Die Revision ist nicht berechtigt.
Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Einholung eines unfallchirurgischen und eines berufskundlichen Gutachtens) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN ua).Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Einholung eines unfallchirurgischen und eines berufskundlichen Gutachtens) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (MGA, ZPO15 ENr 38 zu Paragraph 503, mwN ua).
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung enthielt die Berufung keine gehörig ausgeführte Rechtsrüge. Es wurde nämlich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in keinem Punkt ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft, sondern es wurden nur angebliche Stoffsammlungsmängel dargelegt. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu Recht abgelehnt.
Im Übrigen liegt ein Anwendungsfall des § 82 Abs 5 ASGG nicht vor. Nach dieser Gesetzesstelle schließt ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 65 Abs 2 zweiter Satz ASGG, wonach der Versicherte auf Feststellung klagen kann, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Die Regelung des § 82 Abs 5 ASGG stellt schon aus verfahrensökonomischen Gründen sicher, dass mit dem aufgrund eines Leistungsbegehrens vorgenommenen Verfahrensaufwand für die Zukunft - auch ohne diesbezügliches ausdrückliches Eventualbegehren - jedenfalls geklärt bleibt, ob die fragliche Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Erhebt daher ein Versicherter eine auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit gestützt Leistungsklage, dann schließt das darin geltend gemachte Leistungsbegehren automatisch ein Eventualbegehren ein, das auf Feststellung im Sinn des § 65 Abs 2 zweiter Satz gerichtet ist. Da ein Eventualbegehren immer nur unter der Bedingung als gestellt anzusehen ist, dass das Hauptbegehren abgewiesen wird, muss zuerst über das Leistungsbegehren entschieden werden. Wenn dem auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit gestützten Leistungsbegehren stattgegeben wird, erübrigt sich eine Entscheidung über das auf Feststellung im vorerwähnten Sinn gerichtete Eventualbegehren. Wenn aber das Leistungsbegehren mangels ausreichender Gesundheitsstörung abgewiesen wird, ist über das (eingeschlossene) Eventualbegehren zu entscheiden und festzustellen, ob die (wenn auch für eine Leistung nicht ausreichende) Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Eine für den Versicherten positive Entscheidung stellt für die Zukunft diese Folge - für die beiden Prozessparteien bindend - fest, sodass im Falle einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes von diesem bereits rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang von Amts wegen auszugehen ist (Kuderna, ASGG2 Anm 11 zu § 82 mwN ua). Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG in Sozialrechtssachen ist somit die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung (vgl 10 ObS 267/98g ua; Fasching, ZPR2 Rz 759; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 12 zu § 82 ua). Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch im Rahmen der "Bescheidwiederherstellung" ohnehin ein Zuspruch einer Versehrtenrente an die Klägerin zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls, wodurch nicht nur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht wurde sondern zwischen den Parteien auch bindend festgestellt wurde, dass die von der beklagten Partei näher umschriebenen unfallskausalen Verletzungen Folge des Arbeitsunfalls sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im festgestellten Ausmaß zur Folge haben. Es bestand daher für das Erstgericht kein Anlass, im Sinn des § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen (vgl 10 ObS 11/01t; 10 ObS 423/98y ua).Im Übrigen liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG nicht vor. Nach dieser Gesetzesstelle schließt ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz ASGG, wonach der Versicherte auf Feststellung klagen kann, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Die Regelung des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG stellt schon aus verfahrensökonomischen Gründen sicher, dass mit dem aufgrund eines Leistungsbegehrens vorgenommenen Verfahrensaufwand für die Zukunft - auch ohne diesbezügliches ausdrückliches Eventualbegehren - jedenfalls geklärt bleibt, ob die fragliche Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Erhebt daher ein Versicherter eine auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit gestützt Leistungsklage, dann schließt das darin geltend gemachte Leistungsbegehren automatisch ein Eventualbegehren ein, das auf Feststellung im Sinn des Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz gerichtet ist. Da ein Eventualbegehren immer nur unter der Bedingung als gestellt anzusehen ist, dass das Hauptbegehren abgewiesen wird, muss zuerst über das Leistungsbegehren entschieden werden. Wenn dem auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit gestützten Leistungsbegehren stattgegeben wird, erübrigt sich eine Entscheidung über das auf Feststellung im vorerwähnten Sinn gerichtete Eventualbegehren. Wenn aber das Leistungsbegehren mangels ausreichender Gesundheitsstörung abgewiesen wird, ist über das (eingeschlossene) Eventualbegehren zu entscheiden und festzustellen, ob die (wenn auch für eine Leistung nicht ausreichende) Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Eine für den Versicherten positive Entscheidung stellt für die Zukunft diese Folge - für die beiden Prozessparteien bindend - fest, sodass im Falle einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes von diesem bereits rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang von Amts wegen auszugehen ist (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 11 zu Paragraph 82, mwN ua). Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG in Sozialrechtssachen ist somit die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung vergleiche 10 ObS 267/98g ua; Fasching, ZPR2 Rz 759; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anmerkung 12 zu Paragraph 82, ua). Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch im Rahmen der "Bescheidwiederherstellung" ohnehin ein Zuspruch einer Versehrtenrente an die Klägerin zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls, wodurch nicht nur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht wurde sondern zwischen den Parteien auch bindend festgestellt wurde, dass die von der beklagten Partei näher umschriebenen unfallskausalen Verletzungen Folge des Arbeitsunfalls sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im festgestellten Ausmaß zur Folge haben. Es bestand daher für das Erstgericht kein Anlass, im Sinn des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen vergleiche 10 ObS 11/01t; 10 ObS 423/98y ua).
Aufgrund dieser Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Aufgrund dieser Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.