Der Rekurs der klagenden Partei ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Beim nachträglichen Ausspruch eines Berufungsgerichtes über die Zulassung der ordentlichen Revision handelt es sich um einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Die Unrichtigkeit eines solchen Ausspruches kann nach § 500 Abs 4 zweiter Satz ZPO nur von der entscheidungsbeschwerten Partei in einem Antrag nach § 508 ZPO oder in einer außerordentlichen Revision nach § 505 Abs 4 ZPO bzw in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden (EvBl 2001/210).Der Rekurs der klagenden Partei ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Beim nachträglichen Ausspruch eines Berufungsgerichtes über die Zulassung der ordentlichen Revision handelt es sich um einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Die Unrichtigkeit eines solchen Ausspruches kann nach Paragraph 500, Absatz 4, zweiter Satz ZPO nur von der entscheidungsbeschwerten Partei in einem Antrag nach Paragraph 508, ZPO oder in einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO bzw in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden (EvBl 2001/210).
Das Berufungsgericht begründete die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit, dass der Kläger glaubhaft dargelegt habe, es seien vergleichbare stille Beteiligungen in großer Zahl begründet bzw vergleichbare Finanzanlagen getätigt worden; bei den Rechtsträgern, bei denen die Beteiligungen begründet worden seien, seien zahlreiche Gerichtsverfahren mit hohen Streitwerten anhängig bzw könnten anhängig sein. Es sei keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen bzw unter welchen Umständen eine Aufklärungspflicht über anhängige Gerichtsverfahren bestehe, an denen der Emmitent beteiligt sei und zwar dann, wenn der Ratsuchende danach speziell nicht frage. Mit diesen Ausführungen wird aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine solche des Einzelfalles (ecolex 1996, 740; ÖBA 2001, 723; 8 Ob 284/01z). Es hängt daher auch von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Aufklärungspflicht über ein gegen den Emmitenten anhängiges Gerichtsverfahren besteht. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht, eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage ist nicht gegeben.Das Berufungsgericht begründete die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit, dass der Kläger glaubhaft dargelegt habe, es seien vergleichbare stille Beteiligungen in großer Zahl begründet bzw vergleichbare Finanzanlagen getätigt worden; bei den Rechtsträgern, bei denen die Beteiligungen begründet worden seien, seien zahlreiche Gerichtsverfahren mit hohen Streitwerten anhängig bzw könnten anhängig sein. Es sei keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen bzw unter welchen Umständen eine Aufklärungspflicht über anhängige Gerichtsverfahren bestehe, an denen der Emmitent beteiligt sei und zwar dann, wenn der Ratsuchende danach speziell nicht frage. Mit diesen Ausführungen wird aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht dargetan. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine solche des Einzelfalles (ecolex 1996, 740; ÖBA 2001, 723; 8 Ob 284/01z). Es hängt daher auch von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Aufklärungspflicht über ein gegen den Emmitenten anhängiges Gerichtsverfahren besteht. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht, eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage ist nicht gegeben.
Auch sonst werden in der Revision des Klägers keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Auch wenn § 7 KMG zum Zeitpunkte der hier relevanten Anlageberatung nicht in Kraft gewesen ist, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Revision, weil das Berufungsgericht ohnehin keine Verletzung dieser Bestimmung angenommen hat. Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Auch sonst werden in der Revision des Klägers keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Auch wenn Paragraph 7, KMG zum Zeitpunkte der hier relevanten Anlageberatung nicht in Kraft gewesen ist, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Revision, weil das Berufungsgericht ohnehin keine Verletzung dieser Bestimmung angenommen hat. Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.