Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die Tätigkeit einer Informationskraft im Handel sehr ähnlich derjenigen eines Portiers sei und keinesfalls als kaufmännische Dienstleistung gewertet werden könne, da ihr nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne, dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes einer äußerst kurzen Einschulungsdauer. Es könne sich daher nicht um eine berufsschutzerhaltende Verweisungstätigkeit handeln. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn ein Versicherter infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73 mwN, 2/92 uva; RIS-Justiz RS084904).Die Revisionswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die Tätigkeit einer Informationskraft im Handel sehr ähnlich derjenigen eines Portiers sei und keinesfalls als kaufmännische Dienstleistung gewertet werden könne, da ihr nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne, dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes einer äußerst kurzen Einschulungsdauer. Es könne sich daher nicht um eine berufsschutzerhaltende Verweisungstätigkeit handeln. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn ein Versicherter infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73 mwN, 2/92 uva; RIS-Justiz RS084904).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin zuletzt als in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufende Lebensmittelverkäuferin in einem Lagerhaus tätig war (vgl 10 ObS 87/89). Die Klägerin kann daher grundsätzlich auf alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Angestelltentätigkeiten ihrer Berufsgruppe in der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden. Eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten dieser Beschäftigungsgruppe würde iSd stRsp keinesfalls einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten, wird doch selbst eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der unmittelbar nachgeordneten Beschäftigungsgruppe nicht als unzumutbar angesehen (SSV-NF 4/97, 5/34, 7/25, 9/53 uva; RIS-Justiz RS0085599). Hingegen dürfte die Klägerin nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, durch deren Ausübung sie den Berufsschutz des § 273 Abs 1 ASVG verlieren würde (10 ObS 79/01t). Ausgeschlossen sind daher alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Angestellten-, sondern um einfache Arbeitertätigkeiten handelt (SSV-NF 3/123, 9/53 ua). Bei der Tätigkeit einer Informationskraft im Handel handelt es sich um eine Angestelltentätigkeit in derjenigen Berufsgruppe, der auch die Klägerin angehört. Von ihrer Wertigkeit entspricht sie den in der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe 2 genannten Tätigkeiten. Ungeachtet der kurzen "Ausbildungsdauer" von ein bis zwei Monaten und des Umstands, dass eine kaufmännische Ausbildung für die Tätigkeit einer Informationskraft im Handel zwar von Vorteil, jedoch nicht Bedingung ist, kann diese Tätigkeit nicht als einfache Arbeitertätigkeit qualifiziert werden, auf die eine Verweisung ausgeschlossen wäre. Die Verweisung darauf stellt iSd stRsp auch keinen unzumutbaren sozialen Abstieg dar.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin zuletzt als in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufende Lebensmittelverkäuferin in einem Lagerhaus tätig war vergleiche 10 ObS 87/89). Die Klägerin kann daher grundsätzlich auf alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Angestelltentätigkeiten ihrer Berufsgruppe in der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden. Eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten dieser Beschäftigungsgruppe würde iSd stRsp keinesfalls einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten, wird doch selbst eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der unmittelbar nachgeordneten Beschäftigungsgruppe nicht als unzumutbar angesehen (SSV-NF 4/97, 5/34, 7/25, 9/53 uva; RIS-Justiz RS0085599). Hingegen dürfte die Klägerin nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, durch deren Ausübung sie den Berufsschutz des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG verlieren würde (10 ObS 79/01t). Ausgeschlossen sind daher alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Angestellten-, sondern um einfache Arbeitertätigkeiten handelt (SSV-NF 3/123, 9/53 ua). Bei der Tätigkeit einer Informationskraft im Handel handelt es sich um eine Angestelltentätigkeit in derjenigen Berufsgruppe, der auch die Klägerin angehört. Von ihrer Wertigkeit entspricht sie den in der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe 2 genannten Tätigkeiten. Ungeachtet der kurzen "Ausbildungsdauer" von ein bis zwei Monaten und des Umstands, dass eine kaufmännische Ausbildung für die Tätigkeit einer Informationskraft im Handel zwar von Vorteil, jedoch nicht Bedingung ist, kann diese Tätigkeit nicht als einfache Arbeitertätigkeit qualifiziert werden, auf die eine Verweisung ausgeschlossen wäre. Die Verweisung darauf stellt iSd stRsp auch keinen unzumutbaren sozialen Abstieg dar.
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.