Der Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig, da ihn das Berufungsgericht nicht zugelassen hat. Es war daher auch die Rekursbeantwortung, die auch gar nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hinwies, zurückzuweisen.Der Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig, da ihn das Berufungsgericht nicht zugelassen hat. Es war daher auch die Rekursbeantwortung, die auch gar nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hinwies, zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Anzuwenden ist hier - wie bereits zutreffend erkannt wurde - § 93 BWG idF des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Art I BGBl 1993/532 (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993), also noch die Gesetzeslage vor der am 1. 8. 1996 in Kraft getretenen Novelle BGBl 1996/445. Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören (Abs 1); diese Einlagensicherungseinrichtungen haben zu gewährleisten (Abs 2), "dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Abs 1 bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden". Der erkennende Senat hat sich schon einmal mit der Frage der Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen auf Grund eines Kontos, auf dem sich Einlagen mehrerer Berechtigter befanden, auseinandergesetzt (7 Ob 246/99y = RZ 2000/14 = ZIK 2000/87 = ÖBA 2000/880 = EvBl 2000/77). Danach ist nach § 93 BWG sowohl alter (BGBl 1993/532) als auch neuer Fassung (BGBl 1996/445) nicht nur der Kontoinhaber forderungsberechtigt, sondern auch jede natürliche Person, die "bloßer wirtschaftlicher Eigentümer der Einlage" ist, von der also das auf dem Konto einbezahlte Geld "stammt". Es sind die Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro Einlage gesichert. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung alter Fassung unzweifelhaft (7 Ob 246/99y mwN; vgl auch Martina Geharter, der Entscheidung zustimmend in ecolex 2000, 351).Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Anzuwenden ist hier - wie bereits zutreffend erkannt wurde - Paragraph 93, BWG in der Fassung des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Art römisch eins BGBl 1993/532 (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993), also noch die Gesetzeslage vor der am 1. 8. 1996 in Kraft getretenen Novelle BGBl 1996/445. Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören (Absatz eins,); diese Einlagensicherungseinrichtungen haben zu gewährleisten (Absatz 2,), "dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83, BWG) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Absatz eins bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden". Der erkennende Senat hat sich schon einmal mit der Frage der Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen auf Grund eines Kontos, auf dem sich Einlagen mehrerer Berechtigter befanden, auseinandergesetzt (7 Ob 246/99y = RZ 2000/14 = ZIK 2000/87 = ÖBA 2000/880 = EvBl 2000/77). Danach ist nach Paragraph 93, BWG sowohl alter (BGBl 1993/532) als auch neuer Fassung (BGBl 1996/445) nicht nur der Kontoinhaber forderungsberechtigt, sondern auch jede natürliche Person, die "bloßer wirtschaftlicher Eigentümer der Einlage" ist, von der also das auf dem Konto einbezahlte Geld "stammt". Es sind die Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro Einlage gesichert. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung alter Fassung unzweifelhaft (7 Ob 246/99y mwN; vergleiche auch Martina Geharter, der Entscheidung zustimmend in ecolex 2000, 351).
Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, d.h. ihre Identität offenlegt und den Nachweis antritt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. Nur diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung 7 Ob 246/99y ausgesprochen, dass die Novelle BGBl 1996/445 bloß einen bereits bestehenden Rechtszustand zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen hat. In der hier anzuwendenden Fassung des § 93 Abs 2 BWG findet sich aber noch keine Einschränkung der Gestalt, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit § 93 BWG idF BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig seien, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. In diesem Punkt wurde die Bestimmung des hier anzuwendenden § 93 Abs 2 BWG verschärft. Nach § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 war die Legitimation des Kontos noch nicht Anspruchsvoraussetzung. Dies bedeutet, was auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nach § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind.Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, d.h. ihre Identität offenlegt und den Nachweis antritt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. Nur diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung 7 Ob 246/99y ausgesprochen, dass die Novelle BGBl 1996/445 bloß einen bereits bestehenden Rechtszustand zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen hat. In der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 93, Absatz 2, BWG findet sich aber noch keine Einschränkung der Gestalt, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit Paragraph 93, BWG in der Fassung BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig seien, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. In diesem Punkt wurde die Bestimmung des hier anzuwendenden Paragraph 93, Absatz 2, BWG verschärft. Nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 war die Legitimation des Kontos noch nicht Anspruchsvoraussetzung. Dies bedeutet, was auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind.
Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG steht kraft Gesetzes also jeder Person zu, die sich im oben dargelegten Sinn legitimieren kann. Zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach fehlen aber noch nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geeignete Feststellungen.Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG steht kraft Gesetzes also jeder Person zu, die sich im oben dargelegten Sinn legitimieren kann. Zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach fehlen aber noch nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geeignete Feststellungen.
Der Oberste Gerichtshof hat bisher noch nicht dazu Stellung genommen, wie der Sicherungsanspruch zu berechnen ist, wenn bereits Konkursquoten zur Auszahlung gelangt sind.
Gemäß § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 hat die Beklagte zu gewährleisten, dass gesicherte Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen der Beklagten Auszahlungen der gesicherten Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 (durch den Einlagenstand begrenzt). Damit soll bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag erhält (vgl Pötzlberger in MKK2, BWG, § 93, Rz 2 f). Auch wenn die gesetzliche Regelung interpretationsbedürftig ist, ist doch nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes erkennbar, dass sichergestellt werden soll, dass dem Einleger jedenfalls bis zu S 200.000,-- seine Einlage vollständig ausbezahlt wird, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem Fall ist die angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken) und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll aber nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Die Richtigkeit dieser Auslegung, die dem Gesetzestext am nächsten kommt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Forderungen des Einlegers unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 hat die Beklagte zu gewährleisten, dass gesicherte Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen der Beklagten Auszahlungen der gesicherten Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 (durch den Einlagenstand begrenzt). Damit soll bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag erhält vergleiche Pötzlberger in MKK2, BWG, Paragraph 93,, Rz 2 f). Auch wenn die gesetzliche Regelung interpretationsbedürftig ist, ist doch nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes erkennbar, dass sichergestellt werden soll, dass dem Einleger jedenfalls bis zu S 200.000,-- seine Einlage vollständig ausbezahlt wird, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem Fall ist die angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken) und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG soll aber nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Die Richtigkeit dieser Auslegung, die dem Gesetzestext am nächsten kommt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Forderungen des Einlegers unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden.
Dies bedeutet, dass der nach § 93 Abs 2 BWG zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist. Wurde - wie hier - bereits eine Quote von 77,5 % ausgeschüttet, so besteht nur mehr ein Anspruch auf Bezahlung von 22,5 % von S 200.000, d.s. S 45.000.Dies bedeutet, dass der nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist. Wurde - wie hier - bereits eine Quote von 77,5 % ausgeschüttet, so besteht nur mehr ein Anspruch auf Bezahlung von 22,5 % von S 200.000, d.s. S 45.000.
Der Revision musste daher der Erfolg versagt bleiben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Der Revision musste daher der Erfolg versagt bleiben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 50,, 52 ZPO.