Entscheidungsgründe:
Am späten Nachmittag des 3. 7. 1999 ereignete sich auf der Landesstraße 112 in der Steiermark auf Höhe des Straßenkilometers 2,0 (in den Urteilen der Vorinstanzen - abweichend von der Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostens Mariazell im Akt 67 BAZ 449/99p sowie vom darauf fußenden Klagebegehren: Kilometer 2,2) ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad sowie dem von der damals elfjährigen Klägerin gerittenen Reitpferd (einer der Zweit-Nebenintervenientin gehörigen gutmütigen und verkehrsgewohnten Lipizzanerstute), wodurch auch die Klägerin zu Sturz kam. Die Klägerin, deren Reitausbildung damals noch nicht so weit fortgeschritten war, dass ihr auch die gefahrlose Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zuzumuten war, weil sie bis dahin nur rund 18/2 Stunden an der Longe und im Dressurviereck geritten war sowie kleinere Ausritte im Wald durchgeführt hatte, ritt als Reitschülerin hinter ihrem Reitlehrer (dem Erst-Nebenintervenienten) am Bankett zwischen Landesstraße und Bahndamm. Es herrschte Tageslicht, das Wetter war heiter und die Fahrbahn trocken. Der Ausritt war der erste der Klägerin im Bereich einer frequentierten Straße; sie trug Reitbekleidung und Reithelm.
Zur selben Zeit fuhr der Erstbeklagte mit seinem Motorrad in derselben Fahrtrichtung auf der Landesstraße, wobei er in Annäherung an die Klägerin auf der Freilandstraße ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h einhielt. Noch 15 m von den Pferden entfernt kam es am Motorrad zu einer Fehlzündung, dh technisch, dass das Benzinluftgemisch nicht im Zylinderkopf verbrannte, sondern unverbrannt in das Auspuffsystem gelangte und sich dort durch die Hitze entzündete. Solche Fehlzündungen treten (bei Motorrädern häufiger als bei PKWs) ua auf, wenn die Geschwindigkeit durch eine Motorbremsung reduziert wird bzw auch bei schlechten Zündkerzen; sie stellen eine Eigenart eines Motorradmotors dar und können fallweise auftreten.
Durch den so entstandenen lauten Knall, der einem Schussknall entspricht, scheute das von der Klägerin gerittene Pferd - eine Reaktion, der wegen der Schreckempfindlichkeit auch gut ausgebildete Pferde unterliegen können - und brach zur Fahrbahnmitte aus (ohne dass es von der Klägerin mehr beherrscht werden konnte). Der Erstbeklagte leitete eine Vollbremsung ein, wodurch er zu Sturz kam und gegen das Pferd schlitterte, das über einen Teil seines Fahrzeuges sprang, jedoch mit dem rechten Hinterbein am Motorrad hängen blieb und seinerseits stürzte. Dadurch fiel die Klägerin vom Pferd, schlug mit dem Kopf am Fahrbahnrand auf und verletzte sich hiebei lebensgefährlich. Spät- und Dauerfolgen sind nicht auszuschließen.
Das Motorrad war vom Erstbeklagten am 26. 3. 1997 gekauft worden; die Erstzulassung erfolgte ebenfalls im März 1997. Am 28. 5. 1997, 7. 10. 1997 und im September 1998 waren bei einem Kilometerstand von 1.110, 5.140 und 10.100 Servicearbeiten durchgeführt worden; bei der am 10. 3. 1999 erfolgten Begutachtung nach § 57a KFG (Kilometerstand 10.400) wurden Mängel nicht festgestellt. Da das Pferd des voranreitenden Reitlehrers durch den Knall nicht in Panik verfallen war, ist davon auszugehen, dass das von der Klägerin gerittene Pferd von einem erfahrenen Reiter bei Auftreten der Fehlzündung beherrschbar gewesen wäre.
Mit der am 14. 1. 2000 eingebrachten und pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage stellte die Klägerin das aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsbegehren. Wegen des vom Motorrad ausgehenden explosionsartigen lauten Knalls, wodurch das Pferd gescheut habe, hafte der Erstbeklagte zumindest nach den Bestimmungen des EKHG, aber auch aufgrund seines Verschuldens.
Über Streitverkündung traten die drei Nebenintervenienten (Reitlehrer, Reitstallbesitzerin und deren Haftpflichtversicherer) auf Seiten der Klägerin dem Verfahren bei.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren. Ursache für den Unfall sei nicht die bereits mehrere hundert Meter vor der späteren Unfallstelle aufgetretene Fehlzündung, sondern die unzureichende Reitausbildung der Klägerin gewesen. Dort befinde sich auch die Strecke der sog Museumstramway, deren Dampflokomotive noch wesentlich lärmintensiver als ein Motorrad sei. Für die beklagten Parteien stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beim Motorrad aufgetretene Fehlzündung ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG darstelle; das Motorrad habe zwar nicht "einem in jeder Beziehung idealen Fahrzeug" entsprochen, wohl aber den vor dem Unfall geltenden Zulassungsvorschriften, sodass von einem haftungsbegründenden (§ 9 Abs 1 EKHG) Fehler in der Beschaffenheit oder Versagen dessen Verrichtungen (im Sinne eines technischen Defektes) nicht ausgegangen werden könne. Schließlich sei eine Haftung auch dann ausgeschlossen, wenn das Ereignis auf das Verhalten des Geschädigten oder eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten zurückzuführen sei; ausgehend von den getroffenen Feststellungen hätte die Klägerin mit ihrem Ausbildungsstand nicht an der befahrenen Straße reiten dürfen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die (in der Berufungsbeantwortung der beklagten Pateien gerügten) Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch dessen rechtlichen Beurteilung an. Von einer Fehlerhaftigkeit des Motorrades könne nicht ausgegangen werden; die das Scheuen des Pferdes auslösende Fehlzündung könne (selbst wenn solche schon öfters aufgetreten sein sollten) nicht als Fahrzeugmangel beurteilt werden, zumal solche Fehlzündungen "bei Motorrädern eben dann und wann auftreten". Dass sie dadurch aufgetreten seien, weil der Erstbeklagte eine solche bei Annäherung an die Klägerin provoziert, eine fehlerhafte Fahrweise eingehalten oder schlechte Zündkerzen nicht rechtzeitig ausgetauscht habe, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Dem Erstbeklagten sei auch nicht die eingehaltene Geschwindigkeit von 70 km/h vorzuwerfen; er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig seien (§ 79 StVO), was bei der Klägerin nicht zugetroffen habe.
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, dass zu der von der Klägerin (und ihren Nebenintervenienten) vertretenen Ansicht, dass eine Fehlzündung einen Mangel am Kraftfahrzeug darstelle und demnach eine Halterhaftung begründe, soweit überblickbar, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und sohin die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO bestritten werden und beantragt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.