Diese Eingabe war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof - wie dargelegt - über die seinerzeitige Revision des Klägers bereits entschieden hat und einer neuerlichen Entscheidung daher das Prozesshinderniss der entschiedenen Sache ("res iudicata") entgegensteht. Im Übrigen handelt es sich bei der Ergreifung eines Rechtsmittels um eine einheitliche, abgeschlossene Prozesshandlung, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht. Es wäre daher auch aus diesem Grund eine Ergänzung der Rechtsmittelschrift, mag sie Richtigstellungen oder Nachträge bezwecken, innerhalb der Rechtsmittelfrist oder nach ihrem Ablauf eingebracht werden, nicht zulässig (MGA, ZPO15 ENr 2 zu § 465 mwN ua).
Die unzulässige Eingabe des Klägers war daher zurückzuweisen.