Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Hiebei handelt es sich um zwei unterschiedliche, nicht identische Begehren (vgl 7 Ob 589/77 = RIS-Justiz RS0001634). Haupt- und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche anzusehen; ist in einem solchen Fall das Hauptbegehren spruchreif, so kann hierüber eine Teilentscheidung ergehen (7 Ob 525/83 = MietSlg 35.786 = RIS-Justiz RS0040784; Rechberger in Rechberger2 § 392 ZPO Rz 2). Es war daher grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO taugliche neue Tatsachen schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden sein müssen (RIS-Justiz RS0044437; Kodek in Rechberger2 § 530 ZPO Rz 5 mwN), was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Hiebei handelt es sich um zwei unterschiedliche, nicht identische Begehren vergleiche 7 Ob 589/77 = RIS-Justiz RS0001634). Haupt- und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche anzusehen; ist in einem solchen Fall das Hauptbegehren spruchreif, so kann hierüber eine Teilentscheidung ergehen (7 Ob 525/83 = MietSlg 35.786 = RIS-Justiz RS0040784; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 392, ZPO Rz 2). Es war daher grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass als Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO taugliche neue Tatsachen schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden sein müssen (RIS-Justiz RS0044437; Kodek in Rechberger2 Paragraph 530, ZPO Rz 5 mwN), was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.