Die Auslegung von Verträgen ist regelmäßig nur im Einzelfall möglich, sodass darin auch keine erhebliche Rechtsfrage liegt (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936; RS0042776). Soweit sich die Vorinstanzen nur an den Wortlaut der Vertragsurkunde ("Pachtvertrag") hielten, liegt darin kein durch eine Verkennung der Rechtslage (§§ 914 f ABGB) bewirkter sekundärer Verfahrensmangel, sondern die notwendige Konsequenz aus der Feststellung (S 15 in ON 28), dass "ein über den Wortlaut hinausgehender Parteiwille nicht erweislich war". Das Berufungsgericht hielt sich auch an die Rechtsprechung, nach der eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn deren Eintritt von der Partei, welcher sie zum Nachteil gereichen würde, gegen Treu und Glauben (= vorsätzlich) verhindert wird (RIS-Justiz RS0012728
; RS0012714; RS0017406). Eine Feststellung, dass der Kläger auf den Bestand eines mündlichen Mietvertrages vertraut und deshalb einen Pachtvertrag - als entbehrlich - nicht unterzeichnet habe, wurde nicht versehentlich unterlassen, sondern bewusst nicht getroffen (S 9, 15 in ON 28). Entgegen der Meinung des Klägers bestand diesbezüglich auch keine Bindung an die Urteilsbegründung im Verfahren 9 C 285/96i des Bezirksgerichtes Döbling (Räumungsprozess der Hauseigentümer gegen die P*****gesellschaft mbH). Zwar war dort die hier beklagte Partei auf Seiten der "P*****" als Nebenintervenientin beigetreten, doch fehlt es im Verhältnis zum jetzigen Kläger an der für eine (- nicht nur inter partes, sondern darüber hinaus wirkende -) Bindung notwendigen Voraussetzung eines "als Regressprozess geführten Folgeprozesses" (SZ 70/60). Ausgehend von dieser - vertretbaren - Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes können Erwägungen dahin, ob nicht auch ein - nicht mehr mögliches - Anbieten einer Zug-um-Zug-Rückerstattung der Einrichtungsgegenstände erforderlich gewesen sei, auf sich beruhen. Letztlich ist auch der Hinweis auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht zweckdienlich, zumal das dort geregelte und nur im besonderen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG) geltend zu machende Verbot überhaupt nur im Falle des Zustandekommens eines voll dem MRG unterliegenden Mietverhältnisses (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu § 27 MRG) greifen kann.Die Auslegung von Verträgen ist regelmäßig nur im Einzelfall möglich, sodass darin auch keine erhebliche Rechtsfrage liegt (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936; RS0042776). Soweit sich die Vorinstanzen nur an den Wortlaut der Vertragsurkunde ("Pachtvertrag") hielten, liegt darin kein durch eine Verkennung der Rechtslage (Paragraphen 914, f ABGB) bewirkter sekundärer Verfahrensmangel, sondern die notwendige Konsequenz aus der Feststellung (S 15 in ON 28), dass "ein über den Wortlaut hinausgehender Parteiwille nicht erweislich war". Das Berufungsgericht hielt sich auch an die Rechtsprechung, nach der eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn deren Eintritt von der Partei, welcher sie zum Nachteil gereichen würde, gegen Treu und Glauben (= vorsätzlich) verhindert wird (RIS-Justiz
RS0012728; RS0012714; RS0017406). Eine Feststellung, dass der Kläger auf den Bestand eines mündlichen Mietvertrages vertraut und deshalb einen Pachtvertrag - als entbehrlich - nicht unterzeichnet habe, wurde nicht versehentlich unterlassen, sondern bewusst nicht getroffen (S 9, 15 in ON 28). Entgegen der Meinung des Klägers bestand diesbezüglich auch keine Bindung an die Urteilsbegründung im Verfahren 9 C 285/96i des Bezirksgerichtes Döbling (Räumungsprozess der Hauseigentümer gegen die P*****gesellschaft mbH). Zwar war dort die hier beklagte Partei auf Seiten der "P*****" als Nebenintervenientin beigetreten, doch fehlt es im Verhältnis zum jetzigen Kläger an der für eine (- nicht nur inter partes, sondern darüber hinaus wirkende -) Bindung notwendigen Voraussetzung eines "als Regressprozess geführten Folgeprozesses" (SZ 70/60). Ausgehend von dieser - vertretbaren - Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes können Erwägungen dahin, ob nicht auch ein - nicht mehr mögliches - Anbieten einer Zug-um-Zug-Rückerstattung der Einrichtungsgegenstände erforderlich gewesen sei, auf sich beruhen. Letztlich ist auch der Hinweis auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht zweckdienlich, zumal das dort geregelte und nur im besonderen Außerstreitverfahren (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG) geltend zu machende Verbot überhaupt nur im Falle des Zustandekommens eines voll dem MRG unterliegenden Mietverhältnisses (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu Paragraph 27, MRG) greifen kann.