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Entscheidungstext 13Os150/02

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os150/02

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2002, GZ 22 Hv 11/02p-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter R***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B) und der Vergehen (A) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und (C) der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 28. August 2001 in Graz

(A) auf dem FKK-Gelände des E***** Bades, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB, Elisabeth H***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihren Körper vorn umfasste, ihre Hände festhielt, seine entblößtes und erregtes Glied an ihrem Gesäß rieb und sich schließlich durch Handverkehr bis zum Samenerguss befriedigte,

(B) durch die unter Punkt A beschriebenen Tathandlungen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 27. Mai 1989 geborenen, mithin unmündigen Elisabeth H***** vorgenommen, (C) Elisabeth H*****, Michelle Re***** und Eric Re***** durch die Ankündigung, sie zu schlagen, wenn sie Zuhause oder bei der Polizei von den zu Punkt A und B geschilderten Tathandlungen erzählen würden, daher durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur geforderten Abstandnahme zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4,, 5 und 5a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass "die Kinder offensichtlich fabulieren", was im Wesentlichen damit begründet wurde, "dass es zahlreiche Anhaltspunkte dafür gibt, und zwar insbesondere die Widersprüche hinsichtlich der Punkte Saunaschlüssel, in die Sauna gehen und Badehose wegnehmen" (S 307 und 309).

Die Beweisaufnahme unterblieb schon deshalb zu Recht, weil ihr die formelle Voraussetzung fehlte. Für die Durchführung einer körperlichen oder psychischen Untersuchung eines Zeugen ist nämlich dessen Einverständnis unabdingbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, E 121a, Paragraph 132, E 1, 13 Os 168/01, 63/02, Ratz, WK Paragraph 281, Rz 350). Dass ein solches vorliegen würde, ist weder aktenkundig noch wird dies behauptet; auch eine Fragestellung (bzw ein Antrag) des Verteidigers über eine allfällige Zustimmung ist nicht erfolgt. Im Übrigen läuft der gestellte Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, denn der pauschale Verweis anlässlich der Antragstellung auf "Widersprüche hinsichtlich der Punkte Saunaschlüssel, in die Sauna gehen, und Badehose wegnehmen" entbehrt der konkreten und detaillierten Darlegung jener Umstände, die das Erfordernis der Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen indizierten. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben als unzulässige Neuerung außer Betracht zu bleiben.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Erstgericht sei "nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, ob die Zeugen confabulierten", genügt die Erwiderung, dass die Beweiswürdigung gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt, die sie sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindruckes von Zeugen und Angeklagten sowie aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben und ein Gutachten nur bei besonderer Sachkonstellation erforderlich ist, nämlich wenn die Frage, ob die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wahrscheinlich ist oder nicht, von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann vergleiche Mayerhofer aaO StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 117, 118, 11 Os 171/96). Dass ein derartiger Fall nach den Verfahrensergebnissen hier vorliegt, wird von der Beschwerde lediglich unsubstantiiert behauptet.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unzureichende bzw Schein-Begründung behauptet, weil das Erstgericht auf Abweichungen der Zeugenaussagen in Randdetails nicht eingegangen sei, lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände vermissen, die den herangezogenen Nichtigkeitsgrund darstellen sollen (Ratz, aaO Paragraph 285 d, Rz 10).

Die Urteilsunvollständigkeit monierende Kritik, die selbst die Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Gian Karlo G***** zugesteht (US 8 und 9), wendet sich in Wahrheit ebenso wie das weitere Beschwerdevorbringen unter Anstellen eigener Beweiserwägungen und Berufung auf selektiv herausgegriffene, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender Beweismittel oder Teile davon, gegen die zu seinen Ungunsten gezogenen Schlüsse der Tatrichter, ficht damit allerdings lediglich unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an. Letzteres gilt auch für den zum Faktum C erhobenen Einwand, auf die Verantwortung des Angeklagten als auch auf die Aussage des Zeugen Eric Re***** sei nicht eingegangen worden vergleiche dazu US 9, 10 f), wobei die Beschwerde wiederum isoliert auf einen Teil der Aussage des Zeugen Re***** (AS 152) Bezug nimmt. Ob sich der Angeklagte durch Handverkehr bis zum Samenerguss befriedigte, stellt im Hinblick auf die Konstatierung des Reibens des entblößten und erregten Gliedes am Gesäß der unmündigen Elisabeth H***** keine entscheidende Tatsache (mehr) dar (Ratz aaO Rz 398, 474).

Die weiters im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorgebrachten, teils die Argumentation zur Mängelrüge wiederholenden Einwände beruhen neuerlich auf einer wiederum eigenständig zugunsten des Angeklagten beweiswürdigend geänderten Vorfallsschilderung und selektivem Hervorheben bestimmter Teile des Beweisverfahrens. Damit begibt sich die Beschwerde auf den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Boden der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Ratz aaO Rz 472), vermag damit jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld vom Erstgericht zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67907 13Os150.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00150.02.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0130OS00150_0200000_000

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