Wie die - die (negativen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite kritisierende - Mängelrüge der Sache nach zutreffend anführt, sind auch die Gewinnchancen eines Glücksgeschäfts dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff zu unterstellen (SSt 54/68; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 61), sodass die - diesen Umstand ersichtlich verkennende, nur auf die (angenommene) Nichtentnahme von Bargeld aus der Kassa abstellende und einen Schadeneintritt negierende - Begründung zur Annahme des Fehlens eines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes eine unzureichende Scheinbegründung darstellt. In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - ohne dass es noch eines Eingehens auf andere Einwände der Mängelrüge bedürfte - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).Wie die - die (negativen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite kritisierende - Mängelrüge der Sache nach zutreffend anführt, sind auch die Gewinnchancen eines Glücksgeschäfts dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff zu unterstellen (SSt 54/68; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 61), sodass die - diesen Umstand ersichtlich verkennende, nur auf die (angenommene) Nichtentnahme von Bargeld aus der Kassa abstellende und einen Schadeneintritt negierende - Begründung zur Annahme des Fehlens eines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes eine unzureichende Scheinbegründung darstellt. In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - ohne dass es noch eines Eingehens auf andere Einwände der Mängelrüge bedürfte - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird sich das Schöffengericht auch mit den in der Mängelrüge (Z 5) aufgezeigten ursprünglichen Angaben des Angeklagten über Bargeldentnahmen auseinanderzusetzen haben. In rechtlicher Hinsicht wird zu beachten sein, dass Giralgeld - als grundsätzlich veruntreuungsfähiges Gut iSd § 133 StGB (SSt 56/17; Bertel in WK2 § 133 Rz 20) - nur dann als anvertraut gilt, wenn dem Täter an ihm Alleingewahrsam (oder Obergewahrsam) überlassen wurde, nicht aber im Fall der Begründung bloßen (gleichrangigen oder nachgeordneten) Mitgewahrsams (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 12c). Es wird daher zu prüfen sein, ob zu den Tatzeitpunkten nur der Angeklagte (mittels des ihm zur Verfügung stehenden Computers) auf das Konto des geschädigten Unternehmens aktuell zugreifen durfte, oder aber auch andere Personen. Im Fall der Feststellung des letztgenannten Umstands kommt eine Beurteilung als Veruntreuung nach § 133 StGB nicht, wohl aber eine als Untreue nach § 153 StGB in Betracht, zumal die eingeräumte Befugnis zur Verfügung über ein Konto eine solche zu einer Rechtshandlung ist (SSt 41/68, 12 Os 9/90), wobei ein Mindestmaß an (allenfalls beschränkter) Machthaberermessen gegeben sein muss (Leukauf/Steininger, Komm3 § 153 RN 11). Fehlt dieses, so kommt eine Beurteilung nach § 148a StGB in Betracht.Im zweiten Rechtsgang wird sich das Schöffengericht auch mit den in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgezeigten ursprünglichen Angaben des Angeklagten über Bargeldentnahmen auseinanderzusetzen haben. In rechtlicher Hinsicht wird zu beachten sein, dass Giralgeld - als grundsätzlich veruntreuungsfähiges Gut iSd Paragraph 133, StGB (SSt 56/17; Bertel in WK2 Paragraph 133, Rz 20) - nur dann als anvertraut gilt, wenn dem Täter an ihm Alleingewahrsam (oder Obergewahrsam) überlassen wurde, nicht aber im Fall der Begründung bloßen (gleichrangigen oder nachgeordneten) Mitgewahrsams vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 12c). Es wird daher zu prüfen sein, ob zu den Tatzeitpunkten nur der Angeklagte (mittels des ihm zur Verfügung stehenden Computers) auf das Konto des geschädigten Unternehmens aktuell zugreifen durfte, oder aber auch andere Personen. Im Fall der Feststellung des letztgenannten Umstands kommt eine Beurteilung als Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB nicht, wohl aber eine als Untreue nach Paragraph 153, StGB in Betracht, zumal die eingeräumte Befugnis zur Verfügung über ein Konto eine solche zu einer Rechtshandlung ist (SSt 41/68, 12 Os 9/90), wobei ein Mindestmaß an (allenfalls beschränkter) Machthaberermessen gegeben sein muss (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 153, RN 11). Fehlt dieses, so kommt eine Beurteilung nach Paragraph 148 a, StGB in Betracht.