Nach herrschender Lehre und ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die "der Erfüllung nahestehen", durch sie besonders gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Dem Geschädigten wird dann das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785; RS0017111; Harrer in Schwimann, ABGB² § 1295 Rz 94). Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrags bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k; 7 Ob 24/02h).Nach herrschender Lehre und ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die "der Erfüllung nahestehen", durch sie besonders gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Dem Geschädigten wird dann das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785; RS0017111; Harrer in Schwimann, ABGB² Paragraph 1295, Rz 94). Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrags bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k; 7 Ob 24/02h).
In den Schutzbereich von Verträgen werden allerdings nur jene Güter dritter Personen, denen absoluter Schutz zukommt, nicht jedoch auch deren bloßes Vermögen einbezogen, weil die rechtliche Beziehung zwischen Schuldner und Dritten schwächer ist als jene mit dem Gläubiger; nur Schuldner und Gläubiger stehen in rechtsgeschäftlichem Kontakt, sodass nur zwischen ihnen die Annahme umfassender Schutzpflichten gerechtfertigt ist; die zu ersetzenden Schäden könnten sonst unerträgliche Uferlosigkeit erreichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch dann gemacht, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll, insbesondere in Fällen von Verträgen zugunsten Dritter. Dafür wird ins Treffen geführt, dass sonst die spezifischen Sorgfaltspflichten niemandem gegenüber zu beachten wären, dem Gläubiger gegenüber nicht, weil er die Leistung nicht erhält, und dem Dritten gegenüber nicht, weil er nicht Vertragspartner ist. Eine Haftung gegenüber dem Dritten wird auch dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten verfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflusst werden (SZ 43/236; SZ 59/51; WBl 1993, 264; 8 Ob 614/93; SZ 72/89 ua).
In der soeben zitierten Entscheidung WBl 1993, 264 wurde daher die Ersatzfähigkeit eines beim Dritten eingetretenen Vermögensschadens unter anderem deshalb verneint, weil er im Verfahren gar nicht behauptet habe, der in Anspruch genommene Importeur der Waren habe diese dem Zwischenhändler mit der Absprache geliefert, er solle sie ausgerechnet dem klagenden Dritten zu einem von diesem in Aussicht genommenen Zweck liefern. Nicht anders gelagert ist die Sachlage im hier zu beurteilenden Fall: Weder im Vorverfahren noch in diesem Verfahren hat die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten mitgeteilt, ihre Endabnehmerin sei die Turbinenherstellerin; ebensowenig brachte sie vor, sie habe der Beklagten den beabsichtigten Verwendungszweck bekannt gegeben. Derartiges hat die Beklagte übrigens in ihrer Klagebeantwortung im Vorprozess - von der Klägerin unwidersprochen - ausdrücklich bestritten. Der von der Klägerin nach ihrem Vorbringen der Turbinenherstellerin teilweise erstattete Verbesserungsaufwand ist für diese zweifellos ein Vermögensschaden, der ohne Hinzutreten der weiteren Voraussetzung, dass die Lieferung erkennbar gerade ihm als geschützten Dritten zukommen sollte, aufgrund des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses nicht ersatzfähig ist. Da der Turbinenherstellerin somit mangels Erstreckbarkeit der Schutzwirkungen dieses Vertrags auf ihren Vermögensschäden keine eigene Ersatzforderung gegen die Beklagte zusteht, konnte sie eine solche auch nicht an die Klägerin abtreten. Auch eine Einlösung einer solchen Forderung gemäß § 1422 ABGB durch die Klägerin war aus diesem Grund nicht möglich.In der soeben zitierten Entscheidung WBl 1993, 264 wurde daher die Ersatzfähigkeit eines beim Dritten eingetretenen Vermögensschadens unter anderem deshalb verneint, weil er im Verfahren gar nicht behauptet habe, der in Anspruch genommene Importeur der Waren habe diese dem Zwischenhändler mit der Absprache geliefert, er solle sie ausgerechnet dem klagenden Dritten zu einem von diesem in Aussicht genommenen Zweck liefern. Nicht anders gelagert ist die Sachlage im hier zu beurteilenden Fall: Weder im Vorverfahren noch in diesem Verfahren hat die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten mitgeteilt, ihre Endabnehmerin sei die Turbinenherstellerin; ebensowenig brachte sie vor, sie habe der Beklagten den beabsichtigten Verwendungszweck bekannt gegeben. Derartiges hat die Beklagte übrigens in ihrer Klagebeantwortung im Vorprozess - von der Klägerin unwidersprochen - ausdrücklich bestritten. Der von der Klägerin nach ihrem Vorbringen der Turbinenherstellerin teilweise erstattete Verbesserungsaufwand ist für diese zweifellos ein Vermögensschaden, der ohne Hinzutreten der weiteren Voraussetzung, dass die Lieferung erkennbar gerade ihm als geschützten Dritten zukommen sollte, aufgrund des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses nicht ersatzfähig ist. Da der Turbinenherstellerin somit mangels Erstreckbarkeit der Schutzwirkungen dieses Vertrags auf ihren Vermögensschäden keine eigene Ersatzforderung gegen die Beklagte zusteht, konnte sie eine solche auch nicht an die Klägerin abtreten. Auch eine Einlösung einer solchen Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB durch die Klägerin war aus diesem Grund nicht möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erzeuger nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers (JBl 1988, 650; 1 Ob 299/00y). Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Da der Händler nach dem Inhalt des Kaufvertrags zur Herstellung der Kaufsache nicht verpflichtet ist, hat er für das Verschulden des Produzenten auch nicht einzustehen. Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können (SZ 52/74; JBl 1987, 185; ecolex 1997, 428; RIS-Justiz RS0022662). Tatsächlich hat die Klägerin sowohl im Vorprozess als auch in diesem Verfahren immer wieder betont, sie selbst treffe keine Haftung, weil der Mangel der gelieferten Ware rein äußerlich nicht erkennbar gewesen sei (S 4 der Klage im Vorverfahren; S 3 der Klage). Gegenteilige Behauptungen wurden auch von der Beklagten in keinem der beiden Verfahren aufgestellt.
Obwohl somit eine Haftung der Klägerin gegenüber der Turbinenherstellerin aufgrund eigenen Verschuldens aus dem Parteienvorbingen nicht abgeleitet werden kann, hat die Klägerin nach einem entsprechenden Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten im Vorverfahren ihr Feststellungsbegehren ausdrücklich darauf gestützt, dass sie für die aufgrund der mangelhaften Lieferung der Beklagten eingetretenen Schäden ihrem Vertragspartner, der Turbinenherstellerin, vertraglich hafte und ihr bereits angekündigt worden sei, dass sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Beide Instanzen des Vorverfahrens kamen in ihrer - hier auf deren Richtigkeit nicht zu prüfenden - rechtlichen Begründung der Stattgebung des Feststellungsbegehrens zu dem Schluss, dass der Klägerin zwar mangels Erkennbarkeit der Art der Verbindung der Dichtungsringe ein Verschulden nicht anzulasten sei, die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche der Turbinenherstellerin gegen die Klägerin aber dennoch nicht jedenfalls ausgeschlossen werden könne (S 9 des Ersturteils, S 10 des Berufungsurteils je im Vorakt).
Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt (RIS-Justiz RS0041567; 3 Ob 502/95; 5 Ob 240/00f). Das im Vorverfahren ergangene Urteil, mit dem festgestellt wurde, "dass die beklagte Partei für sämtliche Ansprüche des Endabnehmers der klagenden Partei aus der mangelhaften Lieferung der beklagten Partei schadenersatzpflichtig ist", umfasst daher nur jene Schadenersatzforderungen, die von der Endabnehmerin, der Turbinenherstellerin, gegen die Klägerin mit Erfolg erhoben wurden bzw werden. Dass eine derartige Forderung dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Klagevorbringen, wonach die Klägerin der Turbinenherstellerin einen Teil des ihr durch die Falschlieferung der Beklagten verursachten Schadens - ohne dafür zu haften - zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung ersetzt habe (S 3 der Klage). Auf das auf diesen Sachverhalt gestützte Begehren entfaltet - wie in der Revision zutreffend dargestellt wird - das Feststellungsurteil mangels Identität des Streitgegenstands keine Wirkung, sodass es insoweit weder den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen noch bindend sein kann. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vermag daher auch nicht zu bewirken, dass es einen selbständigen, vom hier geltend gemachten Sachverhalt losgelösten, Rechtsgrund für die Forderung der Klägerin darstellen könnte.
Da es somit für die geltend gemachte Forderung an einem tragfähigen Rechtsgrund mangelt, ist der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO, wobei Bemessungsgrundlage für das Verfahren erster Instanz der laut Urteilsbegehren tatsächlich geltend gemachte Betrag von ATS 264.000,- ist.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO, wobei Bemessungsgrundlage für das Verfahren erster Instanz der laut Urteilsbegehren tatsächlich geltend gemachte Betrag von ATS 264.000,- ist.