Begründung:
Die Klägerin ist die außereheliche Tochter Josef R*****; der Beklagte ist dessen ehelicher Sohn. Josef R***** war Bauunternehmer und Eigentümer mehrerer Liegenschaften; er starb am 10. 4. 1992.
Die Klägerin hatte seit ihrem 8. Lebensjahr mit ihrem Vater Kontakt. Sie hat von ihm hin und wieder 100 S bekommen, jedoch keine größeren Beträge und insbesondere nie ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 800.000 S. 1969 erhielt die Klägerin vom Vater Kaminsteine im Wert von 4.148 S; zu ihrer Hochzeit im Jahre 1971 ein Schlafzimmer im Wert von 17.000 S.
Mit Kauf- und Übergabsvertrag vom 18. 12. 1967 übergab der Vater dem Beklagten das Bauunternehmen mit Ausnahme der Liegenschaften. Die Liegenschaften - EZ ***** KG V***** und EZ ***** KG R***** - schenkte er seinem Sohn mit Notariatsakt vom 20. 12. 1967 auf den Todesfall; die Bauparzelle 535/2 im Ausmaß von 207 m² aus der Liegenschaft EZ ***** ***** KG V***** hatte der Vater bereits mit Schenkungsvertrag vom 7. 12. 1967 dem Beklagten geschenkt, der auf diesem Grundstück schon Jahre zuvor ein Haus gebaut hatte.
Die Schenkung auf den Todesfall wurde nach dem Ableben des Vaters grundbücherlich durchgeführt. Im Verlassenschaftsverfahren wurden die Liegenschaften geschätzt. Zum Todestag hatte die Liegenschaft EZ ***** KG V***** einen Verkehrswert von 33,980.187 S; die Liegenschaft EZ ***** KG R***** einen Verkehrswert von 1,350.807 S; zum Schenkungszeitpunkt (Dezember 1967) betrug der Wert von Grund und Boden der Liegenschaft EZ ***** KG V***** bei einem Quadratmeterpreis von 158 S 3,354.000 S; der Sachwert der Wohnungen und des Inventars belief sich auf 207.000 S; der Verkehrswert der (unverbauten) Liegenschaft EZ ***** KG R***** betrug 920.000 S.
Die Liegenschaft in V***** ist im Verlauf von etwa 30 Jahren aufgeschüttet worden. Bereits Ende der 40-iger, Anfang der 50-iger Jahre hat der Vater begonnen, einen Obstgarten im nördlichen Bereich der Liegenschaft anzulegen und zu diesem Zweck Hügel in Form von Pyramidenkegelstümpfen aufgeschüttet. In der Folge nahm er weitere Aufschüttungen vor; der Beklagte setzte die Aufschüttungen fort und ließ Wasser- und Kanalleitungen neu verlegen. Die Aufschüttungen stammen etwa zu gleichen Teilen vom Beklagten und vom Vater. Die Aufschüttungen hatten unter der Annahme, dass das Schüttmaterial gekauft wurde, zum Todestag einen Wert von 6,381.666,66 S netto (7,658.000 S brutto). In diesem Betrag sind die Aufwendungen für die Errichtung eines Kanals und einer Wasserleitung enthalten.
Die Mutter des Beklagten kam am 19. 12. 1943 bei einem Fliegerangriff auf S***** ums Leben. Nach dem Gesetz waren der Vater zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Viertel als Erben berufen. In einem Erbübereinkommen wurde das Guthaben der Mutter bei der Sparkasse S***** von 11.145 S dem Vater zugeordnet, nachdem dieser behauptet hatte, das Geld stamme von ihm. Während der Vater gegen Übernahme der Beerdigungskosten die Liegenschaft EZ ***** KG V***** erhielt, übernahm der Beklagte die Liegenschaften EZ ***** und ***** KG S***** und eine Hypothekarforderung der Mutter gegen den Vater aus dem Jahre 1938 von 8.670 S, die auf der Liegenschaft des Vaters sichergestellt war. Die vom Beklagten übernommene Liegenschaft EZ ***** KG S***** war eine Bombenruine. Die Ansprüche aus dem mit 30.000 Reichsmark bewerteten Bombenschaden sollte der Beklagte erhalten; der Vater verpflichtete sich, zum Wiederaufbau des Hauses aus eigenen Mitteln und Kräften beizutragen. Die Wiederaufbaukosten hätten zum 20. 12. 1967 557.480 S betragen. Dem hiefür 1955 angesetzten Betrag von 60.000 S hätten zum 20. 12. 1967 101.410 S entsprochen.
Sowohl die mit 60.000 S bewertete Aufbauverpflichtung als auch die Hypothekarschuld gab der Vater in der Vermögenserklärung 1955 als Schulden an. In der Vermögenssteuererklärung zum 1. 1. 1971 sind diese Verpflichtungen nicht mehr unter den Schulden und Lasten angeführt. Der Beklagte hat seine Forderungen aus den genannten Verpflichtungen bis zum Tod des Vaters nicht geltend gemacht und sie auch nicht im Verlassenschaftsverfahren angemeldet.
Der Vater hat zu seinem Alleinerben seinen Neffen eingesetzt. Im Verlassenschaftsverfahren wurde Aktiven von insgesamt 36,674.790,60 S (Sparbücher, Bankguthaben, Wertpapiere, Liegenschaftsvermögen) festgestellt; die Nachlassverbindlichkeiten betrugen 806.915,11 S. Die Klägerin erhielt aus dem Nachlass 447.928,21 S. Das Konto Nummer ***** bei der Sparkasse S***** ist mit Ausnahme eines Betrags von 400. S vom Beklagten abzudecken, weil er es bei der Betriebsübernahme mitübernommen hat.
Die Klägerin begehrt 8,388.083,08 S sA. Ihr stehe ein Pflichtteil von einem Viertel des erblasserischen Vermögens zu. Insgesamt ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 36,682.104,49 S; diese setze sich aus dem hinterlassenen Bar- und sonstigen Vermögen sowie aus dem Wert der dem Beklagten geschenkten Liegenschaften zusammen. Der Beklagte habe keinerlei werterhöhende Aufwendungen getätigt. Er habe auch keine Arbeitsleistungen erbracht, die anzurechnen wären. Sämtliche Forderungen seien verjährt. Die Hypothekarschuld sei nicht aufzuwerten, weil es für grundbücherlich sichergestellte Forderungen keine Aufwertung gebe. Im Übrigen handle es sich um Verpflichtungen, die der Beklagte als Betriebsübernehmer zu tragen habe. Offenbar aus diesem Grund habe der Beklagte die Verpflichtungen auch nicht in seine Vermögenssteuererklärung zum 1. 1. 1997 aufgenommen. Der Beklagte sei im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter nicht benachteiligt worden, wie aus der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zu schließen sei. Bei den vom Beklagten geltend gemachten werterhöhenden Aufwendungen sei jedenfalls die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte keine Mehrwertsteuer gezahlt habe.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Wert der Liegenschaft EZ ***** KG V***** sei nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil sie dem Beklagten wegen der Verkürzung seines Pflichtteils im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter überlassen worden sei. Jedenfalls seien aber die Aufwendungen des Beklagten von 9,712.580 S, 67.100 S und 79.300 S zu berücksichtigen. Die Hypothekarforderung sei auf 2,000.000 S aufzuwerten und die Wiederaufbauverpflichtung mit 3,000.000 S zu bewerten. Der Beklagte habe gemeinsam mit seiner Frau Arbeitsleistungen im Wert von 2,179.419,26 S erbracht, die von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Die Schenkung auf den Todesfall sei keine reine Schenkung gewesen, sondern mit ihr hätten die Arbeitsleistungen des Beklagten und seiner Frau abgegolten werden sollen. Abzuziehen sei auch der auf dem Konto ***** bei der Sparkasse S***** aushaftende Betrag von 602.451,40 S. Die Klägerin müsse sich Schenkungen von 4.148 S und 17.000 S anrechnen lassen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang statt. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mit Beschluss vom 28. September 1999, 4 Ob 246/99a (= EvBl 2000/50 = NZ 2000, 170 = EFSlg 89.983, 89.985), gab der erkennende Senat dem Rekurs nicht Folge.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht der Klägerin 7,473.853,06 S sA bei Exekution in die Liegenschaften EZ ***** GB ***** V***** und EZ ***** GB ***** R***** zu und wies das Mehrbegehren von 914.230,02 S sA ab. Durch die Schenkung auf den Todesfall seien nicht Forderungen des Beklagten abgegolten worden; es liege daher keine gemischte Schenkung vor. Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil sei der gesamte Wert der Liegenschaften. Bei der Wertermittlung hätten werterhöhende Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben, die weder vom Erblasser noch auf seine Rechnung gemacht wurden. Habe der Beklagte derartige Aufwendungen getätigt, so sei der auf sie zurückgehende „Mehrwert" nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das treffe für die Hälfte der werterhöhenden Aufwendungen zu. Vom Reinnachlass von 35,867.794,49 S sei die außer Streit gestellte weitere Nachlassschuld von 400.000 S abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag sei um die halben Aufschüttkosten von netto 3,190.833,33 S zu vermindern, so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 32,266.961,16 S ergebe. Ein Viertel davon stehe der Klägerin als Pflichtteil zu, das seien 8,066.740,29 S. Davon seien die der Klägerin bereits zugekommenen 592.887,23 S abzuziehen; ihre Restforderung betrage 7,473.853,06 S.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei den Aufschüttkosten sei keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen, weil der Beklagte gar nicht behauptet habe, für seine Aufwendungen Umsatzsteuer entrichtet zu haben. Dass das Erstgericht den Wert der vom Beklagten vorgenommenen Aufschüttungen in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO mit der Hälfte des Gesamtwerts festgesetzt habe, sei unbedenklich. bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei den Aufschüttkosten sei keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen, weil der Beklagte gar nicht behauptet habe, für seine Aufwendungen Umsatzsteuer entrichtet zu haben. Dass das Erstgericht den Wert der vom Beklagten vorgenommenen Aufschüttungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit der Hälfte des Gesamtwerts festgesetzt habe, sei unbedenklich.