Ob die Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung als berechtigt anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 14/02f). Der Widerstreit der grundsätzlichen Interessen an einem unmittelbaren, raschen Vollzug einerseits, und der tunlichsten Vermeidung materiell unangemessener Vollzugsakte andererseits ist mangels näherer Ausnormung des Verfahrens nach richterlichem Ermessen zu lösen. Der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, kommt demnach in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und damit auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zu (3 Ob 273/00v).
Da den Entscheidungen der Vorinstanzen ein grober Ermessungsfehler nicht anhaftet, ist der außerordentliche Revisionsrekurs, soweit er die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 19 Abs 1 AußStrG anstrebt, zurückzuweisen.
Zur Frage der Beschränkung der Akteneinsicht ist zu erwägen:
Nach ständiger Rechtsprechung sind auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden (SZ 47/141; JBl 1973, 581; 8 Ob 511/93; RdW 1999, 79). In der in RdW 1999, 79 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 148/98b hat der Oberste Gerichtshof ausführlich zur Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK Stellung genommen und unter anderem ausgeführt, Beschränkungen dieses Rechts seien nur in den in § 219 ZPO normierten Ausnahmefällen sowie auf Grund sondergesetzlicher Regelungen, wie etwa des Datenschutzgesetzes, zulässig.
Sowohl das DSG 1978 als auch das DSG 2000 ordnen jeweils in § 1 Abs 1 an, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Dieses Grundrecht auf Geheimhaltung erfasst alle auch nicht automationsunterstützt verarbeiteten, personenbezogenen Daten (Dohr/Weiss/Pollirer, Datenschutzgesetz, 5; Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz, 98; vgl auch SZ1 an, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Dieses Grundrecht auf Geheimhaltung erfasst alle auch nicht automationsunterstützt verarbeiteten, personenbezogenen Daten (Dohr/Weiss/Pollirer, Datenschutzgesetz, 5; Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz, 98; vergleiche auch SZ 70/42).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 148/00h = EvBl 2001/1 = RdW 2000, 736 = ZVR 2001, 118 zu § 1 DSG 2000 ausgeführt, es sei nach der systematischen und teleologischen Interpretation nicht zweifelhaft, dass das Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG nur solche personenbezogenen Daten betreffen könne, die in einer Datei aufscheinen, also nach der gesetzlichen Begriffsdefinition in einer strukturierten Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind (§ 4 Z 6 DSG). Unter Dateien seien daher Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen. Datenschutz setzte aber das Vorliegen einer entsprechend strukturierten Datei voraus. Diese Entscheidung wurde von Rosenmayr-Klemenz ("Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch das DSG 2000", ecolex 2001, 639) dahin kritisiert, dass der Oberste Gerichtshof nicht zwischen der Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 und dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß § 1 Abs 3 DSG 2000 differenziere. Damit bleibe ungeachtet, dass § 1 Abs 1 DSG 2000 allgemein von "Daten", Abs 3 jedoch von Daten, die zur Verarbeitung in manuell geführten "Dateien" bestimmt sind, spreche. In diesem Sinn ist wohl auch die Kommentierung von Drobesch/Grosinger (aaO) zu verstehen, nach der das Grundrecht auf Geheimhaltung alle personenbezogenen Daten unabhängig davon erfasse, ob sie in einer Datei (vgl §3 jedoch von Daten, die zur Verarbeitung in manuell geführten "Dateien" bestimmt sind, spreche. In diesem Sinn ist wohl auch die Kommentierung von Drobesch/Grosinger (aaO) zu verstehen, nach der das Grundrecht auf Geheimhaltung alle personenbezogenen Daten unabhängig davon erfasse, ob sie in einer Datei vergleiche § 4 Z 6) strukturiert gesammelt werden oder nicht. Schließlich ist noch auf die Entscheidung 8 Ob 511/93 zu verweisen, die - wenngleich ohne umfassende Begründung - aussprach, im Außerstreitverfahren (dort: Sachwalterschaftsverfahren) seien offengelegte Familien- und Vermögensverhältnisse dem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) unterstellt.
Einer abschließenden Stellungnahme zum Umfang des Geheimnisschutzes unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bedarf es hier indes nicht, weil bereits das Außerstreitgesetz selbst in seinem § 2 Abs 3 Z 10 einen ausreichenden Schutzmechanismus vorsieht: Danach hat das Gericht unter anderem keine zu der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht zu vernachlässigen. Diese Bestimmung macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
Gemäß Art 8 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Begriff "Privatleben" nicht eng auszulegen: Die Achtung des Privatlebens umfasse insbesondere auch das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen zu knüpfen und zu entwickeln. Es sei kein Grund zu erkennen, warum dieses Verständnis des Begriffs "Privatleben" Tätigkeiten geschäftlicher Natur ausschließen sollte. Auch Daten mit Bezug auf das "Privatleben" unterlägen dem Schutz des Art 8 MRK (EGMR, 16. 2. 2000, ÖJZ 2001/1 [MRK] mwH).
Im Spannungsverhältnis zu dem durch Art 6 MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" bedarf es - wie dies auch in dem ebenfalls auf Art 8 MRK bezugnehmenden § 1 DSG normiert ist - einer Interessensabwägung, die gewiss im Allgemeinen nur zu einer Beschränkung der Akteneinsicht in sehr geringem Umfang führen kann (vgl RdWvergleiche RdW 1999, 79). Der hier zu beurteilende Fall ist indes dadurch gekennzeichnet, dass von der Akteneinsicht lediglich die Arbeitsbestätigung des Dienstgebers der Mutter ausgenommen ist, deren auf Art 8 MRK gegründeter Schutz wohl dann gegenüber dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zurücktreten müsste, wenn die Urkunde für das Verfahren relevante strittige Tatsachen beträfe (vgl EGMR 16.8 MRK gegründeter Schutz wohl dann gegenüber dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zurücktreten müsste, wenn die Urkunde für das Verfahren relevante strittige Tatsachen beträfe vergleiche EGMR 16. 12. 1992, ÖJZ 1993/25 [MRK]). Dies ist hier - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erörtert haben - aber gerade nicht der Fall, weil keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Name und die Anschrift des Dienstgebers der Mutter für die Beurteilung des Kindeswohls erforderlich wären.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.