Zutreffend verweist der Revisionswerber darauf, dass weder § 1 noch § 2 des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes den Ersatz jenes Schadens ausschließen, der im Zusammenhang mit der Beschädigung einer Sache des Geschädigten dadurch eingetreten ist, dass es diesem für eine gewisse Zeit (bis zur Reparatur) unmöglich gemacht wurde, aus der Sache im Rahmen seines Unternehmens den an sich zu erwartenden Nutzen zu ziehen.
Soweit § 1 dieses Gesetzes den Ersatz auf solche Schäden einschränkt, die bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch Maßnahmen nach dem WaffengebrauchsG unmittelbar verursacht worden sind, so ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (722 Blg 17. GP, 7), dass damit Dritte, also andere Personen als der unmittelbar Geschädigte von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen werden sollten; die Gesetzesmaterialien nennen als (nicht ersatzberechtigte) Dritte, denen bloß "mittelbar" ein Schaden zugefügt wurde, Personen, in deren Vermögen derjenige, gegen den sich der von dem Organ ausgeübte Zwang richtete, durch eine Abwehrhandlung einen Schaden angerichtet hat, Versicherer oder Sozialversicherungsträger, die im Rahmen ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung dem unmittelbar Geschädigten eine Leistung erbracht haben, sowie Angehörige, denen der unmittelbar Geschädigte unterhaltspflichtig ist. Dafür, dass an den Ausschluss eines Teils des dem primär Geschädigten entstandenen positiven Schadens gedacht gewesen wäre, ergeben sich auch aus den Materialien keine Anhaltspunkte. Der dort formulierte Hinweis, als unmittelbar entstandene Schäden sollten solche bezeichnet werden, die den Betroffenem - in der tatsächlichen oder rechtlichen Kausalitätskette - ohne Hinzutreten eines weiteren Grundes aus der Ausübung des Zwanges entstehen, deckt nicht nur den primären Sachschaden, sondern auch die daran anknüpfenden "Vermögensfolgeschäden", was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass zum Zweck der Abgrenzung dem unmittelbar Betroffenen solche geschädigte Dritte gegenübergestellt werden, denen bloß "mittelbar" ein Schaden zugefügt wird.
Auch wenn an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die hier zu beurteilenden gesetzlichen Vorschriften nur einen gewissen "Mindestschutz" bezwecken, nicht zu zweifeln ist (in diesem Sinne auch Schauer, Zivilrechtliche Probleme des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes, JBl 1989, 763 ff), so ist doch zu beachten, dass die Grenzen einer Beschränkung der Ersatzpflicht gegenüber der allgemeinen Verschuldenshaftung nach dem ABGB dem Gesetz zu entnehmen sind und nicht durch eine Eigenwertung oder aufgrund von (vom Berufungsgericht erwähnten) Billigkeitserwägungen ermittelt werden können. Da § 2 Abs 1 des Gesetzes denjenigen, der einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, Anspruch auf "Schadloshaltung" in Geld zubilligt, besteht keine Veranlassung, den Begriff der Schadloshaltung in einem anderen Sinn zu verstehen als in den §§ 1323 f ABGB. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien (EBRV, aaO 8), die ausdrücklich darauf hinweisen, dass der in § 1323 ABGB in diesem Sinne definierte Begriff der "Schadloshaltung" übernommen worden sei, weil der Ersatz ideellen Schadens (Schmerzengeld) ebensowenig in Betracht komme, wie der des entgangenen Gewinns. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe nur ZVR 1980/15 mwN) ist der Entgang eines Nutzens, den ein Kaufmann aus seinem Betrieb zieht, wirklicher (positiver) Schaden und nicht entgangener Gewinn, was etwa auch dann gilt, wenn ihm ein derartiger Nutzen deshalb entgangen ist, weil er ein beschädigtes Kraftfahrzeug während der Reparaturdauer nicht benützen konnte. Gerade ein solcher Fall eines über den eigentlichen Sachschaden hinausgehenden weiteren positiven Schadens liegt hier vor; der Kläger hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass das beschädigte Fahrzeug im Fahrschulbetrieb wegen der vollständigen Auslastung tatsächlich gewinnbringend eingesetzt worden wäre.
Auch in der Anordnung des § 2 Abs 1 des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes, dass jener Schaden zu ersetzen sei, der "durch Beschädigung einer körperlichen Sache" erlitten wird, kann keine Beschränkung auf den eigentlichen Sachschaden erblickt werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung legt einerseits den Anknüpfungspunkt für einen Ersatzanspruch fest - womit etwa "reine Vermögensschäden" nicht zu ersetzen sind - und bestimmt andererseits die Person des - unmittelbar geschädigten - Ersatzberechtigten. Hätte der Gesetzgeber in der Tat allein den Ersatz des eigentlichen Sachschadens im Auge gehabt, wäre wohl eine Formulierung wie "Ersatz der beschädigten Sache" oder eine ähnliche verwendet worden; tatsächlich ordnet die Vorschrift aber im Falle der Beschädigung einer körperlichen Sache ganz undifferenziert die "Schadloshaltung" in Geld an. Daraus folgt nur der Ausschluss einer über die eigentliche Schadloshaltung, also den Ersatz des positiven Schadens, hinausgehenden Ersatzpflicht, etwa einer Verpflichtung (auch) zum Ersatz des den positiven Schaden übersteigenden Interesses.
Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass das Gesetz (§ 2 Abs 1 letzter Satz) im Falle der Körperverletzung lediglich den Anspruch auf Schmerzengeld ausschließt, die übrigen nach den ABGB bei Körperverletzung gebührenden Ansprüche hingegen nicht beschränkt. Es wäre aber wohl ein Wertungswiderspruch, erklärte ein Gesetz, auch wenn es - wegen der auf eine verschuldensunabhängige Eingriffshaftung zurückgehenden Ersatzpflicht - bloß einen beschränkten Schadenersatz gewähren will, Verdienstentgang zwar im Falle einer Körperverletzung als ersatzfähig, nicht aber einen ganz vergleichbaren Schaden, der im Gefolge einer Sachbeschädigung entsteht.
Der Annahme einer Ersatzpflicht für den gesamten positiven Schaden des unmittelbar Geschädigten steht auch ein Vergleich mit den im Produkthaftungsgesetz geregelten Rechtsfolgen nicht entgegen. Warum es sachgerecht sein sollte, in beiden Rechtsbereichen den Umfang des Schadenersatzes in gleicher Weise zu regeln, ist nicht zu erkennen; von gleichgestalteten Rechtsfolgen kann schon deshalb entgegen der Auffassung der beklagten Partei keine Rede sein, ist doch etwa im Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz ein dem § 2 Z 2 PHG entsprechender "Selbstbehalt" nicht vorgesehen und auch die Ersatzpflicht für Sachen nicht ausgeschlossen, die vom Geschädigten überwiegend in einem Unternehmen verwendet werden (§ 2 Z 1 PHG) ist zu beachten.
Da sich somit weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien oder aus dem Gesetzeszweck, der darin besteht, dem durch einen im Interesse der Öffentlichkeit vorgenommenen (gefährlichen) Waffengebrauch von Sicherheitsorganen Geschädigten kein vermögenswertes Sonderopfer aufzubürden, eine Beschränkung des Ersatzes des positiven Schadens ("Schadloshaltung") auf den reinen Sachschaden ableiten lässt, ist der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht zu folgen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher Feststellungen zu dem vom Kläger behaupteten Verdienstentgang aufgrund des zeitweiligen Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.