Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagte releviert ein Abweichen des Rekursgerichtes von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Aus der Entscheidung SZ 58/60 und den zahlreichen Entscheidungen der Rechtssatzkette RS0045295 sei klar abzuleiten, dass eine Schiedsklausel über die Geltungsdauer des materiellen Vertrages hinauswirke. Das Schiedsgericht habe auch nach dem Wegfall des Vertrages mit Wirkung ex nunc über die Sachverhalte zu entscheiden, die vor dem Wegfall des Vertrages - hier also während der aufrechten Syndikatsmitgliedschaft der Prozessparteien - verwirklicht wurden. Auch wenn diesem Rekursvorbringen - ohne nähere Prüfung der Rechtsfragen - gefolgt wird, ist damit für die Revisionsrekurswerberin noch nichts gewonnen, weil die Auslegung des Syndikatsvertrages ergibt, dass der Streit der Parteien nicht Vertragsbestimmungen, sondern nur außerhalb des Syndikatsvertrages liegende Sachverhalte und Rechtsgrundlagen betrifft, sodass keine "Streitigkeit aus diesem Vertrag" im Sinne der Schiedsklausel vorliegt.
Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhalts zu ermitteln. Der Wortlaut der Vereinbarung bildet die Grenze der Auslegung, die nach dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln ist (RS0018023; SZ 71/82). Eine ausdehnende Auslegung ist unzulässig (RS0044997
). Entgegen der im Verfahren erster Instanz von der Beklagten geäußerten Ansicht reicht aber der bloße Umstand, dass "syndizierte" Aktien das Kaufobjekt des strittigen Kaufvertrages darstellen, noch nicht aus, um die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bejahen zu können. Zwischen den Prozessparteien ist völlig unstrittig, dass die Veräußerung von Aktien innerhalb des Getränkesyndikats an Syndikatsmitglieder ohne Einschränkungen jederzeit möglich ist. Der Schiedsvertrag sieht die jederzeitige Veräußerungsmöglichkeit ausdrücklich vor. Die Übertragung von Aktien an Syndikatsmitglieder muss lediglich der Syndikatsleitung mitgeteilt werden. Nur bei der Übertragung an Syndikatsfremde hat die Syndikatsleitung ein Zustimmungsrecht (P 8 lit a des Syndikatsvertrages). In diesem Fall haben die Syndikatsmitglieder ein Aufgriffsrecht. Die Vertragsbestimmung über die Konventionalstrafe (P 13 des Syndikatsvertrages) bezieht sich auf Verletzungen des im P 8 lit b geregelten Aufgriffsverfahrens. Eine Konventionalstrafe ist auch für Verstöße gegen Meldepflichten vorgesehen. Um all dies geht es im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht. Der Verkauf von Aktien unter Sydndikatsmitgliedern ist unstrittig zulässig und wird nicht schon dadurch zu einem "Syndikatsstreit", weil das Kaufobjekt aus syndizierten Aktien besteht. Der Syndikatsvertrag dient der Unternehmenspolitik der Gesellschafter. Eine Vertragsstreitigkeit läge zweifelsfrei dann vor, wenn es um Fragen der Unternehmensführung, also den Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzerns ginge oder um die Rechte und Pflichten von Syndikatsmitgliedern, wenn also beispielsweise ein Syndikatsmitglied oder eine Gruppe von Syndikatsmitgliedern Vertragsverletzungen geltend machten. Ein Streit aus dem Syndikatsvertrag ist aber dort zu verneinen, wo der den Anspruch begründende oder widerlegende Sachverhalt außerhalb des Vertrages liegt. Hier geht es nach dem Vorbringen beider Parteien um die unbedingte oder bedingte Annahme eines Kauf- bzw Verkaufsanbots, den Eintritt oder den Nichteintritt von Kaufbedingungen und um die Vereitelung einer Bedingung. Für einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründenden entscheidungswesentlichen Konnex zum Syndikatsvertrag hat die Beklagte neben dem nicht ausreichenden Argument, es gehe um syndizierte Aktien, nur noch vorgebracht, dass die Erfüllung des Kaufvertrages mit rechtlichen Schwierigkeiten beim Eigentumserwerb von Einzelaktien wegen des Umstandes verbunden sei, dass nur eine unteilbare Sammelurkunde über 2,200.000 Stück Aktien in einem Aktiendepot einer Bank erliege. Mit diesem kursorischen Vorbringen, das auch im Revisionsrekurs nicht näher erläutert wird, kann die Beklagte den Einredetatbestand nicht begründen, weil die behauptete Eigenschaft des Kaufobjektes ebenfalls ein Sachverhaltselement des Kaufvertrages und nicht des Syndikatsvertrages ist. Eine aus dessen Bestimmungen abzuleitende Unmöglichkeit des Verkaufs von Aktien unter Syndikatsmitgliedern (dies stünde mit der zitierten Bestimmung des Syndikatsvertrages über eine jederzeitige Verkaufsmöglichkeit in unlösbarem Widerspruch) ist nach dem Parteivorbringen nicht Prozessgegenstand.Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhalts zu ermitteln. Der Wortlaut der Vereinbarung bildet die Grenze der Auslegung, die nach dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln ist (RS0018023; SZ 71/82). Eine ausdehnende Auslegung ist unzulässig (
RS0044997). Entgegen der im Verfahren erster Instanz von der Beklagten geäußerten Ansicht reicht aber der bloße Umstand, dass "syndizierte" Aktien das Kaufobjekt des strittigen Kaufvertrages darstellen, noch nicht aus, um die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bejahen zu können. Zwischen den Prozessparteien ist völlig unstrittig, dass die Veräußerung von Aktien innerhalb des Getränkesyndikats an Syndikatsmitglieder ohne Einschränkungen jederzeit möglich ist. Der Schiedsvertrag sieht die jederzeitige Veräußerungsmöglichkeit ausdrücklich vor. Die Übertragung von Aktien an Syndikatsmitglieder muss lediglich der Syndikatsleitung mitgeteilt werden. Nur bei der Übertragung an Syndikatsfremde hat die Syndikatsleitung ein Zustimmungsrecht (P 8 Litera a, des Syndikatsvertrages). In diesem Fall haben die Syndikatsmitglieder ein Aufgriffsrecht. Die Vertragsbestimmung über die Konventionalstrafe (P 13 des Syndikatsvertrages) bezieht sich auf Verletzungen des im P 8 Litera b, geregelten Aufgriffsverfahrens. Eine Konventionalstrafe ist auch für Verstöße gegen Meldepflichten vorgesehen. Um all dies geht es im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht. Der Verkauf von Aktien unter Sydndikatsmitgliedern ist unstrittig zulässig und wird nicht schon dadurch zu einem "Syndikatsstreit", weil das Kaufobjekt aus syndizierten Aktien besteht. Der Syndikatsvertrag dient der Unternehmenspolitik der Gesellschafter. Eine Vertragsstreitigkeit läge zweifelsfrei dann vor, wenn es um Fragen der Unternehmensführung, also den Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzerns ginge oder um die Rechte und Pflichten von Syndikatsmitgliedern, wenn also beispielsweise ein Syndikatsmitglied oder eine Gruppe von Syndikatsmitgliedern Vertragsverletzungen geltend machten. Ein Streit aus dem Syndikatsvertrag ist aber dort zu verneinen, wo der den Anspruch begründende oder widerlegende Sachverhalt außerhalb des Vertrages liegt. Hier geht es nach dem Vorbringen beider Parteien um die unbedingte oder bedingte Annahme eines Kauf- bzw Verkaufsanbots, den Eintritt oder den Nichteintritt von Kaufbedingungen und um die Vereitelung einer Bedingung. Für einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründenden entscheidungswesentlichen Konnex zum Syndikatsvertrag hat die Beklagte neben dem nicht ausreichenden Argument, es gehe um syndizierte Aktien, nur noch vorgebracht, dass die Erfüllung des Kaufvertrages mit rechtlichen Schwierigkeiten beim Eigentumserwerb von Einzelaktien wegen des Umstandes verbunden sei, dass nur eine unteilbare Sammelurkunde über 2,200.000 Stück Aktien in einem Aktiendepot einer Bank erliege. Mit diesem kursorischen Vorbringen, das auch im Revisionsrekurs nicht näher erläutert wird, kann die Beklagte den Einredetatbestand nicht begründen, weil die behauptete Eigenschaft des Kaufobjektes ebenfalls ein Sachverhaltselement des Kaufvertrages und nicht des Syndikatsvertrages ist. Eine aus dessen Bestimmungen abzuleitende Unmöglichkeit des Verkaufs von Aktien unter Syndikatsmitgliedern (dies stünde mit der zitierten Bestimmung des Syndikatsvertrages über eine jederzeitige Verkaufsmöglichkeit in unlösbarem Widerspruch) ist nach dem Parteivorbringen nicht Prozessgegenstand.
Die nach dem Prozessrecht und ergänzend nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung der Schiedsklausel (RS0018093) führt daher zum Ergebnis, dass Streitigkeiten aus dem Syndikatsvertrag nur dann vorliegen, wenn konkrete Regelungen des Vertrages strittig und für den Anspruch entscheidungswesentlich sind, nicht aber schon dann, wenn der Syndikatsvertrag nur ein Sachverhaltselement über unstrittige Vorfragen darstellt. Für die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichtes hätte es einer entsprechend weiter gefassten Schiedsklausel bedurft.Die nach dem Prozessrecht und ergänzend nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB vorzunehmende Auslegung der Schiedsklausel (RS0018093) führt daher zum Ergebnis, dass Streitigkeiten aus dem Syndikatsvertrag nur dann vorliegen, wenn konkrete Regelungen des Vertrages strittig und für den Anspruch entscheidungswesentlich sind, nicht aber schon dann, wenn der Syndikatsvertrag nur ein Sachverhaltselement über unstrittige Vorfragen darstellt. Für die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichtes hätte es einer entsprechend weiter gefassten Schiedsklausel bedurft.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.