Der Revisionsrekurs der Kläger ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt. Gemäß § 577 Abs 3 ZPO muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Letzterer Fall liegt hier nicht vor. Die Schiedsklausel bedurfte daher zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger Rechtsprechung auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört (RIS-Justiz RS0017285). Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrages vertreten lässt, gilt das Schriftlichkeitsgebot des § 577 Abs 3 ZPO auch für die Vollmacht, die zudem die Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1008 ABGB aufweisen muss (RIS-Justiz RS0019346). Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss (RIS-Justiz RS0017284). Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0014320). Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag an der Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages mangels schriftlicher Willenserklärung der Parteien nichts zu ändern (8 Ob 556/82 mwN). Eine wegen Verletzung des Formzwangs nicht existente Schiedsabrede kommt auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustande; es ersetzt auch ein derartiger äußerer Tatbestand das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht. Der Mangel der Schriftform lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäftes, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, beheben (1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728).Der Revisionsrekurs der Kläger ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt. Gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Letzterer Fall liegt hier nicht vor. Die Schiedsklausel bedurfte daher zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger Rechtsprechung auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört (RIS-Justiz RS0017285). Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrages vertreten lässt, gilt das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO auch für die Vollmacht, die zudem die Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß Paragraph 1008, ABGB aufweisen muss (RIS-Justiz RS0019346). Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss (RIS-Justiz RS0017284). Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0014320). Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag an der Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages mangels schriftlicher Willenserklärung der Parteien nichts zu ändern (8 Ob 556/82 mwN). Eine wegen Verletzung des Formzwangs nicht existente Schiedsabrede kommt auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustande; es ersetzt auch ein derartiger äußerer Tatbestand das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht. Der Mangel der Schriftform lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäftes, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, beheben (1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728).
Die Zweitklägerin hat unstrittig den die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag nicht selbst unterfertigt und dem Erstkläger auch keine schriftliche Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung erteilt. Nach der dargestellten Rechtslage, auf die schon das Rekursgericht in seinen einleitenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen hat, liegt hinsichtlich der Zweitklägerin keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der Umstand nichts zu ändern, dass die Kläger Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind und als solche im Geschäftsleben auftraten. Es ist zwar richtig, dass sich der Umfang der Vertretungsmacht eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen im Zweifel nach dem Umfang der Geschäftsführerbefugnis des betreffenden Gesellschafters richtet (RIS-Justiz RS0022160). Der Zusammenhang von Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis bedeutet, dass bei Anwendung der gesetzlichen Geschäftsführungsregeln die Kapitalmehrheit die Minderheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung vertreten kann und abweichende vertragliche Regelungen der Geschäftsführung in der Regel auf die Vertretungsmacht durchschlagen (Strasser in Rummel, ABGB II2 § 1201 ABGB Rz 2, 3; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 VI § 1201 Rz 2 jeweils mwN). Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht - anders als bei Handelsgesellschaften - keine gesetzlich fixierte Vertretungsmacht bestimmter Organe. Im vorliegenden Fall ist zwar mit den Vorinstanzen anzunehmen, dass sich die Kläger unabhängig von der Frage der Kapitalmehrheit schlüssig auf eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsbefugnis jedes von ihnen geeinigt haben. Die dem Erstkläger allenfalls zukommende Befugnis, für beide Kläger als Gesellschafter im Außenverhältnis wirksam zu handeln, beruht aber nicht auf einer gesetzlichen Organstellung, sondern auf schlüssiger vertraglicher Regelung mit der Zweitklägerin als Mitgesellschafterin. Mit einem organschaftlichen (gesetzlichen) Vertreter einer handelsrechtlichen Gesellschaft ist der von Mitgesellschaftern mit der Vertretung einer nach außen hin agierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts insoweit nicht gleichzusetzen. Anders als bei Handelsgesellschaften ist auch kein besonderer Verkehrsschutz gegeben, sondern es gilt der allgemeine Verkehrsschutz des Vollmachtsrechts, wobei es auf das Verhalten der Mehrheit bzw der Gesamtheit ankommt (Strasser aaO Rz 4; Jabornegg/Resch aaO Rz 4 jeweils mwN). Dass bei Schiedsgerichtsvereinbarungen, die von Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen geschlossen werden, die Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter zu leisten ist, besteht kein Zweifel (Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [297]) bei gewillkürter Vertretung, demnach auch bei Vertretung des einen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den anderen Gesellschafter, gelten aber vielmehr die bereits dargelegten Erfordernisse der Spezialvollmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung und deren Schriftlichkeit.Die Zweitklägerin hat unstrittig den die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag nicht selbst unterfertigt und dem Erstkläger auch keine schriftliche Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung erteilt. Nach der dargestellten Rechtslage, auf die schon das Rekursgericht in seinen einleitenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen hat, liegt hinsichtlich der Zweitklägerin keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der Umstand nichts zu ändern, dass die Kläger Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind und als solche im Geschäftsleben auftraten. Es ist zwar richtig, dass sich der Umfang der Vertretungsmacht eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen im Zweifel nach dem Umfang der Geschäftsführerbefugnis des betreffenden Gesellschafters richtet (RIS-Justiz RS0022160). Der Zusammenhang von Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis bedeutet, dass bei Anwendung der gesetzlichen Geschäftsführungsregeln die Kapitalmehrheit die Minderheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung vertreten kann und abweichende vertragliche Regelungen der Geschäftsführung in der Regel auf die Vertretungsmacht durchschlagen (Strasser in Rummel, ABGB II2 Paragraph 1201, ABGB Rz 2, 3; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 römisch sechs Paragraph 1201, Rz 2 jeweils mwN). Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht - anders als bei Handelsgesellschaften - keine gesetzlich fixierte Vertretungsmacht bestimmter Organe. Im vorliegenden Fall ist zwar mit den Vorinstanzen anzunehmen, dass sich die Kläger unabhängig von der Frage der Kapitalmehrheit schlüssig auf eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsbefugnis jedes von ihnen geeinigt haben. Die dem Erstkläger allenfalls zukommende Befugnis, für beide Kläger als Gesellschafter im Außenverhältnis wirksam zu handeln, beruht aber nicht auf einer gesetzlichen Organstellung, sondern auf schlüssiger vertraglicher Regelung mit der Zweitklägerin als Mitgesellschafterin. Mit einem organschaftlichen (gesetzlichen) Vertreter einer handelsrechtlichen Gesellschaft ist der von Mitgesellschaftern mit der Vertretung einer nach außen hin agierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts insoweit nicht gleichzusetzen. Anders als bei Handelsgesellschaften ist auch kein besonderer Verkehrsschutz gegeben, sondern es gilt der allgemeine Verkehrsschutz des Vollmachtsrechts, wobei es auf das Verhalten der Mehrheit bzw der Gesamtheit ankommt (Strasser aaO Rz 4; Jabornegg/Resch aaO Rz 4 jeweils mwN). Dass bei Schiedsgerichtsvereinbarungen, die von Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen geschlossen werden, die Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter zu leisten ist, besteht kein Zweifel (Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [297]) bei gewillkürter Vertretung, demnach auch bei Vertretung des einen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den anderen Gesellschafter, gelten aber vielmehr die bereits dargelegten Erfordernisse der Spezialvollmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung und deren Schriftlichkeit.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person und auch keine Gesellschaft des Handelsrechts. Sie ist nach der in Österreich (anders als jetzt in der Bundesrepublik Deutschland: Palandt, BGB61 § 705 Rz 24, § 714 Rz 1 und 23 jeweils mwN) herrschenden Auffassung (Jabornegg/Resch aaO § 1175 Rz 20, 21) auch nicht parteifähig. Im Prozess haben die Gesellschafter als Prozessparteien aufzutreten. Die Gesellschafter handeln - abgesehen von gewillkürter Vollmacht - im Rechtsverkehr nach außen persönlich (9 ObA 257/98d = RdW 1999, 548 = ecolex 1999, 189). Aus dem Grundsatz, dass ein Schiedsvertrag oder eine Gerichtsstandsvereinbarung einer Handelsgesellschaft (oder Erwerbsgesellschaft) grundsätzlich nicht auch gegen ihre Gesellschafter, sondern nur gegen die Gesellschaft selbst wirkt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dies bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund ihrer mangelnden Rechts- und Parteifähigkeit gerade umgekehrt sein müsse. Die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlende Rechts- und Parteifähigkeit macht vielmehr deutlich, dass der Abschluss einer Schiedsklausel durch einen ihrer Gesellschafter umso weniger für den (die) anderen Gesellschafter wirken kann, falls er hiezu nicht wirksam (mit schriftlicher Spezialvollmacht) bevollmächtigt wurde. Zum selben Ergebnis führt auch die Erwägung, dass Schiedsvereinbarungen als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen sind und sich daher auch die subjektive und objektive Schiedsfähigkeit nach Prozessrecht bestimmt (RIS-Justiz RS0045045
). Auch daraus folgt, dass ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht allein schon auf Grund der ihm eingeräumten Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht für die Gesellschaft und sämtliche ihrer Gesellschafter Schiedsgerichtsvereinbarungen wirksam schließen kann. Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass hinsichtlich aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt (6 Ob 1512/88 = NRsp 1988/208). Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden als materielle Streitgenossen dann auch eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle Streitgenossen erstreckt, wenn also ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nur für oder gegen alle festgestellt werden kann, weil wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht (9 ObA 257/98d). Dies ist hier zu bejahen, weil die Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus einem von ihr übernommenen Werkauftrag Ansprüche geltend machen, die sich nicht in Teilrechte zerlegen lassen. Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nach herrschender Meinung grundsätzlich Gesamthandforderungen. Sie können daher nicht von jedem Gesellschafter für sich und quotenmäßig, sondern nur von der Gesamtheit der Gesellschafter geltend gemacht werden. Anders wäre es nur, wenn bereits eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern stattgefunden hätte und jedem Einzelnen Teile von Forderungen zugewiesen worden wären, wofür hier aber jegliche Anhaltspunkte fehlen. Es kann somit über die eingeklagte Forderung nur eine einheitliche Entscheidung ergehen, weshalb die Kläger als einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO zu qualifizieren sind (3 Ob 146/99p, Gamerith in Rummel ABGB I3 § 890 ABGB Rz 6 je mwN).Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person und auch keine Gesellschaft des Handelsrechts. Sie ist nach der in Österreich (anders als jetzt in der Bundesrepublik Deutschland: Palandt, BGB61 Paragraph 705, Rz 24, Paragraph 714, Rz 1 und 23 jeweils mwN) herrschenden Auffassung (Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1175, Rz 20, 21) auch nicht parteifähig. Im Prozess haben die Gesellschafter als Prozessparteien aufzutreten. Die Gesellschafter handeln - abgesehen von gewillkürter Vollmacht - im Rechtsverkehr nach außen persönlich (9 ObA 257/98d = RdW 1999, 548 = ecolex 1999, 189). Aus dem Grundsatz, dass ein Schiedsvertrag oder eine Gerichtsstandsvereinbarung einer Handelsgesellschaft (oder Erwerbsgesellschaft) grundsätzlich nicht auch gegen ihre Gesellschafter, sondern nur gegen die Gesellschaft selbst wirkt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dies bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund ihrer mangelnden Rechts- und Parteifähigkeit gerade umgekehrt sein müsse. Die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlende Rechts- und Parteifähigkeit macht vielmehr deutlich, dass der Abschluss einer Schiedsklausel durch einen ihrer Gesellschafter umso weniger für den (die) anderen Gesellschafter wirken kann, falls er hiezu nicht wirksam (mit schriftlicher Spezialvollmacht) bevollmächtigt wurde. Zum selben Ergebnis führt auch die Erwägung, dass Schiedsvereinbarungen als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen sind und sich daher auch die subjektive und objektive Schiedsfähigkeit nach Prozessrecht bestimmt (RIS-Justiz
RS0045045). Auch daraus folgt, dass ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht allein schon auf Grund der ihm eingeräumten Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht für die Gesellschaft und sämtliche ihrer Gesellschafter Schiedsgerichtsvereinbarungen wirksam schließen kann. Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass hinsichtlich aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt (6 Ob 1512/88 = NRsp 1988/208). Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden als materielle Streitgenossen dann auch eine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle Streitgenossen erstreckt, wenn also ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nur für oder gegen alle festgestellt werden kann, weil wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht (9 ObA 257/98d). Dies ist hier zu bejahen, weil die Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus einem von ihr übernommenen Werkauftrag Ansprüche geltend machen, die sich nicht in Teilrechte zerlegen lassen. Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nach herrschender Meinung grundsätzlich Gesamthandforderungen. Sie können daher nicht von jedem Gesellschafter für sich und quotenmäßig, sondern nur von der Gesamtheit der Gesellschafter geltend gemacht werden. Anders wäre es nur, wenn bereits eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern stattgefunden hätte und jedem Einzelnen Teile von Forderungen zugewiesen worden wären, wofür hier aber jegliche Anhaltspunkte fehlen. Es kann somit über die eingeklagte Forderung nur eine einheitliche Entscheidung ergehen, weshalb die Kläger als einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO zu qualifizieren sind (3 Ob 146/99p, Gamerith in Rummel ABGB I3 Paragraph 890, ABGB Rz 6 je mwN).
Zufolge Nichteinhaltung der Formvorschriften lediglich der Zweitklägerin bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ist diese daher auch bezüglich des Erstklägers unwirksam. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist somit die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über das vorliegende Klagebegehren - hinsichtlich beider Kläger - zu bejahen.
Die Kostenentscheidung in diesem Zwischenstreit beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 ZPO (Nachweise bei Fucik in Rechberger2 § 52 ZPO Rz 5). Ausschließlich den Zwischenstreit betreffen die nach Einschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage vorgenommenen Prozesshandlungen, das sind die Verrrichtung der Tagsatzung am 11. 5. 2001 sowie der Rekurs- und der Revisionsrekursschriftsatz, wobei die verzeichneten Tarifansätze der Kläger von 15.447,78 S auf richtig 14.043,44 S (Rekurs) und von 1.347,50 EUR auf richtig 1.224,96 EUR (Revisionsrekurs) zu kürzen waren. Für den Revisionsrekurs ist keine Pauschalgebühr zu entrichten (Anm 1 und 3 zu TP 3 GGG), weshalb die verzeichnete Gebühr von 7.008 EUR auch nicht zuzuerkennen war.Die Kostenentscheidung in diesem Zwischenstreit beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, Satz 2 ZPO (Nachweise bei Fucik in Rechberger2 Paragraph 52, ZPO Rz 5). Ausschließlich den Zwischenstreit betreffen die nach Einschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage vorgenommenen Prozesshandlungen, das sind die Verrrichtung der Tagsatzung am 11. 5. 2001 sowie der Rekurs- und der Revisionsrekursschriftsatz, wobei die verzeichneten Tarifansätze der Kläger von 15.447,78 S auf richtig 14.043,44 S (Rekurs) und von 1.347,50 EUR auf richtig 1.224,96 EUR (Revisionsrekurs) zu kürzen waren. Für den Revisionsrekurs ist keine Pauschalgebühr zu entrichten Anmerkung 1 und 3 zu TP 3 GGG), weshalb die verzeichnete Gebühr von 7.008 EUR auch nicht zuzuerkennen war.