Begründung:
Im Jahre 1967 wurden ins Erdreich einer damals der klagenden Partei gehörigen Liegenschaft drei Lagerbehälter für Mineralölprodukte verlegt. 1992 wurde anlässlich einer Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass von diesen Lagerbehältern Ölverunreinigungen ausgegangen seien, die sich auf das Grundwasser ausgewirkt hätten. Die Wasserrechtsbehörde ordnete deshalb wasserpolizeiliche Maßnahmen an; die dabei angestrebte hydraulische Sanierung führte dazu, dass eine im Untergrund eingeschlossene Ölblase grundsätzlich nicht mehr mobilisierbar war und insoweit keine Gefährdung für die Vorflut bildete, als der Kontaminationskörper nicht durch unsachgemäße Baumaßnahmen angegriffen und damit nicht neues Öl im Untergrund geschaffen wird. Deshalb wurden der klagenden Partei im Oktober 1995 verschiedene Auflagen erteilt; unter anderem wurde sie verpflichtet, sämtliche Bauarbeiten im Nahebereich der Restkontamination mindestens eine Woche vor Baubeginn der zuständigen Wasserrechtsbehörde nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieses Verhandlungsergebnis nahm die klagende Partei zustimmend zur Kenntnis und erklärte, den Forderungen des Amtssachverständigen zu gegebener Zeit zu entsprechen.
Im Juni 1997 verkaufte die klagende Partei das Grundstück an die beklagte Partei, die es sogleich an eine andere Gesellschaft, die seit Juni 1997 Eigentümerin ist, weiter verkaufte. Am 1. 9. 1998 wurden auf dem von der Ölkontamination betroffenen Grundstück Grabungsarbeiten zwecks Errichtung eines Gasversorgungsanschlusses durchgeführt; der in sich geschlossene Kontaminationskörper wurde dabei "angestochen", und es kam zu einem neuerlichen Ölschaden, der die Wasserrechtsbehörde zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen veranlasste. Mit Bescheid vom 4. 6. 1999 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde die klagende Partei und deren Komplementärin zur ungeteilten Hand gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der von der Behörde aufgewendeten Kosten im Gesamtbetrag von 2,041.635,44 S. Die klagende Partei und ihre Komplementärin begehrten gemäß § 117 Abs 4 WRG die Außerkraftsetzung dieses Bescheids und den Ausspruch, dass keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten bestehe. Das Bezirksgericht Zell am See stellte dem Grunde nach fest, dass die klagende Partei und ihre Komplementärin für die im Zusammenhang mit dem am 1. 9. 1998 eingetretenen Ölschaden im Bereich des ehemaligen Tanklagerbetriebsgeländes der klagenden Partei getätigten notstandspolizeilichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers hafteten. Dieser Beschluss wurde vom Erstgericht als Rekursgericht und vom erkennenden Senat (1 Ob 96/01a) bestätigt.Im Juni 1997 verkaufte die klagende Partei das Grundstück an die beklagte Partei, die es sogleich an eine andere Gesellschaft, die seit Juni 1997 Eigentümerin ist, weiter verkaufte. Am 1. 9. 1998 wurden auf dem von der Ölkontamination betroffenen Grundstück Grabungsarbeiten zwecks Errichtung eines Gasversorgungsanschlusses durchgeführt; der in sich geschlossene Kontaminationskörper wurde dabei "angestochen", und es kam zu einem neuerlichen Ölschaden, der die Wasserrechtsbehörde zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen veranlasste. Mit Bescheid vom 4. 6. 1999 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde die klagende Partei und deren Komplementärin zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Ersatz der von der Behörde aufgewendeten Kosten im Gesamtbetrag von 2,041.635,44 S. Die klagende Partei und ihre Komplementärin begehrten gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG die Außerkraftsetzung dieses Bescheids und den Ausspruch, dass keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten bestehe. Das Bezirksgericht Zell am See stellte dem Grunde nach fest, dass die klagende Partei und ihre Komplementärin für die im Zusammenhang mit dem am 1. 9. 1998 eingetretenen Ölschaden im Bereich des ehemaligen Tanklagerbetriebsgeländes der klagenden Partei getätigten notstandspolizeilichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers hafteten. Dieser Beschluss wurde vom Erstgericht als Rekursgericht und vom erkennenden Senat (1 Ob 96/01a) bestätigt.
Außer Streit steht, dass der Nebenintervenient in die von ihm verfassten, oben angeführten Kaufverträge vom Juni 1997 jeweils unter dem Punkt "Gewährleistung" folgenden Satz aufgenommen hat: "Sollten im Zuge einer Kontaminierung des Erdreichs Kosten und Verpflichtungen entstehen, so sind diese allein von der Käuferin zu tragen".
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 121.440 und die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei für alle Schäden, Kosten, Nachteile und Verpflichtungen zu haften habe, die ihr seit dem Verkauf des Grundstücks laut Kaufvertrag vom 19./30. 6. 1997 und dem Nachtrag hiezu im Zusammenhang mit der auf diesem Grundstück befindlichen Kontaminierung, insbesondere im Zusammenhang mit den Ende August/Anfang September 1998 auf diesem Grundstück durchgeführten Grabungsarbeiten und der damit verbundenen Öffnung des in sich geschlossenen Kontaminationskörpers entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, so insbesondere für die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erhobene Kostenersatzforderung, worüber das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zell am See zu 7 Nc 30/99x anhängig ist. Bei den Verkaufsverhandlungen sei die beklagte Partei ausdrücklich auf den im Grundstück gelegenen, in sich geschlossenen Kontaminationskörper und auf den Umstand, dass ohne Kontaktaufnahme mit der Wasserrechtsbehörde keine Grabungsarbeiten durchgeführt werden dürften, aufmerksam gemacht worden. Deshalb habe die beklagte Partei auch eine Reduzierung des Kaufpreises verlangt, und die klagende Partei habe sich unter der Bedingung damit einverstanden erklärt, dass sie die beklagte Partei für jeden wie immer gearteten Schaden und Nachteil, der direkt oder indirekt aus der im Kaufobjekt befindlichen Kontamination entstehen sollte, schad- und klaglos halte. Insoweit sei der vom Nebenintervenienten später errichtete Vertrag, der ursprünglich eine solche Schad- und Klagloshaltung nicht enthalten habe, ergänzt worden. Für die rechtsfreundliche Vertretung in den Verwaltungsverfahren habe die klagende Partei 121.440 S zahlen müssen.
Die beklagte Partei wendete ein, sie sei auf ein Grabungsverbot nicht hingewiesen worden. Es sei nicht Wille der Vertragspartner gewesen, dass die beklagte Partei die Haftung für einen Ölunfall, der letztlich auf die Verunreinigung durch die klagende Partei zurückzuführen sei, übernehmen sollte. Sie sei über die Gefahrenlage und auch über die behördlichen Auflagen nicht informiert worden. Deshalb habe die klagende Partei ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt und könne den bei ihr eingetretenen Schaden nicht auf die beklagte Partei überwälzen.
Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren statt. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen sei über die seinerzeitigen Ölschäden und die noch immer vorhandene Kontaminierung des Erdreichs gesprochen worden. Die klagende Partei habe darauf bestanden, dass die beklagte Partei für allfällige aus der Kontaminierung erwachsende Schäden aufzukommen habe. Es stehe nicht fest, ob die beklagte Partei davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein Bescheid der Wasserrechtsbehörde vorlag, der deren Verständigung von der Durchführung von Grabungsarbeiten im Gefahrenbereich forderte. Schriftstücke über die "Ölschädenverhandlungsschriften" bzw die von der Behörde erteilten Auflagen seien der beklagten Partei nicht übergeben worden. Zwischen den Streitteilen sei bereits mündlich vereinbart gewesen, dass die beklagte Partei beim Kauf des Grundstücks alle aus der Kontaminierung der Liegenschaft sich ergebenden Haftungen übernehme. Deshalb sei das Feststellungsbegehren berechtigt. Der klagenden Partei müsse aber auch zugestanden werden, sich gegen drohende Behördenschritte und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Behörde zu wehren, weshalb auch das im Zuge der Verwaltungsverfahren aufgelaufene Anwaltshonorar zu ersetzen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil insoweit ab, als es das Zahlungsbegehren - unbekämpft - abwies. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren wurde bestätigt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die von den Streitteilen begehrten Feststellungen, die beklagte Partei sei vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde nicht bzw sehr wohl in Kenntnis gesetzt worden, seien rechtlich irrelevant. Die klagende Partei habe die Kontaminationsfolgen zulässigerweise auf die beklagte Partei überwälzt. Es gehöre zu den kaufvertraglichen Nebenpflichten, den Liegenschaftskäufer über wasserrechtsbehördliche Auflagen zu informieren und allenfalls auch entsprechende Bescheide auszufolgen. Die Nichterfüllung einer solchen Nebenpflicht könne den Verkäufer schadenersatzpflichtig machen. Es sei aber weder behauptet noch festgestellt worden, dass der beklagten Partei durch die Nichterfüllung dieser vertraglichen Nebenpflicht ein Schaden entstanden wäre. Für den Regress nach § 896 ABGB sei erforderlich, dass die Streitteile solidarisch für den Kostenaufwand der Wasserrechtsbehörde hafteten. Erst bei Vorliegen einer Solidarhaftung könne die beklagte Partei im Rahmen des "besonderen Verhältnisses" unter den Mitschuldnern die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die klagende Partei geltend machen. Mangels Dartuung einer Mitschuldnerstellung könne die beklagte Partei der vertraglichen Rückersatzverpflichtung gegenüber der klagenden Partei nicht entgegenhalten, diese habe bei Vertragsabschluss eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil insoweit ab, als es das Zahlungsbegehren - unbekämpft - abwies. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren wurde bestätigt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die von den Streitteilen begehrten Feststellungen, die beklagte Partei sei vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde nicht bzw sehr wohl in Kenntnis gesetzt worden, seien rechtlich irrelevant. Die klagende Partei habe die Kontaminationsfolgen zulässigerweise auf die beklagte Partei überwälzt. Es gehöre zu den kaufvertraglichen Nebenpflichten, den Liegenschaftskäufer über wasserrechtsbehördliche Auflagen zu informieren und allenfalls auch entsprechende Bescheide auszufolgen. Die Nichterfüllung einer solchen Nebenpflicht könne den Verkäufer schadenersatzpflichtig machen. Es sei aber weder behauptet noch festgestellt worden, dass der beklagten Partei durch die Nichterfüllung dieser vertraglichen Nebenpflicht ein Schaden entstanden wäre. Für den Regress nach Paragraph 896, ABGB sei erforderlich, dass die Streitteile solidarisch für den Kostenaufwand der Wasserrechtsbehörde hafteten. Erst bei Vorliegen einer Solidarhaftung könne die beklagte Partei im Rahmen des "besonderen Verhältnisses" unter den Mitschuldnern die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die klagende Partei geltend machen. Mangels Dartuung einer Mitschuldnerstellung könne die beklagte Partei der vertraglichen Rückersatzverpflichtung gegenüber der klagenden Partei nicht entgegenhalten, diese habe bei Vertragsabschluss eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.