Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 18. 3. 1997 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er war zum Unfallszeitpunkt im Rahmen eines Kreditkartenvertrages bei der beklagten Partei gegen Reiseunfälle versichert. Die Versicherungssumme für den Fall der von der Versicherung ua umfassten dauernden Invalidität betrug S 1,000.000. Dem Reiseunfallversicherungsvertrag lagen die Eurocard-AVB 1.94 zugrunde, die ua folgende Bestimmungen aufweisen:
Art 2 - zeitlicher und örtlicher GeltungsbereichArtikel 2, - zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich
1. Der Versicherungsschutz gilt die für die jeweils ersten 90 Tage einer Reise. Als Reise im Sinne dieser Bedingungen gilt das Verlassen des Wohnortes, des Zweitwohnortes oder Ortes der Arbeitsstätte mit einem Ziel außerhalb dieser Orte bis zur Rückkehr dorthin. Nicht als Reise gelten Fahrten und Ausflüge innerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze der vorgenannten Orte.
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Art 26 - Versicherungsunfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsunfall ist der Eintritt eines Unfalles. Der
Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten auf der
Reise ein Unfall zustößt.
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Art 30 - Dauernde Invalidität
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet,
dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt,
erfolgt eine Leistung für Dauerinvalidität dann, wenn der Grad der
Dauerinvalidität 50 % erreicht oder übersteigt. In diesem Fall werden
100 % der Versicherungssumme geleistet.
......
6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung nur
erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht
eindeutig feststehen.
7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest,
sind sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den
Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu
bemessen zu lassen, und zwar ab 2 Jahren nach dem Unfalltag auch
durch die Ärztekommission.
......
9. Für einen Invaliditätsgrad unter 50 % wird keine Leistung
erbracht. ......
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Art 33 - Anerkennung der VersicherungsleistungArtikel 33, - Anerkennung der Versicherungsleistung
Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monates, bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb dreier Monate, zu erklären, ob und in welcher Höhe er eine Leistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, die der Anspruchserhebende zur Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen und über den Abschluss des Heilverfahrens beizubringen hat.
Art 34 - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)Artikel 34, - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im Falle des Art 30 Punkt 7 entscheidet die Ärztekommission.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im Falle des Artikel 30, Punkt 7 entscheidet die Ärztekommission.
2. In den nach Pkt 1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann nur der Versicherte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Erklärung des Versicherers gemäß Art 33 unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission beantragen.2. In den nach Pkt 1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann nur der Versicherte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Erklärung des Versicherers gemäß Artikel 33, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission beantragen.
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Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte auf Grund und im Umfang des Versicherungsvertrages für die beim Verkehrsunfall vom 18. 3. 1997 - der (iSd Art 2 Eurocard-AVB) ein Reiseunfall gewesen sei - erlittenen Unfallsfolgen Versicherungsschutz zu leisten habe. Er leide auf Grund des Unfalles an starken körperlichen Beschwerden. Da die Beklagte seinen mit Schreiben vom 8. 3. 1998 geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsschutz abgelehnt habe, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens des Anspruchs.Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte auf Grund und im Umfang des Versicherungsvertrages für die beim Verkehrsunfall vom 18. 3. 1997 - der (iSd Artikel 2, Eurocard-AVB) ein Reiseunfall gewesen sei - erlittenen Unfallsfolgen Versicherungsschutz zu leisten habe. Er leide auf Grund des Unfalles an starken körperlichen Beschwerden. Da die Beklagte seinen mit Schreiben vom 8. 3. 1998 geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsschutz abgelehnt habe, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens des Anspruchs.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Sie wendete ua ein, die Feststellungsklage sei nicht statthaft. Um die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen zu können, müsse gemäß Art 30 Eurocard-AVB eine zumindest 50 %ige Invalidität vorliegen. Der Kläger wäre daher verhalten gewesen, anstelle einer Feststellungseine Leistungsklage zu erheben. Im Übrigen werde auch bestritten, dass sich der Unfall auf einer versicherten Reise iSd Art 2 Eurocard-AVB ereignet habe, weil es sich um eine Fahrt des Klägers von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort bzw Zweitwohnort gehandelt habe.Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Sie wendete ua ein, die Feststellungsklage sei nicht statthaft. Um die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen zu können, müsse gemäß Artikel 30, Eurocard-AVB eine zumindest 50 %ige Invalidität vorliegen. Der Kläger wäre daher verhalten gewesen, anstelle einer Feststellungseine Leistungsklage zu erheben. Im Übrigen werde auch bestritten, dass sich der Unfall auf einer versicherten Reise iSd Artikel 2, Eurocard-AVB ereignet habe, weil es sich um eine Fahrt des Klägers von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort bzw Zweitwohnort gehandelt habe.
Der Kläger erwiderte, die Einbringung einer Leistungsklage wäre nicht möglich gewesen, weil die exakte Höhe seines Invaliditätsgrades noch nicht feststehe; eine Verschlimmerung sei nicht auszuschließen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es liege zwar eine versicherte Reise vor; der Kläger wäre aber verhalten gewesen, eine Leistungsklage einzubringen, da er eine Invalidität von zumindest 50 % behaupte. Liege der vom Kläger behauptete Versicherungsanspruch vor, sei auf Grund der Deckungsablehnung der Beklagten auch von seiner Fälligkeit auszugehen. Da die Höhe des Anspruchs (100 % der Versicherungssumme) feststehe, bleibe für ein weitergehendes Feststellungsinteresse kein Raum. Die Beklagte sei auch auf Grund der Bestimmung des Art 5 iVm Art 36 Eurocard-AVB leistungsfrei, weil die schriftliche Meldung des Versicherungsfalls (= Unfalls) nicht unverzüglich erfolgt sei.Der Kläger erwiderte, die Einbringung einer Leistungsklage wäre nicht möglich gewesen, weil die exakte Höhe seines Invaliditätsgrades noch nicht feststehe; eine Verschlimmerung sei nicht auszuschließen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es liege zwar eine versicherte Reise vor; der Kläger wäre aber verhalten gewesen, eine Leistungsklage einzubringen, da er eine Invalidität von zumindest 50 % behaupte. Liege der vom Kläger behauptete Versicherungsanspruch vor, sei auf Grund der Deckungsablehnung der Beklagten auch von seiner Fälligkeit auszugehen. Da die Höhe des Anspruchs (100 % der Versicherungssumme) feststehe, bleibe für ein weitergehendes Feststellungsinteresse kein Raum. Die Beklagte sei auch auf Grund der Bestimmung des Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 36, Eurocard-AVB leistungsfrei, weil die schriftliche Meldung des Versicherungsfalls (= Unfalls) nicht unverzüglich erfolgt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte dazu, soweit noch wesentlich, aus, für eine Feststellungsklage bleibe im vorliegenden Fall kein Raum. Der Anspruch des Klägers bestehe nach Art 30 Eurocard-AVB dann, wenn der Kläger anlässlich einer versicherten Reise (Art 2 Eurocard-AVB) einen Unfall mit zumindest 50 %igen Dauerfolgen innerhalb eines Jahres erlitten habe. Dies bedeute, dass er eine zumindestens 50 %ige unfallskausale Dauerinvalidität behaupten müsse. Werde eine solche unfallskausale Dauerinvalidität innerhalb eines Jahres auf einer versicherten Reise erwiesen, bestehe Anspruch auf 100 % der Versicherungssumme. Die Ausführungen des Klägers, er sei auf Grund der drohenden Verjährung gezwungen gewesen, eine Klage zu erheben (wobei ein Leistungsanspruch "womöglich hinter einem Feststellungsanspruch zurückgeblieben" wäre, sofern sich erwiesen hätte, dass seine Invalidität noch nicht 50 % erreiche), seien unzutreffend, da bei einer 50 % nicht erreichenden Dauerinvalidität nicht nur ein Leistungs-, sondern auch ein Feststellungsbegehren zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Die Frage, ob eine 50 %ige Dauerinvalidität erreicht wird, betreffe demnach im gegenständlichen Fall den Grund des Anspruches. Zwar seien beide Parteien für den Fall, dass der Grad der dauernden Invalidität nicht feststehe, berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen zu lassen. Nach Art 14 Z 1 AUVB 1982, dem offenbar der hier anwendbare Art 34 Eurocard-AVB nachgebildet sei, entscheide im Fall von Meinungsverschiedenheiten (nur) über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen sei, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen - hier zusätzlich auch im Falle des Art 30 Pkt 7 Eurocard-AVB - die Ärztekommission. Dagegen sei die Frage, ob überhaupt eine versicherungspflichtige Reise vorliege, nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöse, zB wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls, wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie, bleibe kein Raum für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Habe die beklagte Versicherung den Deckungsanspruch des Klägers deshalb abgelehnt, weil es sich um keine versicherte Reise, sondern "um eine Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort bzw Zweitwohnort" handle, und dem Kläger unter einem die Belehrung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG erteilt, wäre der Kläger im Hinblick auf die Art der von ihm geltend gemachten Ansprüche gehalten gewesen, fristgerecht eine Leistungsklage einzubringen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte dazu, soweit noch wesentlich, aus, für eine Feststellungsklage bleibe im vorliegenden Fall kein Raum. Der Anspruch des Klägers bestehe nach Artikel 30, Eurocard-AVB dann, wenn der Kläger anlässlich einer versicherten Reise (Artikel 2, Eurocard-AVB) einen Unfall mit zumindest 50 %igen Dauerfolgen innerhalb eines Jahres erlitten habe. Dies bedeute, dass er eine zumindestens 50 %ige unfallskausale Dauerinvalidität behaupten müsse. Werde eine solche unfallskausale Dauerinvalidität innerhalb eines Jahres auf einer versicherten Reise erwiesen, bestehe Anspruch auf 100 % der Versicherungssumme. Die Ausführungen des Klägers, er sei auf Grund der drohenden Verjährung gezwungen gewesen, eine Klage zu erheben (wobei ein Leistungsanspruch "womöglich hinter einem Feststellungsanspruch zurückgeblieben" wäre, sofern sich erwiesen hätte, dass seine Invalidität noch nicht 50 % erreiche), seien unzutreffend, da bei einer 50 % nicht erreichenden Dauerinvalidität nicht nur ein Leistungs-, sondern auch ein Feststellungsbegehren zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Die Frage, ob eine 50 %ige Dauerinvalidität erreicht wird, betreffe demnach im gegenständlichen Fall den Grund des Anspruches. Zwar seien beide Parteien für den Fall, dass der Grad der dauernden Invalidität nicht feststehe, berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen zu lassen. Nach Artikel 14, Ziffer eins, AUVB 1982, dem offenbar der hier anwendbare Artikel 34, Eurocard-AVB nachgebildet sei, entscheide im Fall von Meinungsverschiedenheiten (nur) über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen sei, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen - hier zusätzlich auch im Falle des Artikel 30, Pkt 7 Eurocard-AVB - die Ärztekommission. Dagegen sei die Frage, ob überhaupt eine versicherungspflichtige Reise vorliege, nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöse, zB wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls, wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie, bleibe kein Raum für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Habe die beklagte Versicherung den Deckungsanspruch des Klägers deshalb abgelehnt, weil es sich um keine versicherte Reise, sondern "um eine Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort bzw Zweitwohnort" handle, und dem Kläger unter einem die Belehrung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG erteilt, wäre der Kläger im Hinblick auf die Art der von ihm geltend gemachten Ansprüche gehalten gewesen, fristgerecht eine Leistungsklage einzubringen.
Seinen Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, es habe in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung (2 Ob 187/00i; 7 Ob 2/94, VersE 1.597 = VR 1994/349 = ecolex 1995, 626) entschieden; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liege nicht vor. Die außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zu den betreffenden Versicherungsbedingungen fehlt und aus Gründen der Rechtssicherheit insbesondere eine Klarstellung angezeigt erscheint, ob bei der durch Art 30 Eurocard-AVB geschaffenen Bedingungslage, wie der Kläger meint, aus prozessökonomischen Gründen, mit Deckungsklage vorzugehen, oder eine Leistungsklage zu erheben ist. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Seinen Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, es habe in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung (2 Ob 187/00i; 7 Ob 2/94, VersE 1.597 = VR 1994/349 = ecolex 1995, 626) entschieden; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liege nicht vor. Die außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zu den betreffenden Versicherungsbedingungen fehlt und aus Gründen der Rechtssicherheit insbesondere eine Klarstellung angezeigt erscheint, ob bei der durch Artikel 30, Eurocard-AVB geschaffenen Bedingungslage, wie der Kläger meint, aus prozessökonomischen Gründen, mit Deckungsklage vorzugehen, oder eine Leistungsklage zu erheben ist. Die Revision ist aber nicht berechtigt.