Von der beklagten Partei wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Gewerbebehörde die Befolgung der von ihr angeordneten Auflagen (im Sinne von SZ 66/130) hätte überwachen müssen. Soweit es die unterbliebene Errichtung der Brandmauern betrifft, ist den Vorinstanzen - ausgehend von dem von ihnen festgestellten Sachverhalt - dahin zu folgen, dass die Überprüfung dieser Auflage den Schaden nicht verhindert hätte, denn selbst bei bescheidgemäßer Errichtung der Brandmauern hätte der Schadenseintritt nicht vermieden werden können. Dem widerspricht auch die klagende Partei in ihrer Revision nicht.
Anders verhält es sich allerdings mit der Überprüfung der Auflage zur Anbringung von Hinweisschildern, die das Verbot des Hantierens mit offenem Feuer kundtun sollten. § 74 Abs 2 Z 1 GewO stellt gewiss ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, sollen doch das Leben oder die Gesundheit verschiedener in der genannten Gesetzesstelle angeführten Personen und auch das Eigentum des Nachbarn einer Betriebsanlage vor einer Gefährdung durch den Betrieb einer (gefährlichen) Betriebsanlage geschützt werden. Gründet die letztlich geschädigte klagende Partei ihren Anspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes, dann hat sie nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm (hier: die Unterlassung der Überprüfung der von der Gewerbebehörde verfügten Auflagen) durch Organe der beklagten Partei zu beweisen, es bedarf aber keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Vielmehr hätte die beklagte Partei den Beweis zu erbringen gehabt, dass ihre Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben bzw dass der Schaden auch bei Beachtung der erteilten Auflage eingetreten wäre (1 Ob 2184/96z; SZ 60/33 uva). Dieser Beweis ist der beklagten Partei nicht gelungen. Sie konnte aber auch ihre noch in der Berufungs- bzw Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltene Behauptung, der Raum, in dem das Feuer ausgebrochen war, sei außerhalb der zu errichtenden Brandschutzmauern gelegen gewesen, nicht unter Beweis stellen, sodass - ohne dass eine Überprüfung dahin nötig wäre, ob dieser Umkleideraum nicht jedenfalls auch von den Auflagen mitumfasst sein sollte (das Vorbringen in der Berufungsbeantwortung, dieser Raum sei erst nachträglich errichtet worden, ist eine unbeachtliche Neuerung) - davon auszugehen ist, dass der Umkleideraum - wie das Erstgericht festgestellt hat (S 6 des Ersturteils) - in der Produktionshalle gelegen war und die zitierten Hinweisschilder somit auch in diesem Bereich anzubringen gewesen wären. Dass die Mitarbeiter der Gesellschaft, in deren Unternehmensbereich der Brand ausgebrochen war, dieses Hinweisschild missachtet und den Gasofen mit offener Flamme betrieben hätten, hat die beklagte Partei nicht bewiesen.
Die beklagte Partei haftet der klagenden Partei also schon mangels der Überprüfung der Einhaltung dieser Auflage, die die Anbringung der entsprechenden Hinweisschilder zum Gegenstand hatte.
Die beklagte Partei hat darüber hinaus aber auch dafür, dass die Gewerbebehörde - für deren Verhalten als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung der beklagte Rechtsträger haftet (SZ 66/130) - Auflagen erteilt hat, die dem durch § 74 Abs 2 Z 1 GewO gebotenen Schutz nicht gerecht geworden sind, einzustehen. Angesichts der bei der genehmigten Betriebsanlage vorhandenen Dachkonstruktion wäre nämlich die Errichtung weit höherer als der in den Auflagen vorgeschriebenen Brandschutzmauern erforderlich gewesen. Es hätte einer um mehr als 1 m über das Dach hinausragenden Brandmauer bedurft, um das Übergreifen der Flammen auf die Betriebsflächen der benachbarten Unternehmen zu unterbinden (S 7 des Ersturteils). Verfehlt ist die Aufassung der zweiten Instanz, dass die Gewerbebehörde unter Bedachtnahme auf § 7 Abs 2 der Oö Bautechnik-Verordnung eine solche Auflage nicht hätte erteilen müssen: Einerseits stand diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Genehmigung noch gar nicht in Geltung, und andererseits bestimmte der praktisch gleichlautende, damals maßgebliche § 12 Abs 7 Oö BauV, dass jener Teil der Dacheindeckung, der auf Feuer- oder Brandmauern aufliegt, nicht brennbar zu betten sei; lasse dies die Dacheindeckung nicht zu oder seien wegen der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage besondere Brandschutzmaßnahmen geboten - was hier unbestrittenermaßen der Fall ist, geht doch auch die beklagte Partei davon aus, dass die Verarbeitung von Styropor "unzweifelhaft ein ungewisses Brandrisiko" in sich berge (S 8 der Berufungsbeantwortung) -, so seien Feuer- und Brandmauern in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Höhe, mindestens aber 15 cm über Dach, zu führen. Unter Bedachtnahme auf den - von dem im Bewilligungsverfahren beigezogenen Sachverständigen nicht überprüften - Zustand des Daches wären eben Brandmauern in einer 1 m übersteigenden Höhe aufzuerlegen gewesen. Eine solche Baumaßnahme hätte auch nach Ansicht der Vorinstanzen die Ausbreitung des Brandes verhindert (S 12 des Berufungsurteils). Die Unterlassung der Erteilung einer § 12 Abs 7 Oö BauV entsprechenden Auflage ist somit rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der beklagten Partei.
Die beklagte Partei hat auch die Höhe des Klagebegehrens bestritten und ein Mitverschulden der von der klagenden Partei befriedigten Versicherungsnehmerin eingewendet. Trotz der vom Erstgericht getroffenen und unbekämpft gebliebenen Feststellung, dass der am Betriebsareal eingetretene Schaden den Klagsbetrag von 1 Mio S beträchtlich übersteige (S 6 des Ersturteils), kann der Oberste Gerichtshof über die Klagsforderung noch nicht endgültig absprechen, weil einerseits über den Mitverschuldenseinwand nicht abgesprochen wurde und andererseits die beklagte Partei infolge Klagsabweisung zu einer Bekämpfung der Feststellung über die Schadenshöhe nicht genötigt war.
In Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.