Die Revision ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt. Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach ständiger Rechtsprechung im Falle der befristeten Gewährung einer Invaliditätspension der Anspruch auf Weitergewährung davon abhängt, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinn des § 255 ASVG ist. Ein - wie hier - fristgerechter Weitergewährungsantrag löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität aus und ebenso auch keinen neuen Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG (vgl SSV-NF 10/98; 8/46 ua); dieser ist daher weiterhin der 1. 8. 1993.Die Revision ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt. Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach ständiger Rechtsprechung im Falle der befristeten Gewährung einer Invaliditätspension der Anspruch auf Weitergewährung davon abhängt, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG ist. Ein - wie hier - fristgerechter Weitergewährungsantrag löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität aus und ebenso auch keinen neuen Stichtag im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG vergleiche SSV-NF 10/98; 8/46 ua); dieser ist daher weiterhin der 1. 8. 1993.
Hat ein Versicherter während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mehrere erlernte (oder angelernte) Berufe ausgeübt, wird nach ständiger Rechtsprechung Berufsschutz auch dann erlangt, wenn die Summe der dadurch erworbenen Beitragsmonate die Zahl der Beitragsmonate, während der im Beobachtungszeitraum unqualifizierte Tätigkeiten verrichtet wurden, übersteigt; wenn der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehreren erlernten Berufen tätig war, liegt Invalidität dann vor, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten oder überwiegend ausgeübten, sondern in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (SSV-NF 10/98; 8/119 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits in der Klage vorgebracht, dass er die Berufe eines Fernmeldemonteurs und eines Kellners erlernt habe. Diese Tatsache wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt und es wurde außerdem festgestellt, dass der Kläger beide erlernten Berufe im maßgebenden Beobachtungszeitraum auch tatsächlich ausgeübt hat und dadurch Beitragsmonate erworben hat. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt mit dem in der Entscheidung SSV-NF 13/23 beurteilten Fall nicht vergleichbar, da der damalige ebenfalls qualifiziert vertreten gewesene Kläger einerseits die Prozessbehauptung der beklagten Partei, er sei in den letzten 15 Tagen vor dem Stichtag (ausschließlich) als Hilfsarbeiter tätig gewesen, nie bestritten hatte, andererseits sogar nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Befragen durch den Vorsitzenden ausdrücklich erklärt hatte, keinen Berufsschutz geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall sind jedoch nicht nur die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger die beiden erwähnten Berufe erlernt und im maßgebenden Beobachtungszeitraum ausgeübt und dadurch Beitragsmonate erworben hat, sondern es hat auch das Erstgericht über die Tätigkeit des Klägers in beiden erlernten Berufen bereits Beweise aufgenommen und dazu entsprechende Feststellungen getroffen. Abgesehen davon, dass aus dem von den Vorinstanzen zitierten Vorbringen des Klägers keinesfalls zweifelsfrei ein Zugeständnis (§§ 266, 267 ZPO) dahin abgeleitet werden könnte, dass auch nach dem Prozessstandpunkt des Klägers bei der Frage, ob er im Beobachtungszeitraum überwiegend qualifizierte (erlernte) Tätigkeiten ausgeübt habe, die Zeiten seiner Beschäftigung als Kellner nicht zu berücksichtigen seien, da die von ihm dabei verrichteten Tätigkeiten nicht berufsschutzerhaltend gewesen seien, handelt es sich bei der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend waren, um eine Rechtsfrage, die - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall aufgrund der Feststellungen über Inhalt und Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit von Amtswegen zu prüfen ist (vgl 10 ObS 414/01g; 10 ObS 154/01x mwN ua).Hat ein Versicherter während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mehrere erlernte (oder angelernte) Berufe ausgeübt, wird nach ständiger Rechtsprechung Berufsschutz auch dann erlangt, wenn die Summe der dadurch erworbenen Beitragsmonate die Zahl der Beitragsmonate, während der im Beobachtungszeitraum unqualifizierte Tätigkeiten verrichtet wurden, übersteigt; wenn der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehreren erlernten Berufen tätig war, liegt Invalidität dann vor, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten oder überwiegend ausgeübten, sondern in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (SSV-NF 10/98; 8/119 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits in der Klage vorgebracht, dass er die Berufe eines Fernmeldemonteurs und eines Kellners erlernt habe. Diese Tatsache wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt und es wurde außerdem festgestellt, dass der Kläger beide erlernten Berufe im maßgebenden Beobachtungszeitraum auch tatsächlich ausgeübt hat und dadurch Beitragsmonate erworben hat. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt mit dem in der Entscheidung SSV-NF 13/23 beurteilten Fall nicht vergleichbar, da der damalige ebenfalls qualifiziert vertreten gewesene Kläger einerseits die Prozessbehauptung der beklagten Partei, er sei in den letzten 15 Tagen vor dem Stichtag (ausschließlich) als Hilfsarbeiter tätig gewesen, nie bestritten hatte, andererseits sogar nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Befragen durch den Vorsitzenden ausdrücklich erklärt hatte, keinen Berufsschutz geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall sind jedoch nicht nur die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger die beiden erwähnten Berufe erlernt und im maßgebenden Beobachtungszeitraum ausgeübt und dadurch Beitragsmonate erworben hat, sondern es hat auch das Erstgericht über die Tätigkeit des Klägers in beiden erlernten Berufen bereits Beweise aufgenommen und dazu entsprechende Feststellungen getroffen. Abgesehen davon, dass aus dem von den Vorinstanzen zitierten Vorbringen des Klägers keinesfalls zweifelsfrei ein Zugeständnis (Paragraphen 266, 267, ZPO) dahin abgeleitet werden könnte, dass auch nach dem Prozessstandpunkt des Klägers bei der Frage, ob er im Beobachtungszeitraum überwiegend qualifizierte (erlernte) Tätigkeiten ausgeübt habe, die Zeiten seiner Beschäftigung als Kellner nicht zu berücksichtigen seien, da die von ihm dabei verrichteten Tätigkeiten nicht berufsschutzerhaltend gewesen seien, handelt es sich bei der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend waren, um eine Rechtsfrage, die - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall aufgrund der Feststellungen über Inhalt und Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit von Amtswegen zu prüfen ist vergleiche 10 ObS 414/01g; 10 ObS 154/01x mwN ua).
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG zukommt, ist im Sinne der auch bereits vom Erstgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung entscheidend, ob die Summe der durch die Ausübung der beiden erlernten Berufe erworbenen Beitragsmonate die Zahl der Beitragsmonate, während der im Beobachtungszeitraum unqualifizierte Tätigkeiten verrichtet wurden, übersteigt. Diese Frage kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gehen beide Streitteile übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum insgesamt 90 Beitragsmonate erworben hat, sodass ein Berufsschutz für den Kläger nur gegeben ist, wenn er in diesem Zeitraum mehr als 45 Beitragsmonate in seinen beiden erlernten Berufen erworben hätte. Nach den weiteren Ausführungen des Erstgerichtes hat der Kläger neben den (unstrittigen) 38 berufsschutzerhaltenden Beitragsmonaten auf Grund seiner Beschäftigung als Fernmeldebaumonteur bei der Firma S***** AG noch weitere 7 Beitragsmonate (§ 231 ASVG) in seinem erlernten Beruf als Kellner erworben, und zwar ein Monat im Old E*****, zwei Monate im Strandcafe P*****, drei Monate bei der Leopold S***** KG und ein Monat im Weinhaus Otto K*****. Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, dass er nach den Feststellungen darüber hinaus im Februar 1993 - nach den Feststellungen vom 8. 2. bis 19. 2. 1993 - als Kellner im Gasthaus Günther G***** gearbeitet und dadurch einen weiteren Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den im Pensionsakt einliegenden verdichteten Versicherungsverlauf vom 28. 3. 1996, in welchem für den Februar 1993 tatsächlich ein Monat an Pflichtversicherungszeit ausgewiesen ist. Damit habe der Kläger insgesamt 46 Beitragsmonate auf Grund seiner Tätigkeit in den beiden erlernten Berufen erworben und genieße daher Berufsschutz. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die konkrete Anzahl erworbener Beitragsmonate im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf Grund der im Einzelnen genau festzustellenden Beschäftigungszeiten nach den §§ 231 f ASVG zu ermitteln ist (SSV-NF 11/68 ua). Zur abschließenden Beurteilung sind dafür im Hinblick auf die Berechnungsregel des § 231 Z 1 lit b ASVG für Resttagsmonate und die Zuordnung der einzelnen Versicherungsmonate nach § 232 Abs 1 ASVG auch allfällige in den Beobachtungszeitraum fallende sonstige Versicherungszeiten (Ersatzzeiten ...) maßgeblich. Erst nach Vorliegen dieser bisher fehlenden Feststellungen wird abschließend beurteilt werden können, ob der Kläger in den genannten Beschäftigungen - wie von ihm behauptet - tatsächlich insgesamt 46 Beitragsmonate im Beobachtungszeitraum erworben hat. Sollte dies der Fall sein, werden im Sinne der Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung noch nähere Feststellungen über den jeweiligen Tätigkeitsbereich des Klägers im Rahmen dieser Beschäftigungsverhältnisse zu treffen sein, um beurteilen zu können, ob es sich dabei um berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten des Lehrberufes Kellner gehandelt hat.Für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zukommt, ist im Sinne der auch bereits vom Erstgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung entscheidend, ob die Summe der durch die Ausübung der beiden erlernten Berufe erworbenen Beitragsmonate die Zahl der Beitragsmonate, während der im Beobachtungszeitraum unqualifizierte Tätigkeiten verrichtet wurden, übersteigt. Diese Frage kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gehen beide Streitteile übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum insgesamt 90 Beitragsmonate erworben hat, sodass ein Berufsschutz für den Kläger nur gegeben ist, wenn er in diesem Zeitraum mehr als 45 Beitragsmonate in seinen beiden erlernten Berufen erworben hätte. Nach den weiteren Ausführungen des Erstgerichtes hat der Kläger neben den (unstrittigen) 38 berufsschutzerhaltenden Beitragsmonaten auf Grund seiner Beschäftigung als Fernmeldebaumonteur bei der Firma S***** AG noch weitere 7 Beitragsmonate (Paragraph 231, ASVG) in seinem erlernten Beruf als Kellner erworben, und zwar ein Monat im Old E*****, zwei Monate im Strandcafe P*****, drei Monate bei der Leopold S***** KG und ein Monat im Weinhaus Otto K*****. Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, dass er nach den Feststellungen darüber hinaus im Februar 1993 - nach den Feststellungen vom 8. 2. bis 19. 2. 1993 - als Kellner im Gasthaus Günther G***** gearbeitet und dadurch einen weiteren Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den im Pensionsakt einliegenden verdichteten Versicherungsverlauf vom 28. 3. 1996, in welchem für den Februar 1993 tatsächlich ein Monat an Pflichtversicherungszeit ausgewiesen ist. Damit habe der Kläger insgesamt 46 Beitragsmonate auf Grund seiner Tätigkeit in den beiden erlernten Berufen erworben und genieße daher Berufsschutz. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die konkrete Anzahl erworbener Beitragsmonate im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf Grund der im Einzelnen genau festzustellenden Beschäftigungszeiten nach den Paragraphen 231, f ASVG zu ermitteln ist (SSV-NF 11/68 ua). Zur abschließenden Beurteilung sind dafür im Hinblick auf die Berechnungsregel des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera b, ASVG für Resttagsmonate und die Zuordnung der einzelnen Versicherungsmonate nach Paragraph 232, Absatz eins, ASVG auch allfällige in den Beobachtungszeitraum fallende sonstige Versicherungszeiten (Ersatzzeiten ...) maßgeblich. Erst nach Vorliegen dieser bisher fehlenden Feststellungen wird abschließend beurteilt werden können, ob der Kläger in den genannten Beschäftigungen - wie von ihm behauptet - tatsächlich insgesamt 46 Beitragsmonate im Beobachtungszeitraum erworben hat. Sollte dies der Fall sein, werden im Sinne der Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung noch nähere Feststellungen über den jeweiligen Tätigkeitsbereich des Klägers im Rahmen dieser Beschäftigungsverhältnisse zu treffen sein, um beurteilen zu können, ob es sich dabei um berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten des Lehrberufes Kellner gehandelt hat.
Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es daher einer Verhandlung in erster Instanz. Deshalb waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.