Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Wesentlichen zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen.Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Wesentlichen zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen.
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Dem Revisionswerber ist insoweit beizupflichten, als die Einrichtung der unfallchirurgischen Abteilung im Krankenhaus B***** der gesetzlichen Grundlage entbehrt und somit rechtswidrig geschah. Dem Kläger wurde aber bereits im Vorfeld zum beabsichtigten Abschluss des Dienstvertrages mit der beklagten Partei erläutert, dass es eine unfallchirurgische Abteilung gebe, sowie die Stellung des OA Dr. B***** dargelegt. Er erklärte sich mit der von ihm vorgefundenen Situation ausdrücklich einverstanden und akzeptierte somit den Ist-Zustand. Aus der rechtswidrigen Installierung der unfallchirurgischen Abteilung, die der beklagten Partei trotz der österreichweiten Übung vorwerfbar ist, kann der Kläger jedoch für sich keine Ansprüche gegen die beklagte Partei ableiten. Betreffend den Abschluss des Belegarzt- oder Konsiliararztvertrages geht aus den Feststellungen klar hervor, dass der Bürgermeister - als Organ des Rechtsträgers der beklagten Partei - den Belegarztvertrag mit OA Dr. B***** in der Absicht abschloss, eine Klärung der Kompetenzverteilung herbeizuführen. Dass dieser Schritt den gewünschten Erfolg nicht brachte, hat seine Ursache unter anderem darin, dass sich das Berufsbild des Belegarztes mit den an sich klar definierten Befugnissen desselben nicht mit dem Inhalt des mit Oberarzt Dr. B***** abgeschlossenen Vertrages deckt und daher der Vertrag arbeitsrechtlich gesehen nicht als Belegarztvertrag im herkömmlichen Sinn zu qualifizieren ist:
Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der hiefür beigestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln. Er ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln bzw vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Ihm wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pflegern zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung der Patienten, jedenfalls aber im Zug einer vom Belegarzt vorzunehmenden Operation, den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes (1 Ob
267/99t = SZ 72/164 = EvBl 2000/67 = JBl 2001, 56 [Bruck/Pfersmann
64]; 1 Ob 269/99m = JBl 2001, 58 [Bruck/Pfersmann 64]).
Im Gegensatz dazu steht OA Dr. B***** seit 1.2.1995 in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei und ist keinesfalls als freiberuflicher Arzt zu qualifizieren. Auch die Tatsache, dass er zwei mal pro Woche eine eigene Ordination unterhält, kann über diesen Umstand nicht hinwegtäuschen. Lediglich in den Fällen, wo OA Dr. B***** einen Patienten, den er zunächst selbst in seiner Ordination behandelt hat, später für die Operation oder für andere Maßnahmen, die eine stationäre Aufnahme erfordern, in das Krankenhaus einweisen lässt und dort diesen Patienten selbst weiterbehandelt bzw operiert, ist er als Belegarzt zu qualifizieren. In den Fällen aber, wo er Patienten des Krankenhauses als Oberarzt behandelt - was in der Mehrzahl der Fälle zutreffend sein wird - ist er nicht als Belegarzt im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu betrachten. Unter einem Konsiliararzt versteht man im allgemeinen einen Arzt desselben bzw eines nahegelegenen Krankenhauses, der zu Beratungszwecken zugezogen wird, weil der behandelnde Arzt selbst entweder den Rat eines älteren und erfahreneren Arztes sucht oder weil er in einem Sonderfach, das nicht sein eigenes ist, nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, um einen Patienten behandeln zu können. Dies ist umso mehr der Fall, wenn ein Patient an einer Krankheit oder Verletzung leidet, die fächerübergreifend behandelt werden muss (vgl hiezu Steiner, Zur inhaltlichen Unterscheidung zwischen Belegarzt und Konsiliararzt, RdM 1998, 70). Der "Belegarztvertrag" des OA Dr. B*****zung ist auch unter diese Definition nicht ohne weiteres subsumierbar, da seine Tätigkeit als Leiter der Unfallchirurgie über die eines Konsiliararztes weit hinausgeht.Im Gegensatz dazu steht OA Dr. B***** seit 1.2.1995 in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei und ist keinesfalls als freiberuflicher Arzt zu qualifizieren. Auch die Tatsache, dass er zwei mal pro Woche eine eigene Ordination unterhält, kann über diesen Umstand nicht hinwegtäuschen. Lediglich in den Fällen, wo OA Dr. B***** einen Patienten, den er zunächst selbst in seiner Ordination behandelt hat, später für die Operation oder für andere Maßnahmen, die eine stationäre Aufnahme erfordern, in das Krankenhaus einweisen lässt und dort diesen Patienten selbst weiterbehandelt bzw operiert, ist er als Belegarzt zu qualifizieren. In den Fällen aber, wo er Patienten des Krankenhauses als Oberarzt behandelt - was in der Mehrzahl der Fälle zutreffend sein wird - ist er nicht als Belegarzt im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu betrachten. Unter einem Konsiliararzt versteht man im allgemeinen einen Arzt desselben bzw eines nahegelegenen Krankenhauses, der zu Beratungszwecken zugezogen wird, weil der behandelnde Arzt selbst entweder den Rat eines älteren und erfahreneren Arztes sucht oder weil er in einem Sonderfach, das nicht sein eigenes ist, nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, um einen Patienten behandeln zu können. Dies ist umso mehr der Fall, wenn ein Patient an einer Krankheit oder Verletzung leidet, die fächerübergreifend behandelt werden muss vergleiche hiezu Steiner, Zur inhaltlichen Unterscheidung zwischen Belegarzt und Konsiliararzt, RdM 1998, 70). Der "Belegarztvertrag" des OA Dr. B*****zung ist auch unter diese Definition nicht ohne weiteres subsumierbar, da seine Tätigkeit als Leiter der Unfallchirurgie über die eines Konsiliararztes weit hinausgeht.
Letztlich ist auch noch auf die Bestimmung des § 4 Abs 2 des Vorarlberger Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Vlbg SpG) zu verweisen, in der es heißt:Letztlich ist auch noch auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, des Vorarlberger Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Vlbg SpG) zu verweisen, in der es heißt:
"Den ständigen Konsiliarärzten ist nach Maßgabe des Bedarfes und des vorhandenen Raumes eine angemessene Anzahl von Betten zur Verfügung zu stellen. Konsiliarärzte, denen Betten zur Verfügung stehen, werden als Belegärzte bezeichnet."
Nach dieser Definition bestünde kein inhaltlicher Unterschied zwischen einem Konsiliararzt und einem Belegarzt, außer, dass dem letzteren Betten zur Verfügung stehen. Der mit Dr. B***** abgeschlossene Zusatz zum Dienstvertrag, der etwas unglücklich als "Belegarztvertrag" bezeichnet wurde, umfasst daher keinesfalls eine Selbständigkeit des OA Dr. B*****, wie sie im Allgemeinen von Belegärzten in Anspruch genommen wird. Er ist als eine eigenständige Vertragsvariante anzusehen und als solche inhaltlich zu beurteilen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes geht klar hervor, dass der Bürgermeister für den Rechtsträger den Belegarztvertrag abschloss, weil es ihm gerade darauf ankam, für OA Dr. B***** die fachliche und auch innerhalb des unfallchirurgischen Bereichs organisatorische Selbständigkeit abzusichern und die Kompetenzverteilung somit zu klären. Die vollständige Ausgliederung der unfallchirurgischen Abteilung war aufgrund der rechtlichen Situation nicht möglich; OA Dr. B***** sollte trotzdem selbständiges Arbeiten ermöglicht werden.
Dadurch wurden jedoch die Kompetenzen des Klägers in fachlicher Hinsicht nicht beschnitten, denn die fachliche Selbständigkeit des OA Dr. B***** war schon zu Zeiten des Vorgängers des Klägers unstrittig, zumal der Kläger wie auch sein Vorgänger als Allgemeinchirurgen - wie bereits erwähnt - sowieso nicht berechtigt gewesen wären, eine fachliche Aufsicht über den OA zu führen.
Organisatorisch trat durch den "Belegarztvertrag" nur insofern eine Klärung der Situation ein, als die Weisungsbefugnis des OA Dr. B***** gegenüber den Turnusärzten und dem medizinischen Personal festgestellt wurde, sofern es ihm zugeteilt war und unter seiner Aufsicht arbeitete. Dadurch wurde jedoch nicht die Befugnis des Klägers beschränkt, den Turnusärzten in seiner eigenen Abteilung Weisungen zu erteilen. Die Leitung der Allgemeinchirurgie blieb ihm selbstverständlich ebenfalls unbenommen. Ungelöst blieb jedoch die Zuteilungsfrage, die auch durch die am 17. 3. 1999 verfügte Arbeitsressourcenzuteilung nicht bereinigt werden konnte, weil sich beide Ärzte nicht daran hielten.
Die Aufstockung der dem unfallchirurgischen Bereich zur Verfügung stehenden Bettenanzahl von 6 auf 8 Betten ging nicht zu Lasten des Klägers (er konnte sogar über 2 Betten mehr verfügen). OA Dr. B***** brauchte auch nach der neuen Regelung Einverständnis des Klägers, wenn er über die ihm zugeordneten Betten hinaus noch einen Bedarf an Betten hatte und daher Betten aus dem allgemeinchirurgischen Bereich in Anspruch nehmen wollte.
Dem Berufungsgericht ist daher in seiner Rechtsmeinung beizupflichten, dass der Belegarztvertrag mit Dr. B***** nicht in die Kompetenzen des Klägers eingriff und daher dessen Abschluss den Kläger nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigte.
Der Kläger beharrt in seiner Revision weiter darauf, dass seine Haftung für eventuelles Fehlverhalten, insbesondere der Turnusärzte, durchaus zu befürchten gewesen wäre. Dieser Standpunkt ist insofern verfehlt, als eine Haftung des Klägers für den fachlichen Bereich der Unfallchirurgie nie gegeben war, was durch die Zuerkennung des Belegarztvertrages an OA Dr. B***** lediglich klargestellt wurde: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den oben erwähnten Entscheidungen klarstellte, haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Aufgrund dieser fachlichen Eigenständigkeit des Oberarztes der unfallchirurgischen Abteilung, ist eine eventuelle Haftung des Klägers für Behandlungsfehler des OA Dr. B*****, aber auch für die ihm während seiner Tätigkeit unterstellten Turnusärzte und das medizinische Personal, zu verneinen. Dies umsomehr im Hinblick darauf, dass der Kläger schon allein aufgrund seiner Ausbildung einen Unfallchirurgen fachlich nicht beaufsichtigen kann, da er selbst Allgemeinchirurg ist und keine Befähigung für das Sonderfach Unfallchirurgie vorweisen kann.
Eine mögliche strafrechtliche Haftung des Klägers für die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes betreffend die Errichtung der unfallchirurgischen Abteilung durch die beklagte Partei ist nicht erkennbar, aber auch zivilrechtlich könnte er nicht für durch diese Rechtswidrigkeit der beklagten Partei entstehende Schäden (wobei der Kläger nicht vorbringt, welcher Art diese Schäden sein sollten) herangezogen werden, zumal er ja wiederholt auf den bestehenden rechtswidrigen Zustand hingewiesen hat. Der Kläger bringt weiters vor, dass ihm eine Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei. Er begründet seinen vorzeitigen Austritt damit, dass die beklagte Partei trotz zahlreicher Aufforderungen seinerseits es schuldhaft unterlassen habe, für eine klare organisatorische Trennung der Bereiche Unfallchirurgie und allgemeine Chirurgie zu sorgen, die auch eine wechselseitige Haftung ausgeschlossen hätte. Dies begründe eine Verletzung der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht.
Gemäß § 130 Vbg GBedG ist der Gemeindeangestellte zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 60., eine weibliche Gemeindeangestellte das 55. Lebensjahr, vollendet hat.Gemäß Paragraph 130, Vbg GBedG ist der Gemeindeangestellte zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 60., eine weibliche Gemeindeangestellte das 55. Lebensjahr, vollendet hat.
Eine nähere Konkretisierung der Gründe für einen vorzeitigen Austritt erfolgt im Vbg GBedG nicht. Daher ist der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz anwendbar, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (4 Ob 51/74 = Arb 9255 = DRdA 1976, 70 [Grillberger] uva; zuletzt 9 ObA 19/00k = DRdA 2000, 535). Betreffend die Haftung des Klägers für Behandlungsfehler des OA Dr. B***** bzw diesem zugeteilter Turnusärzte wurde bereits ausgeführt, dass spätestens ab Zuerkennung des Belegarztvertrages an OA Dr. B***** keinerlei Gefahr mehr für den Kläger bestand, für etwaige Fehler des OA oder des ihm unterstellten Personals in die Pflicht genommen zu werden. Die unzureichende organisatorische Trennung der beiden chirurgischen Bereiche mag zwar zum einen in die Zuständigkeit des Dienstgebers fallen und zum anderen eine Vertragsverletzung darstellen, sie stellt sich jedoch nicht als so gravierend dar, dass sie den Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde. Der Kläger brachte auch nicht vor, dass es aufgrund der anhaltenden Querelen zu Schadensfällen gekommen wäre, für die er haftbar gemacht hätte werden können; bezüglich der rechtswidrigen Errichtung der unfallchirurgischen Abteilung hat der Kläger durch wiederholten Hinweis auf diese Situation seine Pflicht erfüllt. Nachdem der Kläger bereits seit einem Jahr unter diesen Umständen arbeitete und auch bei seiner Einstellung bereits wusste, dass OA Dr. B***** den unfallchirurgischen Bereich weitgehend selbständig führen würde, war ihm die Einhaltung der Kündigungsfrist jedenfalls zumutbar. Hinzu tritt, dass der Kläger erst den vorzeitigen Austritt erklärte, als ihm eine Stelle am Krankenhaus K***** sicher war. Er konnte sich mit der im Krankenhaus B***** herrschenden Situation also offensichtlich doch noch so lange abfinden, bis er eine neue Anstellung gefunden hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger durch die Zusage des Krankenhausdirektors in K***** die Möglichkeit hatte, seine neue Stelle ab 1.1.2000 jederzeit, spätestens aber zum 1.6.2000 anzutreten. Es wäre sohin für ihn kein Problem gewesen, für die Dauer der Kündigungsfrist noch bei der beklagten Partei zu arbeiten. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger die Situation nicht als schlichtweg unerträglich empfand, liegt in dem Anbot des Klägers an die beklagte Partei, noch bis Ende Februar 2000 als Facharzt im Krankenhaus B***** weiterzuarbeiten. Ob als Facharzt oder als Primar, ist im Hinblick darauf, dass die Frage der Zumutbarkeit sich darauf bezieht, ob eine Arbeitssituation einem Dienstnehmer persönlich zumutbar ist, gleichgültig, denn die Person und das sie umgebende belastende Umfeld bleiben gleich.
Es hat daher dabei zu bleiben, dass der Austritt des Klägers unberechtigt war. Dies hat den Verlust des Anspruches auf Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung und Kündigungsentschädigung zur Folge.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass es der ständigen
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, dass die
Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB bzw des § 32 AngG grundsätzlich
nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn
beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu
beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw
ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vgl zB 8 ObA 202/95 = Arb
11.427) - anwendbar ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist (vgl zB 8 ObA 116/98m = SZ 71/148;
9 ObA 305/99i = RdW 2000, 689; 8 ObA 76/01m = DRdA 2002, 284 [Apathy]
= Arb 12.097). Denn diese Bestimmungen dienen nicht dazu, dem
Erklärenden bei einer ungerechtfertigten Auflösung des Dienstverhältnisses einen Teil des unbegründeten Anspruches zu retten; es soll nicht einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben sind, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg verholfen werden (RIS-Justiz RS0028230, insbes Arb 10.222; zuletzt 9 ObA 171/01i; 9 ObA 41/02y; Kuderna Entlassungsrecht2 75). Davon abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. Diese Konstellation ist zB der Entscheidung 8 ObA 2058/96 (= ZAS 1997/5 [Apathy]) zu Grunde gelegen; dort entließ der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dessen alleinigen Verschulden, weil ihm dieser über den Rechtfertigungsgrund, obwohl dies leicht möglich gewesen wäer, nicht informiert hatte.
Eine auch nur annähernd vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Das Verschulden der beklagten Partei gegenüber dem Kläger, das lediglich darin gesehen werden kann, dass sie trotz Bemühens nicht in der Lage war, die Kompetenzen zwischen dem Kläger und OA Dr. B***** erfolgreich abzugrenzen, ist jedenfals als geringfügig gegenüber dem Verhalten des Klägers anzusehen, das zumindest nahe an einen Entlassungsgrund heranreicht: Mit der Weisung vom 4. 11. 1999, unfallchirurgische Patienten an das Landeskrankenhaus F***** zu verweisen, spätestens aber mit dem Zeitungsinterview vom 12. 11. 1999, welches am 13. 11. 1999 veröffentlicht wurde, in dem er angab, "Verhältnisse wie im Krankenhaus Fr*****" zu befürchten, stellte der Kläger seine Vertrauenswürdigkeit in Frage.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Kläger angeführten Verletzungen der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber für die Begründung eines berechtigten vorzeitigen Austritts nicht ausreichen; ein darüber hinausgehendes Verschulden des Arbeitgebers ist nicht feststellbar; für die Anwendung der Mitverschuldensregel zu Gunsten des Klägers bleibt kein Raum.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.