Die Revision ist nicht berechtigt.
In ihrer Revision macht die beklagte Partei geltend, dass sie im Hinblick auf die äußerst unterschiedlichen Gewichts- und Größenangaben, die in den von den Vorinstanzen eingeholten Gutachten aufscheinen, zwecks Objektivierung die persönliche Ladung der Klägerin zur Berufungsverhandlung beantragt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe auf diese Weise einen Versuch zur Verschleppung des Verfahrens unternommen, entbehre jeder Grundlage. Wäre dem Beweisantrag stattgegeben worden, hätte das Berufungsgericht zum dem Schluss kommen müssen, dass die Klägerin nicht an Untergewicht und Kachexie leide und arbeitsfähig sei, sodass in der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sei.
Diese Revisionsausführungen lassen außer Betracht, dass die Feststellung, ob aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch Tätigkeiten verrichtet werden können, dem vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich angehört (10 ObS 36/01v, 10 ObS 424/01b). Selbst eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin gelegen ist, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten, ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0043099), ebensowenig die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz RS0040586 [T2]). Abgesehen davon sind die in dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten enthaltenen Angaben zur Körpergröße und zum Gewicht der Klägerin für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin noch zur Ausübung einer Berufstätigkeit fähig ist, nicht von unmittelbarer Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr die Darstellung des Sachverständigen, dass sich der Zustand der Klägerin mit Ende 2000 so verschlechtert habe, dass ab diesem Zeitpunkt eine geregelte Arbeit nicht mehr durchführbar sei. Dass dem Berufungsgericht bei der Verwertung dieses Sachverständigengutachtens ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0040579 [T1]; RS00431222 [T5]; RS0043168 [T2]) wird in der Revision nicht aufgezeigt. Eine gesetzmäßig ausgeführte, von dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge liegt nicht vor. Daraus folgt, dass der Revision der beklagten Partei ein Erfolg versagt bleiben muss.
Gemäß § 89 Abs 2 ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einem Verfahren, in dem das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grund und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren dem Grunde nach für berechtigt erkennt; gleichzeitig hat es nach dieser Bestimmung dem Versicherungsträger aufzutragen, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Diese Bestimmung hat das Berufungsgericht insoweit unbeachtet gelassen, als es die beklagte Partei verpflichtet hat, "der klagenden Partei ab 1. 1. 2001 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß und eine vorläufige Leistung in der Höhe von EUR 200,-- pro Monat zu bezahlen". Der Auftrag zur Erbringung einer im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG bestimmten vorläufigen Zahlung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO durch das Revisionsgericht nachzutragen (RIS-Justiz RS0085734; SSV-NF 9/11, 12/127, 13/42, 14/115). Dabei war gemäß § 409 Abs 1 ZPO eine 14tägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlung anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf § 104 Abs 2 ASVG, demzufolge die Pensionen aus der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind (RIS-Justiz RS0085725 [T3]; SSV-NF 13/34, 14/119).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Ausgehend von dem in § 77 Abs 2 ASGG idF BGBl I 2001/98 genannten Betrag von EUR 3.600,-- beträgt der Tarifansatz für die Revisionsbeantwortung EUR 173,50.