Sanierungsarbeiten aufgetragen. Dagegen fehlt nach wie vor ein behördlicher Bescheid, der es geböte, bestimmte Arbeiten an den Anlagen der Quelle zur weiteren Ermöglichung des Trink- und Nutzwasserbezugs - bei sonstigem Verlust des Rechts der weiteren Nutzung des Quellwassers aus öffentlich-rechtlichen Erwägungen - ohne jeden weiteren Aufschub durchzuführen. Die Klägerin kann daher nicht plausibel begründen, weshalb bestimmte Sanierungsarbeiten angesichts des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 plötzlich so dringlich gewesen seien, dass die Beklagten vor deren Veranlassung nicht einmal mehr hätten angehört werden können, um allfällige Alternativen für eine unterschiedliche Willensbildung aufzuzeigen. Die Revision ist aber auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Klägerin nach wie vor behauptet, es habe ein "interner Konsens aller Gesellschafter als Grundlage für die Quellsanierung" bestanden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, von welchem Schlüssel für die Aufteilung der Kosten notwendiger Sanierungsarbeiten nach einer im wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Vereinbarung auszugehen wäre. Die primäre Voraussetzung dafür, dass die Gesellschafter, deren Beteiligungen die Kapitalsmehrheit repräsentieren, eine bestimmte wichtige Veränderung mit Wirksamkeit gegenüber der Minderheit hätten ausführen dürfen, wäre - nach den Erwägungen unter 1. 2. und 1. 4. 1. - die Anhörung der Beklagten zur Planung und Kostenschätzung konkreter Sanierungsarbeiten gewesen. Diese Beteiligung an der Willensbildung der Gesellschaft wurde den Beklagten von den Mehrheitsgesellschaftern indes nicht ermöglicht. Die Beklagten entbehrten somit jeder Gelegenheit zur Ausübung der ihnen als Minderheit zustehenden Rechte. Die von der Klägerin veranlassten Arbeiten waren aber auch wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB, ist es doch angesichts eines Sanierungsaufwands von 71.639,95 S verfehlte, von "keinen besonderen Kosten" zu reden. Nach den Feststellungen ging es auch nicht um ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs, sondern um die Erneuerung der gesamten Wasserversorgungsanlage durch Neufassung mehrerer Quellen im Quellgebiet unter Beseitigung der bisherigen Anlagen, um dadurch den weiteren Bezug auch von Trinkwasser sicherzustellen. Insofern haftet den Urteilen der Vorinstanzen - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Feststellungsmangel an. Der gemeine Wert der Quelle ist für die Einordnung der Erneuerung ihrer Anlagen als wichtige Veränderung nach allen bisherigen Erwägungen belanglos, wäre es doch nur von Bedeutung, ob die Klägerin ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs ohne besondere Kosten veranlasste. Dass bloß solche Arbeiten vorfinanziert worden wären, behauptet selbst die Klägerin nicht. Wie bereits erörtert, trifft überdies die die rechtliche Argumentation der Klägerin tragende Behauptung, unaufschiebbare und "notwendige Maßnahmen zur Rettung der Quelle" veranlasst zu haben, nicht zu. Ohne jeden Anhaltspunkt in den Feststellungen spricht die Klägerin auch von einem drohenden Versiegen der Quelle durch "natürliche Verlagerungsmaßnahmen". Soweit die Klägerin ferner den Standpunkt verficht, notwendige Erhaltungsmaßnahmen könnten an sich keine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB sein, widerspricht dieser Versuch einer reinen Wortinterpretation den unter 1. 3. erläuterten Gesichtspunkten. Nach Ansicht der Klägerin wäre es weiters untragbar, die Gesellschafter, die die Kapitalsmehrheit repräsentieren, nach einem Widerspruch der Minderheitsgesellschafter gegen objektiv erforderliche Maßnahmen "zu zwingen, vor der Durchführung der Reparatur den Außerstreitrichter anzurufen". Das ersticke "jede im Wirtschaftsleben lebensnotwendige Maßnahme". Die vorherige "Anrufung des Außerstreitrichters" passe daher "praktischerweise von vornherein nicht auf die Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer Geschäftsführungsmaßnahme". Dabei wird übersehen, dass sich die Frage nach der Anrufung des Außerstreitrichters überhaupt erst gestellt hätte, wenn die Beklagten als Minderheitsgesellschafter vor Veranlassung der im Anlassfall maßgebenden Sanierungsarbeiten angehört worden wären, um sich so an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligen zu können und auf dieser Grundlage allenfalls ein anderes Ergebnis zu erzielen. Es wurde bereits unter 1. 2. und 1. 4. 1. erörtert, dass ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam ist, wenn die Minderheit vorher nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung hatte. Im Übrigen macht sich die Klägerin, die sonst Grundsätze des Gesellschaftsrechts - so etwa den der "Gleichbehandlung" aller Gesellschafter - für ihren Standpunkt ins Treffen führt, für eine Art Selbsthilferecht stark, das gegebenenfalls bei Gefahr im Verzug ausgeübt werden kann (siehe dazu Gamerith aaO § 833 Rz 14), sonst aber eigenmächtiges Handeln der Mehrheit, die ihr Verhalten ebenso an den für die Gesellschaftsorganisation maßgebenden Grundsätzen zu orientieren hat, nicht zu rechtfertigen vermag. Es erübrigte sich sonst jede gesellschaftliche Organisation zur gemeinsamen Realisierung der von den Gesellschaftern verfolgten wirtschaftlichen Ziele. Es trifft aber auch die Ansicht der Klägerin nicht zu, die Normen über die Gemeinschaft des Eigentums könnten - entgegen der unmissverständlichen Anordnung des § 1188 ABGB - auf die Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht angewendet werden. Das bürgerliche Recht ist insofern flexibel, können doch die Gesellschafter andere Grundsätze für die Willensbildung vereinbaren, um das rechtliche Wesen der Gesellschaft insoweit ihren Vorstellungen über den Gesellschaftszweck anzupassen.2. 2. Soweit die Klägerin ihre rechtlichen Erwägungen auf die Behauptung stützt, sie habe durch ihren Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten an den Anlagen der Quelle nur eine notwendige, nicht mehr weiter aufschiebbare gesellschaftliche Verwaltungsmaßnahme gesetzt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insofern geht die Klägerin nicht vom festgestellten, sondern von einem bloß von ihr für richtig gehaltenen Sachverhalt aus, wurde doch mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 nur die Projektierung von Sanierungsarbeiten aufgetragen. Dagegen fehlt nach wie vor ein behördlicher Bescheid, der es geböte, bestimmte Arbeiten an den Anlagen der Quelle zur weiteren Ermöglichung des Trink- und Nutzwasserbezugs - bei sonstigem Verlust des Rechts der weiteren Nutzung des Quellwassers aus öffentlich-rechtlichen Erwägungen - ohne jeden weiteren Aufschub durchzuführen. Die Klägerin kann daher nicht plausibel begründen, weshalb bestimmte Sanierungsarbeiten angesichts des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 plötzlich so dringlich gewesen seien, dass die Beklagten vor deren Veranlassung nicht einmal mehr hätten angehört werden können, um allfällige Alternativen für eine unterschiedliche Willensbildung aufzuzeigen. Die Revision ist aber auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Klägerin nach wie vor behauptet, es habe ein "interner Konsens aller Gesellschafter als Grundlage für die Quellsanierung" bestanden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, von welchem Schlüssel für die Aufteilung der Kosten notwendiger Sanierungsarbeiten nach einer im wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Vereinbarung auszugehen wäre. Die primäre Voraussetzung dafür, dass die Gesellschafter, deren Beteiligungen die Kapitalsmehrheit repräsentieren, eine bestimmte wichtige Veränderung mit Wirksamkeit gegenüber der Minderheit hätten ausführen dürfen, wäre - nach den Erwägungen unter 1. 2. und 1. 4. 1. - die Anhörung der Beklagten zur Planung und Kostenschätzung konkreter Sanierungsarbeiten gewesen. Diese Beteiligung an der Willensbildung der Gesellschaft wurde den Beklagten von den Mehrheitsgesellschaftern indes nicht ermöglicht. Die Beklagten entbehrten somit jeder Gelegenheit zur Ausübung der ihnen als Minderheit zustehenden Rechte. Die von der Klägerin veranlassten Arbeiten waren aber auch wichtige Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB, ist es doch angesichts eines Sanierungsaufwands von 71.639,95 S verfehlte, von "keinen besonderen Kosten" zu reden. Nach den Feststellungen ging es auch nicht um ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs, sondern um die Erneuerung der gesamten Wasserversorgungsanlage durch Neufassung mehrerer Quellen im Quellgebiet unter Beseitigung der bisherigen Anlagen, um dadurch den weiteren Bezug auch von Trinkwasser sicherzustellen. Insofern haftet den Urteilen der Vorinstanzen - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Feststellungsmangel an. Der gemeine Wert der Quelle ist für die Einordnung der Erneuerung ihrer Anlagen als wichtige Veränderung nach allen bisherigen Erwägungen belanglos, wäre es doch nur von Bedeutung, ob die Klägerin ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs ohne besondere Kosten veranlasste. Dass bloß solche Arbeiten vorfinanziert worden wären, behauptet selbst die Klägerin nicht. Wie bereits erörtert, trifft überdies die die rechtliche Argumentation der Klägerin tragende Behauptung, unaufschiebbare und "notwendige Maßnahmen zur Rettung der Quelle" veranlasst zu haben, nicht zu. Ohne jeden Anhaltspunkt in den Feststellungen spricht die Klägerin auch von einem drohenden Versiegen der Quelle durch "natürliche Verlagerungsmaßnahmen". Soweit die Klägerin ferner den Standpunkt verficht, notwendige Erhaltungsmaßnahmen könnten an sich keine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB sein, widerspricht dieser Versuch einer reinen Wortinterpretation den unter 1. 3. erläuterten Gesichtspunkten. Nach Ansicht der Klägerin wäre es weiters untragbar, die Gesellschafter, die die Kapitalsmehrheit repräsentieren, nach einem Widerspruch der Minderheitsgesellschafter gegen objektiv erforderliche Maßnahmen "zu zwingen, vor der Durchführung der Reparatur den Außerstreitrichter anzurufen". Das ersticke "jede im Wirtschaftsleben lebensnotwendige Maßnahme". Die vorherige "Anrufung des Außerstreitrichters" passe daher "praktischerweise von vornherein nicht auf die Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer Geschäftsführungsmaßnahme". Dabei wird übersehen, dass sich die Frage nach der Anrufung des Außerstreitrichters überhaupt erst gestellt hätte, wenn die Beklagten als Minderheitsgesellschafter vor Veranlassung der im Anlassfall maßgebenden Sanierungsarbeiten angehört worden wären, um sich so an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligen zu können und auf dieser Grundlage allenfalls ein anderes Ergebnis zu erzielen. Es wurde bereits unter 1. 2. und 1. 4. 1. erörtert, dass ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam ist, wenn die Minderheit vorher nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung hatte. Im Übrigen macht sich die Klägerin, die sonst Grundsätze des Gesellschaftsrechts - so etwa den der "Gleichbehandlung" aller Gesellschafter - für ihren Standpunkt ins Treffen führt, für eine Art Selbsthilferecht stark, das gegebenenfalls bei Gefahr im Verzug ausgeübt werden kann (siehe dazu Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 14), sonst aber eigenmächtiges Handeln der Mehrheit, die ihr Verhalten ebenso an den für die Gesellschaftsorganisation maßgebenden Grundsätzen zu orientieren hat, nicht zu rechtfertigen vermag. Es erübrigte sich sonst jede gesellschaftliche Organisation zur gemeinsamen Realisierung der von den Gesellschaftern verfolgten wirtschaftlichen Ziele. Es trifft aber auch die Ansicht der Klägerin nicht zu, die Normen über die Gemeinschaft des Eigentums könnten - entgegen der unmissverständlichen Anordnung des Paragraph 1188, ABGB - auf die Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht angewendet werden. Das bürgerliche Recht ist insofern flexibel, können doch die Gesellschafter andere Grundsätze für die Willensbildung vereinbaren, um das rechtliche Wesen der Gesellschaft insoweit ihren Vorstellungen über den Gesellschaftszweck anzupassen.
2. 3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Klagebegehren - gestützt auf Gründe des Gesellschaftsrechts - nicht durchsetzbar sind. Dem angefochtenen Urteil haftet somit kein Rechtsirrtum an. Demnach ist der Revision nicht Folge zu geben. Ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zustünde, wie in der Revision angedeutet, muss nicht geprüft werden, wurden doch die Klagebegehren im Verfahren erster Instanz nur auf eine gesellschaftsrechtliche Zahlungspflicht gestützt. Keiner Erörterung bedarf auch die in der Revision gar nicht angeschnittene Frage, ob die Mehrheit die Möglichkeit hätte, eine ordnungsgemäße Willensbildung unter Anhörung der Beklagten nachzuholen und sodann bilden allenfalls gegen den Willen der Minderheit gefassten Beschluss über eine schon durchgeführte wichtige Veränderung die nachträgliche gerichtliche Genehmigung zu wirken, um so auf diesem Weg die auf gesellschaftsrechtliche Erwägungen gestützte Zahlung durch die Beklagten durchzusetzen.
3. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortungen gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Deren Kosten wurden auf einer Bemessungsgrundlage von 7.497,68 EUR verzeichnet. Das ist unzutreffend, begehrte doch die Klägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten insgesamt 5.115,10 EUR und gegenüber der Dritt- und dem Viertbeklagten insgesamt 2.382,60 EUR. Diese Beträge sind daher als Kostenbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Dritt- und dem Viertbeklagten stehen gemäß § 15 lit a RATG überdies nicht wie verzeichnet 20 %, sondern nur 10 % Streitgenossenzuschlag zu, weil deren Bevollmächtigter nur zwei Parteien zu vertreten hatte.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortungen gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Deren Kosten wurden auf einer Bemessungsgrundlage von 7.497,68 EUR verzeichnet. Das ist unzutreffend, begehrte doch die Klägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten insgesamt 5.115,10 EUR und gegenüber der Dritt- und dem Viertbeklagten insgesamt 2.382,60 EUR. Diese Beträge sind daher als Kostenbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Dritt- und dem Viertbeklagten stehen gemäß Paragraph 15, Litera a, RATG überdies nicht wie verzeichnet 20 %, sondern nur 10 % Streitgenossenzuschlag zu, weil deren Bevollmächtigter nur zwei Parteien zu vertreten hatte.