Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
Ein Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG über den Mietzinsrückstand wirkt zwar nicht über das Räumungs- (oder Kündigungs-)verfahren hinaus, spricht aber über die Vorfrage des Mietzinsrückstands für das Räumungs- (oder Kündigungs-)begehren mit bindender Wirkung ab (8 Ob 534/88 = MietSlg 41.365; SZ 38/203; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 30 zu § 33 MRG). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen (rechtskräftig) einen am 28. 6. 2000 bestehenden Mietzinsrückstand von S 190.717,48 festgestellt (ON 23). Dieser Rückstand wurde bis zum Schluss der Verhandlung am 31. 8. 2001 nicht beglichen. Damit hat die Beklagte den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 MRG verwirklicht, zumal sie von der im § 33 Abs 2 MRG vorgesehenen Möglichkeit, den geschuldeten Betrag vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung zu entrichten, nicht Gebrauch machte. Die vom Berufungsgericht und von der Beklagten für erheblich angesehene Rechtsfrage, ob sie die Mietzinse mit schuldbefreiender Wirkung nach § 1425 ABGB hinterlegen durfte, stellt sich in diesem Verfahrensstadium also gar nicht mehr. Ausführungen hiezu haben demnach zu unterbleiben. Von der "Entrichtung" des geschuldeten Betrags im Sinne des § 33 Abs 2 MRG könnte nur dann gesprochen werden, wenn kein Mietzinsrückstand bestünde, was aber von den Vorinstanzen im Wege der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG ausdrücklich verneint wurde.
Das Gericht zweiter Instanz hat dargelegt, dass die Tatsache der vor Zustellung der Aufkündigung erfolgten Mahnung im erstinstanzlichen Verfahren unstrittig gewesen sei und die Mahnung daher nicht gesondert festgestellt habe werden müssen (S 3 des Berufungsurteils). Die Überprüfung der Würdigung, ob ein Tatsachengeständnis vorliegt, ist im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich (SZ 66/59). Nun vertritt die Beklagte in ihrer Revision (S 4) lediglich die Ansicht, das Berufungsgericht habe die Einmahnung des Mietzinsrückstands und den Zugang eines Mahnschreibens nicht festgestellt, in Ermangelung einer der Beklagten zugegangenen Mahnung sei der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG nicht verwirklicht. Sie bekämpft somit in Wahrheit gar nicht die Ansicht des Gerichts zweiter Intanz, dass die Mahnung und deren Zugang zugestanden worden seien. Im Übrigen ist die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts aber auch wohlbegründet und richtig: Das Mahnschreiben vom 7. 9. 1999 (Blg./E) wurde von der Beklagten für echt befunden und nie erklärt, es sei ihr nicht zugekommen; aus dem Inhalt der Blg./E ergibt sich, dass die Beklagte dieses an sie adressierte Mahnschreiben nicht behoben hat; Gründe für die mangelnde Behebung hat sie nicht genannt, sodass die Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes als ihr zugekommen gilt (SZ 68/85; WoBl 1993/22; JBl 1984, 487; vgl EvBl 1977/81; SZ 44/1; SZ 34/118; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 43 zu § 29 MRG; Rummel in Rummel, ABGB3, Rz 2 zu § 862a). Dazu kommt noch, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Parteienvernehmung letztlich selbst einräumte, gemahnt worden zu sein. Am Zugeständnis der Mahnung und deren Zugangs besteht demnach kein Zweifel.
Die Beklagte zeigt insgesamt keine relevanten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.