Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stützt ihre am 3. 8. 2000 eingebrachte Räumungsklage auf die titellose Benützung der Wohnung durch den Beklagten. Zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag abgeschlossen worden. Die Wohnung sei dem Beklagten offensichtlich von der Vormieterin ohne Zustimmung der Vermieterin zur Verfügung gestellt worden.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei Hauptmieter. Die Vormieter hätten ein Weitergaberecht gehabt und ihm die Mietrechte am 5. 4. 1993 eingeräumt. Die vom Beklagten bezahlten Mietzinse seien von der Hausverwaltung regelmäßig angenommen worden. Die Vermieterin habe in Kenntnis des Bewohnens der Wohnung durch den Beklagten zumindest seit dem Jahr 1993 schlüssig auf die Geltendmachung eines Räumungsanspruches verzichtet. Die Klägerin replizierte, dass die Vormieter gekündigt worden seien und ein allenfalls bestandenes Weitergaberecht deswegen erloschen sei. Der Beklagte behauptete darauf hin, dass das Weitergaberecht bereits im Jahr 1988 ausgeübt worden sei.
Das Erstgericht wies die Räumungsklage ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Ein Rechtsvorgänger der Klägerin hatte die Wohnung an zwei Vormieter im Jahr 1978 vermietet. Nach dem schriftlichen Mietvertrag durfte die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters nicht an dritte Personen überlassen werden. Den Vormietern wurde aber mündlich ein Weitergaberecht zugestanden. Die Mutter des Beklagten bewohnte mit ihrer Familie die Nachbarwohnung top 17. Nach dem Auszug eines der beiden Vormieter verblieb nur die zweite Mieterin in der Wohnung und behauptete gegenüber der Mutter des Beklagten ein Weitergaberecht. Diese war an der Anmietung der Wohnung interessiert. Es wurde eine Vereinbarung über eine Investitionsablöse abgeschlossen. Die Vormieterin zog 1988 aus. Der Beklagte bezog mit seinem Zwillingsbruder die Wohnung. Im Jahr 1990 stellte der neubestellte Hausverwalter fest, dass der Beklagte und sein Bruder die Wohnung bewohnten. Gegen die beiden Vormieter wurde eine Kündigung eingebracht, die allerdings wegen eines Formmangels aufgehoben wurde. Die damalige Liegenschaftseigentümerin kündigte am 25. 1. 1993 die Vormieter neuerlich wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Die Vormieterin beantragte am 1. 4. 1993 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen und erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung. Es kam zu Vergleichsgesprächen zwischen der Vormieterin, dem Geschäftsführer der Vermieterin und dem Vater des Beklagten. Im anhängigen Prozess trat Ruhen des Verfahrens ein. Erst im März 1996 beantragte die Vermieterin die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens. Am 25. 7. 1996 wurden der Antrag der Vormieterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ihre Einwendungen als verspätet zurückgewiesen. Ihr dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. Die Rekursentscheidung wurde der Vermieterin am 20. 1. 1997 zugestellt. Sie unterließ rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Räumungsanspruches. Der Beklagte und sein Bruder wurden nicht aufgefordert, die Wohnung zu räumen. Nach Zustellung der Aufkündigung hatte die Vormieterin schon am 5. 4. 1993 eine schriftliche Erklärung über die Ausübung des Weitergaberechtes verfasst, die von der Vormieterin, dem schon ausgezogenen zweiten Vormieter, dem Beklagen und seinem Bruder unterfertigt worden war. In dieser Erklärung wurde festgestellt, dass die Vormieter ein Weitergaberecht ohne Zustimmung des Vermieters hätten, dieses zu Gunsten des Beklagten und seines Bruders ausübten und dass letztere in das Mietverhältnis eintreten würden. Diese schriftliche Erklärung wurde der Vermieterin zu Handen der Hausverwalterin zugestellt. Die Mietzinse wurden weiter unter dem Namen der Vormieterin vorgeschrieben. Nach ihrem Auszug im Jahr 1988 hatte der Vater des Beklagten die Mietzinse für seine Söhne bis 1991 bezahlt. Danach kamen die Söhne für die Mietzinszahlung auf. Nach dem Auszug seines Bruders bezahlte der Beklagte die Mietzinse stets im eigenen Namen. Die Zahlungen wurden bis zum Jahr 1996 von der Vermieterin angenommen. In diesem Jahr erfolgte eine Rücküberweisung. Wegen des dadurch entstandenen Mietzinsrückstandes wurde eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die Vormieterin eingebracht. Im Zuge dieses Verfahrens zahlte der Beklagte den rückständigen Betrag von 75.016,11 am 19. 12. 1996 im eigenen Namen an den Rechtsvertreter des Hauseigentümers. Nach der Zahlung trat im anhängigen Prozess Ruhen des Verfahrens ein. Danach erteilte der Beklagte seiner Bank einen Dauerauftrag zur Überweisung der Mietzinse an die Hausverwalterin. Diese nahm die Mietzinszahlungen an. Mitte 1997 wurde eine neue Hausverwalterin bestellt, die am 21. 8. 1997 dem Beklagten mitteilte, dass Mietzinse nur im Namen der Vormieterin angenommen werden. Der Beklagte zahlte aber weiterhin im eigenen Namen. Die Zahlungen wurden von der Vermieterin angenommen. Weitere Schritte zur Räumung der Wohnung wurden bis zur Einbringung der Räumungsklage nicht gesetzt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass im schriftlichen Mietvertrag der Vormieter kein Recht zur Weitergabe der Wohnung an einen Nachmieter vereinbart worden sei, dass den Vormietern aber mündlich zugesagt worden sei, dass sie einen Nachmieter aussuchen könnten. Durch die Aufkündigung vom 25. 1. 1993 sei das Mietverhältnis mit den Vormietern aufgelöst worden. Bei der Beurteilung konkludenter Erklärungen müsse das gesamte Verhalten der Vertragsteile berücksichtigt werden. Die jahrelange widerspruchslose Entgegennahme eines regelmäßigen Entgelts könne grundsätzlich zur Bejahung eines konkludent zustandegekommenen Bestandsverhältnisses führen. Bei der Auslegung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Nach rechtskräftiger Erledigung des Kündigungsverfahrens im Jänner 1997 hätte die Hausverwaltung zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs eine Räumungsklage (gegen den Beklagten) einbringen können. Die vom Beklagten im eigenen Namen geleisteten Mietzinszahlungen seien angenommen worden. Auch der im Prozess gegen die Vormieterin geltend gemachte Mietzinsrückstand sei vom Beklagten im eigenen Namen bezahlt worden. Auch die auf Grund eines Dauerauftrages des Beklagten seit Anfang 1997 vorgenommenen Mietzinszahlungen seien angenommen worden. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Hausverwaltung auf eine Räumung der Wohnung nicht weiter bestehe und dass er die schon seit 1988 mit Wissen der jeweiligen Hausverwalter benützte Wohnung weiter benützen dürfe. Auch wenn die Hausverwaltung mitgeteilt habe, dass sie die Mietzinszahlungen nur im Namen der Vormieterin annehme, habe sie über einen weiteren Zeitraum von drei Jahren bis zur Einbringung der Räumungsklage keine Schritte gegen den Beklagten gesetzt. Dieses Verhalten könne nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte als Mieter der Wohnung akzeptiert werde. Unabhängig von der Frage eines Weitergaberechts der Vormieter sei es zum konkludenten Abschluss eines Bestandvertrages gekommen.Ein Rechtsvorgänger der Klägerin hatte die Wohnung an zwei Vormieter im Jahr 1978 vermietet. Nach dem schriftlichen Mietvertrag durfte die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters nicht an dritte Personen überlassen werden. Den Vormietern wurde aber mündlich ein Weitergaberecht zugestanden. Die Mutter des Beklagten bewohnte mit ihrer Familie die Nachbarwohnung top 17. Nach dem Auszug eines der beiden Vormieter verblieb nur die zweite Mieterin in der Wohnung und behauptete gegenüber der Mutter des Beklagten ein Weitergaberecht. Diese war an der Anmietung der Wohnung interessiert. Es wurde eine Vereinbarung über eine Investitionsablöse abgeschlossen. Die Vormieterin zog 1988 aus. Der Beklagte bezog mit seinem Zwillingsbruder die Wohnung. Im Jahr 1990 stellte der neubestellte Hausverwalter fest, dass der Beklagte und sein Bruder die Wohnung bewohnten. Gegen die beiden Vormieter wurde eine Kündigung eingebracht, die allerdings wegen eines Formmangels aufgehoben wurde. Die damalige Liegenschaftseigentümerin kündigte am 25. 1. 1993 die Vormieter neuerlich wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG. Die Vormieterin beantragte am 1. 4. 1993 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen und erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung. Es kam zu Vergleichsgesprächen zwischen der Vormieterin, dem Geschäftsführer der Vermieterin und dem Vater des Beklagten. Im anhängigen Prozess trat Ruhen des Verfahrens ein. Erst im März 1996 beantragte die Vermieterin die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens. Am 25. 7. 1996 wurden der Antrag der Vormieterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ihre Einwendungen als verspätet zurückgewiesen. Ihr dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. Die Rekursentscheidung wurde der Vermieterin am 20. 1. 1997 zugestellt. Sie unterließ rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Räumungsanspruches. Der Beklagte und sein Bruder wurden nicht aufgefordert, die Wohnung zu räumen. Nach Zustellung der Aufkündigung hatte die Vormieterin schon am 5. 4. 1993 eine schriftliche Erklärung über die Ausübung des Weitergaberechtes verfasst, die von der Vormieterin, dem schon ausgezogenen zweiten Vormieter, dem Beklagen und seinem Bruder unterfertigt worden war. In dieser Erklärung wurde festgestellt, dass die Vormieter ein Weitergaberecht ohne Zustimmung des Vermieters hätten, dieses zu Gunsten des Beklagten und seines Bruders ausübten und dass letztere in das Mietverhältnis eintreten würden. Diese schriftliche Erklärung wurde der Vermieterin zu Handen der Hausverwalterin zugestellt. Die Mietzinse wurden weiter unter dem Namen der Vormieterin vorgeschrieben. Nach ihrem Auszug im Jahr 1988 hatte der Vater des Beklagten die Mietzinse für seine Söhne bis 1991 bezahlt. Danach kamen die Söhne für die Mietzinszahlung auf. Nach dem Auszug seines Bruders bezahlte der Beklagte die Mietzinse stets im eigenen Namen. Die Zahlungen wurden bis zum Jahr 1996 von der Vermieterin angenommen. In diesem Jahr erfolgte eine Rücküberweisung. Wegen des dadurch entstandenen Mietzinsrückstandes wurde eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die Vormieterin eingebracht. Im Zuge dieses Verfahrens zahlte der Beklagte den rückständigen Betrag von 75.016,11 am 19. 12. 1996 im eigenen Namen an den Rechtsvertreter des Hauseigentümers. Nach der Zahlung trat im anhängigen Prozess Ruhen des Verfahrens ein. Danach erteilte der Beklagte seiner Bank einen Dauerauftrag zur Überweisung der Mietzinse an die Hausverwalterin. Diese nahm die Mietzinszahlungen an. Mitte 1997 wurde eine neue Hausverwalterin bestellt, die am 21. 8. 1997 dem Beklagten mitteilte, dass Mietzinse nur im Namen der Vormieterin angenommen werden. Der Beklagte zahlte aber weiterhin im eigenen Namen. Die Zahlungen wurden von der Vermieterin angenommen. Weitere Schritte zur Räumung der Wohnung wurden bis zur Einbringung der Räumungsklage nicht gesetzt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass im schriftlichen Mietvertrag der Vormieter kein Recht zur Weitergabe der Wohnung an einen Nachmieter vereinbart worden sei, dass den Vormietern aber mündlich zugesagt worden sei, dass sie einen Nachmieter aussuchen könnten. Durch die Aufkündigung vom 25. 1. 1993 sei das Mietverhältnis mit den Vormietern aufgelöst worden. Bei der Beurteilung konkludenter Erklärungen müsse das gesamte Verhalten der Vertragsteile berücksichtigt werden. Die jahrelange widerspruchslose Entgegennahme eines regelmäßigen Entgelts könne grundsätzlich zur Bejahung eines konkludent zustandegekommenen Bestandsverhältnisses führen. Bei der Auslegung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Nach rechtskräftiger Erledigung des Kündigungsverfahrens im Jänner 1997 hätte die Hausverwaltung zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs eine Räumungsklage (gegen den Beklagten) einbringen können. Die vom Beklagten im eigenen Namen geleisteten Mietzinszahlungen seien angenommen worden. Auch der im Prozess gegen die Vormieterin geltend gemachte Mietzinsrückstand sei vom Beklagten im eigenen Namen bezahlt worden. Auch die auf Grund eines Dauerauftrages des Beklagten seit Anfang 1997 vorgenommenen Mietzinszahlungen seien angenommen worden. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Hausverwaltung auf eine Räumung der Wohnung nicht weiter bestehe und dass er die schon seit 1988 mit Wissen der jeweiligen Hausverwalter benützte Wohnung weiter benützen dürfe. Auch wenn die Hausverwaltung mitgeteilt habe, dass sie die Mietzinszahlungen nur im Namen der Vormieterin annehme, habe sie über einen weiteren Zeitraum von drei Jahren bis zur Einbringung der Räumungsklage keine Schritte gegen den Beklagten gesetzt. Dieses Verhalten könne nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte als Mieter der Wohnung akzeptiert werde. Unabhängig von der Frage eines Weitergaberechts der Vormieter sei es zum konkludenten Abschluss eines Bestandvertrages gekommen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und dem Räumungsbegehren statt. Es verneinte ein schlüssig zustandegekommenes Mietverhältnis und führte dazu die gegen die Vormieter eingebrachten Kündigungen, die Vergleichsgespräche und den Umstand ins Treffen, dass die Hausverwaltung am 21. 8. 1997 klargestellt habe, dass die Zinszahlungen nur als Zahlungen der Vormieterin angenommen würden und dass dem Beklagten durch die Annahme des Mietzinses keinerlei Mietrechtsansprüche entstünden.
Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Mit der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.