Justiz

.

Entscheidungstext 1Ob210/02t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 102.120

Geschäftszahl

1Ob210/02t

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt ***** S*****, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Edeltraud ***** S*****, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. Herwig Hammerer, Rechtsanwalt in Krems, wegen EUR 33.215,49 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2002, GZ 16 R 147/02h-22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Februar 2002, GZ 6 Cg 223/00d-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ganz herschender Judikatur (siehe nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO) kann ein allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die hier angesprochene Frage, ob die beklagte Partei das Klagebegehren der Höhe nach zugestanden hat.

Dass dem Berufungsgericht selbst ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, macht die Revisionswerberin nicht geltend. Eine im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Außerstreitstellung kann jedenfalls nicht in der Berufung widerrufen werden.

2. Liegt der Entscheidung des Berufungsgerichts in erster Linie die - allenfalls auch ergänzende - Auslegung einer Vereinbarung der Streitteile zu Grunde, so liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (siehe nur RIS-Justiz RS0112106 ua), sofern nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936).

Dass von einer solchen krassen Fehlbeurteilung im vorliegenden Fall keine Rede sein kann, zeigt bereits der Umstand auf, dass sich auch die Revisionswerberin selbst keineswegs über das (richtige) Auslegungsergebnis im Klaren ist. Einerseits meint sie, die Vereinbarung über die Bestreitung der laufenden Ausgaben für die gemeinsame Liegenschaft der Streitteile allein durch den Kläger sei so auszulegen, dass sie nur dann eine Verpflichtung zum Ersatz der Hälfte der vom Kläger getragenen Aufwendungen treffen solle, wenn dieser den Unterhalt für die Kinder in voller Höhe bezahle, andererseits vertritt sie die Auffassung, die Streitteile seien bei Abschluss der Vereinbarung von einem baldigen Verkauf des Hauses ausgegangen, sodass die Vereinbarung wegen des Nichteintritts dieser Erwartung außer Kraft getreten und einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich sei.

Abgesehen davon, dass sich aus den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen kein Anhaltspunkt für die behauptete Annahme eines alsbaldigen Verkaufs der Liegenschaft ergibt, käme der ergänzenden Vertragsauslegung gerade bei einer Abweichung der tatsächlichen Geschehnisse von der übereinstimmend erwarteten Entwicklung Bedeutung zu. Inwieweit dem Berufungsgericht dabei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, ist nicht zu erkennen.

Aber auch wenn die als Alternative zur Diskussion gestellte Auffassung der Revisionswerberin, die Vereinbarung sei "außer Kraft getreten", zutreffen sollte, wäre ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Dann wäre die Klageforderung schon deshalb berechtigt, weil der Kläger eben auch den auf den Hälfteanteil der Beklagten entfallenden Teil der mit dem Liegenschaftseigentum verbundenen Aufwendungen getragen hat und allein deshalb den Ersatz fordern kann. Eine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen der Kinder kommt keinesfalls in Betracht; eine Vereinbarung, mit der sich ein Ehegatte verpflichtet, den anderen für Unterhaltsforderungen der Kinder schad- und klaglos zu halten, hat auf das direkte Rechtsverhältnis zwischen den Kindern und dem Unterhaltspflichtigen keinen Einfluss, sondern bedeutet nur, dass der andere Ehegatte gegenüber dem Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, diesen - auf welchem Wege auch immer - von Unterhaltsforderungen der Kinder freizuhalten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E67180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00210.02T.0930.000

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020930_OGH0002_0010OB00210_02T0000_000