In der Entscheidung 4 Ob 104/97s (SZ 70/71 = EvBl 1997/158 [785]) ist der Oberste Gerichtshof von der in der Vergangenheit zu ähnlichen Konstellationen geäußerten Ansicht abgewichen, wonach im Umfang der schadenersatzrechtlichen Sondernormen der §§ 1319, 1319a und 1320 ABGB nach dem Grundsatz der Spezialität die Anwendung allgemeiner schadenersatzrechtlicher Prinzipien ausgeschlossen sei, innerhalb dieser Sondernormen aber unbeschränkte Anspruchskonkurrenz herrsche (6 Ob 744/82 = SZ 55/179 = EvBl 1983/48 [183]; 2 Ob 599/92 = EvBl 1994/8 [50]; 4 Ob 2334/96f; vgl auch Reischauer in Rummel ABGB II² § 1319a Rz 29 mwN). Habe der alleinige Wegehalter für ein im Zuge des Weges errichtetes Geländer, das zwar im Eigentum einer anderen Person stehe, jedoch ein "Bestandteil" des Weges sei, einzustehen, so hafte er für dieses nicht auch noch nach § 1319 ABGB. Eine uneingeschränkte Anspruchskonkurrenz hätte die Gegenstandslosigkeit der in § 1319a ABGB normierten Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden des Halters bzw seiner Leute zur Folge und sei daher grundsätzlich abzulehnen.
Ob dieser Ansicht uneingeschränkt zu folgen ist - in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 357/97g (= JBl 1998, 715 [Koziol]) wurde die Haftung des Wegehalters nach § 1319 ABGB für eine über den Weg gespannte Kette, die als Werk im Sinn dieser Bestimmung beurteilt wurde, bejaht - ist hier jedoch nicht entscheidungswesentlich:
Dass der seine ursprüngliche Position verändernde, vom Erdboden abstehende Schlauch als gefahrenträchtige "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" im Sinn des § 1319 ABGB zu qualifizieren ist, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, die diesen Begriff weit auslegt (RIS-Justiz RS0029880) und auf alle Gefahren ausdehnt, die sich "aus der Statik und Dynamik eines Werkes" (RIS-Jusitz RS0029932) und aus der "willkürlichen Gestaltung der natürlichen Bodenbeschaffenheit (7 Ob 2404/96x = MietSlg 49.171) ergeben, zutreffend erkannt. Den "Besitzer" eines mangelhaften Werkes trifft zwar die Beweislast dafür, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Ihn trifft allerdings nach § 1319 ABGB keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast. Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr und damit Verschulden voraus. Der Gegenbeweis ist schon erbracht, wenn vernünftige Schutzvorkehrungen getroffen wurden, also Schutzvorkehrungen, die nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (RIS-Justiz RS0030035; 10 Ob 2444/96a mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Wasserableitungsanlage vom Brunnen bei der Kapelle von einem Bauunternehmen errichtet, von dem entsprechende Fachkunde zu erwarten war. Die Schlauchleitung verlief im Erdboden und zeigte 24 Jahre hindurch trotz ständiger Wegekontrollen keinerlei Auffälligkeiten. Die Ursache für ihre Verformung und ihr plötzliches Herausragen aus der Wegoberfläche ist nicht feststellbar. Trotz ständiger Überprüfung des Weges auf Hindernisse war die potentielle Gefährlichkeit des Wasserschlauches nicht feststellbar. Daraus kann gefolgert werden, dass für die Beklagte auch bei entsprechender Sorgfaltsanwendung eine zum Eintritt des Schadens des Klägers führende Mangelhaftigkeit des Werkes nicht erkennbar war und nicht erkennbar sein musste. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl SZ 59/121), sodass der konkreten Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0029874). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ABGB wird also in der Revision nicht aufgezeigt.
Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt "Besitzer" - dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung im Sinne eines "Halters" zu verstehen (RIS-Justiz RS0010100) - der Wasserableitungsanlage war, wofür der Kläger beweispflichtig gewesen wäre (5 Ob 77/97b; 1 Ob 93/00h).
Soweit in der Revision letztlich auch geltend gemacht wird, dass die Beklagte grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 1319a ABGB zu verantworten habe, so ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden kann und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (10 ObS 1003/96). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte mit den festgestellten Wegkontrollen den an sie zu stellenden Anforderungen als Wegehalter selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Wegenetz von zahlreichen Touristen frequentiert wird, hinreichend nachgekommen ist, ist eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles nicht zu erblicken. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfragen konnte sich nach § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Gemäß §§ 40 und 50 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, die zur Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage keine Ausführungen enthält, selbst zu tragen.