Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner L***** von der Anklage, er habe in Wattens seine am 17. Februar 1985 geborene Tochter Eveline A./ in der Zeit zwischen 1995 und dem 16. Februar 1999 I./ "durch die Äußerung mit dem Niederschlagen", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs, genötigt;Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner L***** von der Anklage, er habe in Wattens seine am 17. Februar 1985 geborene Tochter Eveline A./ in der Zeit zwischen 1995 und dem 16. Februar 1999 römisch eins./ "durch die Äußerung mit dem Niederschlagen", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs, genötigt;
II./ außer den Fällen des § 201 StGB "durch die Erklärungen mit dem Zusammenschlagen und dem Fertigmachen", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dazu, an seinem Glied bis zum Samenerguss zu reiben, genötigt;römisch II./ außer den Fällen des Paragraph 201, StGB "durch die Erklärungen mit dem Zusammenschlagen und dem Fertigmachen", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dazu, an seinem Glied bis zum Samenerguss zu reiben, genötigt;
III./ durch die zu I./ und II./ beschriebenen Handlungen sowie dadurch, dass er in weiteren Fällen ihre Scheide betastet, den Oralverkehr durchgeführt und sie angehalten habe, sein Glied auf und ab zu reiben, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;römisch III./ durch die zu römisch eins./ und römisch II./ beschriebenen Handlungen sowie dadurch, dass er in weiteren Fällen ihre Scheide betastet, den Oralverkehr durchgeführt und sie angehalten habe, sein Glied auf und ab zu reiben, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;
IV./ durch die zu III./ bezeichneten Handlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;römisch IV./ durch die zu römisch III./ bezeichneten Handlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;
B./ im Sommer 2000 dadurch, dass er ihr ein Messer an den Hals gehalten habe, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
C./ zwischen 1999 und 2001 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie gewürgt habe, wodurch sie Halsschmerzen erlitten habe, ferner durch Versetzen eines Schlages, wodurch er ihr Kieferschmerzen zugefügt habe;
und hiedurch zu A./I./ das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, zu A./II./ das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, zu A./III./ das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, zu A./IV./ das Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, zu B./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu C./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.und hiedurch zu A./I./ das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, zu A./II./ das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, zu A./III./ das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, zu A./IV./ das Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, zu B./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zu C./ das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.