Die Revision ist zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof in seiner fast zeitgleich mit dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung 9 ObA 218/01a (= ARD 5277/5/02) die hier zu beurteilende Rechtslage anders als die Vorinstanzen entschieden hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Nach der Regel des § 5 ABGB wirken Gesetze im Allgemeinen nicht zurück, sodass nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirktlichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz unterliegen. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines neuen Gesetzes aber nur - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz RS0008715
; JBl 1985, 236; SZ 69/186; SZ 71/118).Nach der Regel des Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze im Allgemeinen nicht zurück, sodass nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirktlichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz unterliegen. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines neuen Gesetzes aber nur - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz
RS0008715; JBl 1985, 236; SZ 69/186; SZ 71/118).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erachtete der Oberste Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung 9 ObA 218/01a als entscheidend, "dass nach völlig herrschender Auffassung § 18 Abs 1 BAG kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" begründet und auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss anordnet, sondern eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling normiert. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 oder gemäß § 14 Abs 2 lit e BAG kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten (SZ 58/198; SZ 60/174; SZ 64/116; Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 8 zu § 18).Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erachtete der Oberste Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung 9 ObA 218/01a als entscheidend, "dass nach völlig herrschender Auffassung Paragraph 18, Absatz eins, BAG kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" begründet und auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss anordnet, sondern eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling normiert. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten (SZ 58/198; SZ 60/174; SZ 64/116; Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 8 zu Paragraph 18,).
Die aus § 18 Abs 1 BAG dem Lehrberechtigten erwachsende Verpflichtung besteht daher mit der im Gesetz als maßgebend angeführten Beendigung des Lehrverhältnisses. Die nachfolgenden Wirkungen des in der Erfüllung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrages leiten sich dann nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Arbeitsvertrag ab. Mit dessen Abschluss ist der gesetzlichen Anordnung endgültig entsprochen. Insofern kann daher für die hier zu lösende Frage nicht von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen werden; vielmehr handelt es sich um eine mit dem Ende des Lehrverhältnisses eintretende (punktuelle) Rechtswirkung, die lediglich den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses zur Folge hat. Damit kann aber im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage eine erst nach der Konkretisierung der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Kraft getretene Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Lehrvertrages und der sich damit konkretisierenden Verpflichtung, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, zurückwirken.Die aus Paragraph 18, Absatz eins, BAG dem Lehrberechtigten erwachsende Verpflichtung besteht daher mit der im Gesetz als maßgebend angeführten Beendigung des Lehrverhältnisses. Die nachfolgenden Wirkungen des in der Erfüllung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrages leiten sich dann nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Arbeitsvertrag ab. Mit dessen Abschluss ist der gesetzlichen Anordnung endgültig entsprochen. Insofern kann daher für die hier zu lösende Frage nicht von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen werden; vielmehr handelt es sich um eine mit dem Ende des Lehrverhältnisses eintretende (punktuelle) Rechtswirkung, die lediglich den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses zur Folge hat. Damit kann aber im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage eine erst nach der Konkretisierung der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Kraft getretene Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Lehrvertrages und der sich damit konkretisierenden Verpflichtung, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, zurückwirken.
Dies bedeutet, dass die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des § 18 Abs 1 BAG nur anzuwenden ist, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des § 18 Abs 1 aF BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie daher nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt".Dies bedeutet, dass die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG nur anzuwenden ist, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des Paragraph 18, Absatz eins, aF BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie daher nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt".
Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Danach konnte die Änderung des § 18 Abs 1 BAG im hier zu beurteilenden Fall, in dem das Lehrverhältnis vor dem Inkrafttreten der BAG-Nov 2000 endete, keine Verkürzung der der alten Rechtslage entsprechend vereinbarten Vertragsdauer bewirken. Der Standpunkt der Beklagten, die Behaltepflicht habe erst mit 30. 11. 2000 geendet, erweist sich daher als zutreffend.Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Danach konnte die Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG im hier zu beurteilenden Fall, in dem das Lehrverhältnis vor dem Inkrafttreten der BAG-Nov 2000 endete, keine Verkürzung der der alten Rechtslage entsprechend vereinbarten Vertragsdauer bewirken. Der Standpunkt der Beklagten, die Behaltepflicht habe erst mit 30. 11. 2000 geendet, erweist sich daher als zutreffend.
In Stattgebung der Revision war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.