Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedoch aus folgenden Erwägungen zulässig und auch berechtigt.
Die isolierte Betrachtung der Artikelüberschrift steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegen, dass der Sinn und der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurde, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0031883; RS0079395). Bei Beantwortung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen (4 Ob 409/83). Die in MR 1997, 138 veröffentlichte Entscheidung, auf die das Rekursgericht seine Ansicht, dass nur die Überschrift des Artikels maßgeblich sei, stützt, stammt nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Oberlandesgericht Wien und erging in einem Strafverfahren. Selbst nach dieser Entscheidung ist aber eine Überschrift oder Schlagzeile nur dann als selbständige Äußerung zu werten, wenn sie den Eindruck einer vollständigen Information zu erwecken vermag, sodass es zum Verständnis nicht mehr erforderlich erscheint, auch den dazugehörigen Text zu lesen; sofern eine solche Schlagzeile nur fragmentarischen Charakter aufweist und den Leser lediglich auffordert, sich durch die Lektüre des Artikels weiter zu informieren, ist demnach bei der Prüfung des Bedeutungsinhaltes wieder auf den Gesamtzusammenhang mit dem Artikeltext abzustellen. Diese Begründung der zitierten Entscheidung steht gerade im vorliegenden Fall einer isolierten Betrachtung der Überschrift bei Prüfung des Begriffes des Abzockens entgegen. Der strittige Begriff ist unpräzise und nicht eindeutig (vgl Duden, Die deutsche Rechtschreibung21 95; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, I 108 "abzocken"; nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch VI 848, heißt "zocken":Die isolierte Betrachtung der Artikelüberschrift steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegen, dass der Sinn und der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurde, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0031883; RS0079395). Bei Beantwortung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen (4 Ob 409/83). Die in MR 1997, 138 veröffentlichte Entscheidung, auf die das Rekursgericht seine Ansicht, dass nur die Überschrift des Artikels maßgeblich sei, stützt, stammt nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Oberlandesgericht Wien und erging in einem Strafverfahren. Selbst nach dieser Entscheidung ist aber eine Überschrift oder Schlagzeile nur dann als selbständige Äußerung zu werten, wenn sie den Eindruck einer vollständigen Information zu erwecken vermag, sodass es zum Verständnis nicht mehr erforderlich erscheint, auch den dazugehörigen Text zu lesen; sofern eine solche Schlagzeile nur fragmentarischen Charakter aufweist und den Leser lediglich auffordert, sich durch die Lektüre des Artikels weiter zu informieren, ist demnach bei der Prüfung des Bedeutungsinhaltes wieder auf den Gesamtzusammenhang mit dem Artikeltext abzustellen. Diese Begründung der zitierten Entscheidung steht gerade im vorliegenden Fall einer isolierten Betrachtung der Überschrift bei Prüfung des Begriffes des Abzockens entgegen. Der strittige Begriff ist unpräzise und nicht eindeutig vergleiche Duden, Die deutsche Rechtschreibung21 95; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, römisch eins 108 "abzocken"; nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch römisch VI 848, heißt "zocken":
"[gaunersprachlich] um Geld spielen" und "Zocker":
"[gaunersprachlich] Glücksspieler"). Die bloße Überschrift macht im vorliegenden Fall nicht klar, welcher Sachverhalt damit aufgedeckt oder kritisiert werden soll. Zudem wird der Name des Klägers in der Überschrift überhaupt nicht genannt. Wer die Zeitung nur durchblättert, lediglich die Überschriften überfliegt und nicht weiterliest, nimmt auch nicht war, dass der Kläger mit diesem Begriff belegt werden sollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Portrait des Klägers in den Artikel eingefügt ist. Der Sachverhalt lässt sich insoweit auch nicht mit der ebenfalls vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 2059/96i (MR 1996, 185 [Korn, MR 1996, 240] = ÖBl 1996, 298) vergleichen. Dort war ein nicht nur dem Namen, sondern auch dem Aussehen nach weltweit bekannter Rennfahrer im Zuge eines Artikels über seinen Vater abgebildet, wobei der Artikel derart gestaltet war, dass die große Überschrift des Artikels (die Hinweise auf ein gesetzwidriges Verhalten enthielt und nicht darüber aufklärte, dass sich der Artikel ausschließlich auf den Vater des Klägers bezog) den Eindruck erweckte, dass es im Artikel um den Kläger ging. Abgesehen davon, dass sich der Bekanntheitsgrad des Klägers in keiner Weise mit jenem des Rennfahrers vergleichen lässt, wird ohne Lesen des Artikels auch nicht klar, in welchem Zusammenhang der Abgebildete mit der Überschrift des hier strittigen Artikels steht. Auch der der ebenfalls vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 154/99x (MR 1999, 280) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar: Dort war eine auf der Titelseite einer Zeitung neben einem Lichtbild des dortigen Klägers verbreitete isolierte Schlagzeile zu beurteilen.
Wie der in der Überschrift des Artikels enthaltene Vorwurf des "Abzockens" zu verstehen ist, wird im Text des Artikels, ohne den die Überschrift keinen erkennbaren Sinn macht, hinlänglich dargelegt. Daraus geht für den angesprochenen Zeitungsleser hervor, dass Kritik an der Ausnützung der durch die Position des Klägers vermittelten Möglichkeiten, mehrere sehr hohe Bezüge zu kassieren, geübt wird, wobei auch der Halbsatz, der Kläger habe sich selbst ein zweites Vorstandgehalt "genehmigt", für die angesprochene Leserschicht erkennbar nicht wortwörtlich zu nehmen ist. Dass der Kläger tatsächlich ein solches Gehalt bezieht und die im Artikel genannte Barabfindung seiner Pensionsansprüche kassiert hat, ist nicht strittig. Der Text des Artikels lässt auch keinen Zweifel offen, dass dem Kläger weder betrügerisches Verhalten noch eine sonstige "Gaunerei" unterstellt wird, auch wenn er als "Abzocker" bezeichnet wird, wird doch ohnehin betont, dass die Barabfindung von Rechts wegen durchaus zustand. Im Begriff des "Abzockens" kommt die Wertung des dargestellten Verhaltens des Klägers durch den Verfasser des Artikels zum Ausdruck, der dagegen nicht rechtliche, sondern insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als "Chef" gerade einer sozialdemokratisch orientierten Institution mehrere Millionen Euro zusätzlich zu seinem Gehalt als Bankdirektor vereinnahmt hat und durch Postenkumulierung weitere Bezüge erhält, moralische und sozialpolitische Vorbehalte anmeldet. Nach dem Verständnis des angesprochenen Leserkreises wird damit eine rein subjektive Auffassung des Verfassers des Artikels zu einem die Öffentlichkeit durchaus interessierenden Thema wiedergegeben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (4 Ob 55/00t = RdW 2000, 535 = JBl 2000, 664), wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002,
213) zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegt (vgl EGMR Urteil vom 26. 2. 2002 - Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich, MR 2002, 149, Newsletter 2002/1, 29: "Rassistische Hetze"; weiters EGMR Urteil vom 26. 2. 2002 - Dichand und andere gegen Österreich, Newsletter 2002/1, 26, MR 2002, 84, ÖJZ 2002, 464/18). Auf der Basis der unstrittigen Fakten ist auch die Äußerung, der Kläger sei ein "Abzocker", ein Werturteil, das einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Dieses Werturteil stellt einen angemessenen Kommentar ("fair comment") zu einem Thema von öffentlichem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und nicht eine grundlose persönliche Attacke dar. Ein Wertungsexzess liegt nicht vor. Die von den Vorinstanzen verfügte Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.213) zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegt vergleiche EGMR Urteil vom 26. 2. 2002 - Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich, MR 2002, 149, Newsletter 2002/1, 29: "Rassistische Hetze"; weiters EGMR Urteil vom 26. 2. 2002 - Dichand und andere gegen Österreich, Newsletter 2002/1, 26, MR 2002, 84, ÖJZ 2002, 464/18). Auf der Basis der unstrittigen Fakten ist auch die Äußerung, der Kläger sei ein "Abzocker", ein Werturteil, das einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Dieses Werturteil stellt einen angemessenen Kommentar ("fair comment") zu einem Thema von öffentlichem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und nicht eine grundlose persönliche Attacke dar. Ein Wertungsexzess liegt nicht vor. Die von den Vorinstanzen verfügte Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung des Sicherungsbegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 41 und 50 ZPO. Die Kosten sind der Beklagten nicht, wie verzeichnet, auf der Basis von 139.620 EUR, sondern nur auf der Basis der für das Unterlassungsbegehren heranzuziehen Bewertung zuzuerkennen, weil sich das Sicherungsverfahren nur auf dieses bezieht. Der Kläger hat das Veröffentlichungs- und Widerrufsbegehren mit zusammen 620 EUR und das Unterlassungsbegehren mit 39.000 EUR bewertet. Gemäß § 10 Z 6 lit a RATG ist der nicht in Geld bestehende Streitgegenstand aber mit höchstens 19.620 EUR zu bewerten, sodass für das Unterlassungsbegehren im vorliegenden Fall nur eine zulässige Bewertung von 19.000 EUR verbleibt. Auf dieser Basis sind auch die Kosten der Beklagten im Sicherungsverfahren zu berechnen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kosten sind der Beklagten nicht, wie verzeichnet, auf der Basis von 139.620 EUR, sondern nur auf der Basis der für das Unterlassungsbegehren heranzuziehen Bewertung zuzuerkennen, weil sich das Sicherungsverfahren nur auf dieses bezieht. Der Kläger hat das Veröffentlichungs- und Widerrufsbegehren mit zusammen 620 EUR und das Unterlassungsbegehren mit 39.000 EUR bewertet. Gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG ist der nicht in Geld bestehende Streitgegenstand aber mit höchstens 19.620 EUR zu bewerten, sodass für das Unterlassungsbegehren im vorliegenden Fall nur eine zulässige Bewertung von 19.000 EUR verbleibt. Auf dieser Basis sind auch die Kosten der Beklagten im Sicherungsverfahren zu berechnen.