Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. I. Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung
Die beklagte Partei nutzte den vom Erstgericht erteilten Auftrag, die Revision durch die Nachholung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO zu verbessern, (auch) dazu, Revisionsausführungen nachzuschieben. Das betrifft die Behauptung, das zur Betriebsorganisation der klagenden Partei und ihres Erfüllungsgehilfen erstattete Klagevorbringen sei aus bestimmten Gründen wahrheitswidrig (ON 73 S. 7). Infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung steht jeder Partei - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - nur ein Schriftsatz zu (siehe dazu Kodek in Rechberger, ZPO² Vor § 461 Rz 12 je mN aus der Rsp). Danach ist auch die Ergänzung eines Rechtsmittelschriftsatzes unzulässig (9 ObA 100/98s; 9 Ob 175/98w; 4 Ob 224/98i ua). Somit sind aber die von der beklagten Partei im Verbesserungsschriftsatz nachgeschobenen Argumente unbeachtlich. Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sind nur jene Ausführungen, die bereits in der "außerordentlichen Revision" enthalten waren.
II. Zur Sachentscheidung
1. Grobe Fahrlässigkeit
Die beklagte Partei behauptet, die klagende Partei habe als Frachtführerin nicht einmal die auf Treu und Glauben gestützte Darlegungspflicht erfüllt, ihre Betriebsorganisation und die ihres Erfüllungsgehilfen zur Sicherung des übernommenen Guts und der im Einzelfall gepflogenen Maßnahmen zu erläutern (siehe zuletzt dazu 6 Ob 267/01k mwN = ZVR 2002/74). Überdies hätten "grobe Mängel der Disposition, Organisation, Logistik sowie der gesamten Transportabwicklung und Transportüberwachung sowohl bei der Beklagten (gemeint offenkundig: bei der klagenden Partei) als auch dem von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen" bestanden. Diese Vorwürfe versucht die beklagte Partei mittels umfangreicher Argumentation zu untermauern, und gelangt schließlich zur Schlussfolgerung, "wenn ein Packstück monatelang wegen offensichtlichen Versagen(s) der Kontrolle unbemerkt" bleibt und "nach Erhalt einer Reklamation nicht ... alles unternommen" werde, um "fehlende Ware zu suchen", so könne ein solches Verhalten nur auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Dementgegen traf das Erstgericht nach Abwicklung des Beweisverfahrens auf Grund von Vorbringen der klagenden Partei die Feststellung, im Lager des Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei seien "ständig Eingangskontrollen" und etwa alle zwei bis drei Wochen "regelmäßige Lagerüberprüfungen" durchgeführt worden. Dass eine einzige überzählige Kiste bei routinemäßigen Lagerkontrollen ohne Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit, die über die im Arbeitsalltag immer wieder unterlaufenden Nachlässigkeiten erheblich hinausginge, einige Monate übersehen werden kann, ist eine Tatsache, die nicht der Lebenserfahrung widerspricht. Es bestand weder für die klagende Partei ein Anlass, nach einem verschollenen Packstück zu forschen, noch für deren Erfüllungsgehilfen ein Grund, nach einem solchen Packstück gezielt zu suchen, hatte doch die beklagte Partei, wenn auch versehentlich, die Übernahme des gesamten Frachtguts bestätigt, sodass die Streitteile zunächst nur die Überzeugung gewinnen konnten, die beim Empfänger nicht abgelieferte Kiste sei auf dem Transport von Österreich nach Libyen verschwunden. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Beurteilung durch das Berufungsgericht bei, dass die der klagenden Partei zuzurechnende Schadensursache nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die von der beklagten Partei dagegen ins Treffen geführten Gründe sind nicht stichhältig. Somit ist aber der gegen die Klageforderung aufrechenbare Ersatzanspruch der beklagten Partei gemäß Art 23 Abs 3 CMR beschränkt.
2. Haftungsbeschränkung
2. 1. Nach herrschender Ansicht ist unter dem "Rohgewicht" nach Art 23 Abs 3 CMR das Bruttogewicht des Frachtguts - also das Nettogewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung - zu verstehen (SZ 59/52; Herber/Piper, CMR Art 23 Rz 18; Koller, Transportrecht4 Art 23 CMR Rz 14; Thume/Seltmann in Thume, CMR Art 23 Rz 18). Die klagende Partei wendet insofern ein, der Entscheidung 2 Ob 640/85 (= SZ 59/52) sei der Begriff Bruttogewicht nicht entnehmbar. Dort findet sich zwar in der Tat dieser Begriff nicht, die Rede ist jedoch vom "Gesamtgewicht der Sendung". Das ist nur eine andere Bezeichnung für das Bruttogewicht. Die beklagte Partei rügt daher zutreffend, dass das Berufungsgericht die aufrechenbare Gegenforderung nicht nach dem Warennettogewicht des verlorenen Frachtguts habe berechnen dürfen. 2. 2. Die beklagte Partei verdeutlichte ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung (ON 3) über das Rohgewicht des verschollenen Frachtguts schließlich dahin, dass die Sendung - eine Kiste mit Frachtgut - ein Bruttogewicht von 713 kg gehabt habe. Die klagende Partei machte sich diese Behauptung im Schriftsatz vom 4. 5. 1999 (Einlangen) zu eigen, indem sie unter Berufung auf die erörterte Haftungsbeschränkung vorbrachte, die geltend gemachte Gegenforderung sei "nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei ... mit ATS
92.690 begrenzt" (ON 27 S. 3 f). Dieser Betrag ist das Ergebnis der Multiplikation des von der klagenden Partei für berechtigt gehaltenen Ersatzbetrags je Kilogramm von 130 S mit dem von der beklagten Partei behaupteten Bruttogewicht von 713 kg. Dadurch entsprach die klagende Partei der nach herrschender Ansicht den Frachtführer treffenden Behauptungs- und Beweislast zum Bruttogewicht des verlorenen Frachtguts als Voraussetzung der Inanspruchnahme der Haftungsbeschränkung nach Art 23 Abs 3 CMR (7 Ob 30/86 = TranspR 1988, 273, 275; Herber/Piper aaO Art 23 Rz 22; Koller aaO Art 23 CMR Rz 9; Thume in Thume aaO Art 23 Rz 63). Sie stellte mit dieser Prozesserklärung jedoch auch das Vorbringen der beklagten Partei zum Bruttogewicht des verlorenen Frachtguts außer Streit. Somit ist aber die Feststellung des Erstgerichts, das verlorene Frachtgut habe ein "Gewicht von ca. 400 kg" gehabt, unbeachtlich, weil zugestandene Tatsachen gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen und der Entscheidung - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - ungeprüft zugrunde zu legen sind (Rechberger in Rechberger, ZPO² §§ 266, 267 Rz 2 mN aus der Rsp). Nach der soeben erläuterten, von der beklagten Partei zutreffend erkannten Rechtslage ist für die Berechnung des Ersatzbetrags nach Art 23 Abs 3 CMR - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Bruttogewicht von 713 kg heranzuziehen. Die klagende Partei stützt sich im Revisionsverfahren nunmehr auf eine Berechnungsgrundlage von 390 kg und führt dafür die unzutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts ins Treffen, sie tritt jedoch der Argumentation der beklagten Partei zur Behauptungs- und Beweislast und zur erörterten Außerstreitstellung nicht entgegen, sondern missversteht diese Ausführungen als Beweisrüge und verweist ihrerseits lediglich auf die Aussage eines Zeugen, das "Gewicht der in Rede stehenden Kiste" habe "etwa 200 bis 250 kg" betragen. Dass die klagende Partei mit einem solchen Hinweis im Revisionsverfahren nicht erfolgreich sein kann, verdeutlicht sie ohnehin gleich selbst, indem sie betont, das Kistengewicht sei eine vom Obersten Gerichtshof "nicht überprüfbare Tatsachenfrage". Der Oberste Gerichtshof hat insofern aber auch auf eine für die Entscheidung relevante unstrittige Tatsache Bedacht zu nehmen.
2. 3. Nach Art 23 Abs 7 CMR ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds als Tatbestandsmerkmal des Art 23 Abs 3 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts nach "dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils" umzurechnen, wenn die Parteien - wie hier - keinen anderen Tag vereinbarten. Diese Berechnungsart ziehen die Streitteile nicht in Zweifel. Die beklagte Partei wirft allerdings dem Berufungsgericht vor, es hätte den Umrechnungskurs nicht erst nach der Berufungsverhandlung erheben und seiner Entscheidung ohne Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens zugrunde legen dürfen. Diese Verfahrensrüge ist deshalb unzutreffend, weil es sich beim Kurs für das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds um eine offenkundige und daher nicht beweisbedürftige Tatsache handelt (vgl SZ 56/32 [zur Bankrate]; EvBl 1983/164 [zu Währungskursen]), kann doch den maßgebenden Tageskurs jedermann durch einen Anruf im Kursreferat der Österreichischen Nationalbank in Erfahrung bringen. Die Tageskurse der Vergangenheit sind überdies in den Statistischen Monatsheften der Nationalbank veröffentlicht, die auch im Weg über das Internet (www.oenb.at) abrufbar sind. Sollte einmal bei der Kurswiedergabe ein offenbarer Fehler unterlaufen sein, so wäre er im Berichtigungsweg behebbar. Offenkundige Tatsachen sind der Entscheidung auch vom Obersten Gerichtshof zugrunde zu legen, sodass die zu Recht bestehende Gegenforderung nach dem Tageskurs des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfondes am Urteilstag zu berechnen ist. Am 26. 11. 2002, dem Urteilstag, beträgt dieser Kurs 1 SZR = 1,33791 EUR. Die berechtigte Gegenforderung der beklagten Parteien errechnet sich daher gemäß § 23 Abs 3 CMR nach der Formel 8,33 mal 1,33791 EUR mal 713. Das ergibt 7.946,24 EUR.
3. Kosten
Wegen des teilweisen Revisionserfolgs der beklagten Partei ist die Kostenersatzfrage betreffend das Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO unabhängig von den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu lösen. Die klagende Partei setzte rund 51 % des Klageanspruchs durch und unterlag mit rund 49 %. Demnach sind die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz - abgesehen von den entrichteten Dolmetscher-, Pauschal- und Zeugengebühren - gegeneinander aufzuheben. Die klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz von 51 % der gesondert abzurechnenden Barauslagen von 2.167,11 EUR, das sind 1.105,23 EUR. Der beklagten Partei sind 49 % der gesondert abzurechnenden Barauslagen von 2.658,83 EUR zu ersetzen, das sind 1.302,83 EUR. Die Differenz von 197,60 EUR ist der beklagten Partei für das Verfahren bei den Vorinstanzen zuzuerkennen. Im Revisionsverfahren obsiegte die beklagte Partei mit rund 28 %. Die klagende Partei hat somit Anspruch auf Ersatz von 44 % der Kosten der Revisionsbeantwortung, das sind 329,86 EUR (darin 54,97 Umsatzsteuer). Davon sind 28 % der von der beklagten Partei entrichteten Pauschalgebühr von 1.061 EUR - demnach 297,08 EUR - abzuziehen. Die der klagenden Partei zuzusprechende Differenz beträgt 32,78 EUR.