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Entscheidungstext 3Ob149/02m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob149/02m

Entscheidungsdatum

30.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hildegard M*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer vertretbaren Handlung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2002, GZ 47 R 86/02y-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 6. Dezember 2001, GZ 11 E 882/01b-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 22. März 1999 (berichtigt mit Beschluss vom 27. Dezember 2000), rechtskräftig infolge Zurückweisung der Revision durch den Obersten Gerichtshof (2 Ob 106/00b), wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, die von ihr errichtete Rohrleitung über ein bestimmtes Grundstück zu beseitigen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Das Erstgericht ermächtigte nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die betreibende Partei gemäß Paragraph 353, EO zur Beseitigung der von der verpflichteten Partei errichteten Rohrleitung über ein näher bezeichnetes Grundstück und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands und trug der verpflichteten Partei auf, einen Kostenvorschuss von 1 Mio S für die voraussichtlichen Kosten dieser Beseitigung binnen 14 Tagen zu erlegen. Der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluss enthält einen offensichtlichen Schreibfehler, was die Grundstücks-Nr betrifft.

Mit dem angefochtenen Beschluss (der auch endgültig über einen Rekurs eines Dritten absprach) änderte das Rekursgericht infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung dahin ab, dass es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (insoweit) mehr als 4.000 EUR, aber weniger als 20.000 EUR betrage und gegen die Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht folgte der Argumentation der verpflichteten Partei, wonach es dem Titel an der notwendigen ausreichenden Bestimmtheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, EO mangle. Wenn selbst die betreibende Partei eine nähere Konkretisierung der Rohrleitung (durch eine Buchstaben-Zahlen-Kombination) für notwendig erachte, stehe fest, dass dem Erfordernis, es müsse für das Gericht und die Parteien des Exekutionsverfahrens in unverwechselbarer Weise feststehen, was geschuldet ist, nicht genüge getan sei. Die genauere Beschreibung der einen - von mehreren - Rohrleitungen finde im Exekutionstitel keine Deckung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist ebenso unzulässig wie die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei.

a) Während die zweite Instanz keine nachvollziehbare Begründung für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses anführte, macht die betreibende Partei geltend, die Frage, ob ein Titel iSd Paragraph 7, EO ausreichend bestimmt sei, sei jedenfalls eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil zumindest ein zweites Exekutionsverfahren betreffend dieselbe, verfassungswidrig verlegte Rohrleitung anhängig sei. Das Rekursgericht übersehe, dass "zwischen den Parteien nur eine einzige Rohrleitung über dieses Grundstück gelegt worden sei". Weiters liege eine abweichende Entscheidung eines anderen Gerichts zweiter Instanz vor. Schließlich sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung in jener zu sehen, ob weiteres Vorbringen der betreibenden Partei bei Entscheidung über den Exekutionsantrag heranzuziehen sei und ob auch die Begründung einer Entscheidung bzw der übrige Akteninhalt für die Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden könne.

Wie die Revisionsrekurswerberin selbst einräumt, ist der Oberste Gerichtshof an die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an ihn nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, zweiter Satz ZPO). Wie bereits dargelegt hat das Rekursgericht keine konkreten Gründe für seinen Zulassungsausspruch angegeben. Es ist von der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 7, Absatz eins, EO, wonach die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn aus dem Exekutionstitel ua auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung und Unterlassung zu entnehmen sind, nicht abgewichen. Die Ansicht, bei Vorhandensein mehrerer Gasleitungen hätte die zu entfernende im Exekutionstitel, allenfalls mit Hilfe eines Planes näher bezeichnet werden müssen, hält sich im Rahmen der Rsp, wonach eine vertretbare Handlung nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern auch durch den Ort der Leistung, allenfalls durch einen wesentlichen Teil des Titels bildenden Plan umschrieben sein muss (EvBl 1974/19; RIS-Justiz RS0000489; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 60).

Soweit von der betreibenden Partei die Frage releviert wird, ob neben dem Spruch des Exekutionstitels auch auf die Begründung oder den übrigen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann, ist ihr zu erwidern, dass sich aus dem vorliegenden Titel nicht das Geringste über die nähere Beschaffenheit oder Lage der zu entfernenden Gasleitung entnehmen lässt. Dass anderes für den sonstigen Akteninhalt gelten solle, wird gar nicht behauptet. Die Frage ist daher nicht entscheidungswesentlich. Dass (wie im Revisionsrekurs unter Verletzung des Neuerungsverbots) behauptet wird, die verpflichtete Partei lediglich eine von mehreren Rohrleitungen über das fragliche Grundstück errichtet habe, kann nichts zu einer genaueren Identifizierung der fraglichen Leitung beitragen. Weil es hier um die Beurteilung eines einzelnen konkreten Exekutionstitels geht und nicht einmal behauptet wird, es lägen weitere gleichlautende Exekutionstitel anderer Parteien vor, kann auch daraus nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO abgeleitet werden. Das allfällige Abweichen der Rekursentscheidung von der Entscheidung eines anderen Rekursgerichts (die entgegen der Ankündigung dem Revisionsrekurs nicht beigelegt wurde), begründet ebenfalls keine derartige Rechtsfrage, stellt doch Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf das Abweichen von der Rsp des Obersten Gerichtshofs und nicht von der anderer Gerichte ab.

Im Übrigen müssen nach der Rsp im Exekutionstitel die vertretbaren Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist (RIS-Justiz RS0000808; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 31). Eine derartige Umschreibung, die ohne weiteres möglich wäre, fehlt hier, weshalb der aus den vorgelegten Plänen hervorgehende Umstand, dass es auf demselben Grundstück mehrere Rohrleitungen gibt, nur den Mangel der genauen Bezeichnung illustriert. Zudem ist nach stRsp zur Forderungsexekution bei der Prüfung, ob die zu pfändende Forderung überhaupt besteht, die Aktenlage zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0000085 T2; allgemein Meinhart aaO Paragraph 3, Rz 21), woraus sich klar ergibt, dass auch Beilagen des Exekutionsantrags Grundlage der Entscheidung über diesen sind.

Mangels erheblicher Rechtsfragen ist somit der Revisionsrekurs der betreibenden Partei zurückzuweisen, ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift bedürfte.

b) Unzulässig ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen (ausgenommen die Fälle der Exekution aufgrund ausländischer Exekutionstitel und der einstweiligen Verfügung) stets einseitig ist; Fälle des Paragraph 521 a, ZPO sind nicht denkbar (zuletzt 3 Ob 216/01p).

Anmerkung

E66693 3Ob149.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00149.02M.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20020830_OGH0002_0030OB00149_02M0000_000

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