Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Beweislast beim Einwand wesentlicher Vertretungsmängel gegen den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts besteht; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hat seinen Sitz in Innsbruck; der Beklagte wohnt in der Bundesrepublik Deutschland. Da somit ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt, ist zuerst die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Eine Rechtswahl wurde nicht behauptet. Der zwischen den Streitteilen zustandegekommene anwaltliche Mandatsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des - hier noch anwendbaren, weil der Vertrag vor Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geschlossen wurde (§ 50 Abs 2 IPRG idF BGBl 1998/119) - § 36 IPRG. Ein solcher Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist im vorliegenden Fall der Kläger; es ist daher österreichisches Recht anzuwenden.Der Kläger hat seinen Sitz in Innsbruck; der Beklagte wohnt in der Bundesrepublik Deutschland. Da somit ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt, ist zuerst die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Eine Rechtswahl wurde nicht behauptet. Der zwischen den Streitteilen zustandegekommene anwaltliche Mandatsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des - hier noch anwendbaren, weil der Vertrag vor Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geschlossen wurde (Paragraph 50, Absatz 2, IPRG in der Fassung BGBl 1998/119) - Paragraph 36, IPRG. Ein solcher Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist im vorliegenden Fall der Kläger; es ist daher österreichisches Recht anzuwenden.
Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf den Vertrag sind in erster Linie die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und subsidiär die §§ 1002ff ABGB anzuwenden (Strasser in Rummel, ABGB³ § 1002 Rz 26 mwN; 1 Ob 333/98x = MietSlg 51.100 mwN). Die Pflichten des Rechtsanwalts sind nach § 9 RAO, § 1009 ABGB zu bestimmen. § 9 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen. Für den Rechtsanwalt gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Danach hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen Kenntnisse seines Berufs zu vertreten.Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf den Vertrag sind in erster Linie die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und subsidiär die Paragraphen 1002 f, f, ABGB anzuwenden (Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraph 1002, Rz 26 mwN; 1 Ob 333/98x = MietSlg 51.100 mwN). Die Pflichten des Rechtsanwalts sind nach Paragraph 9, RAO, Paragraph 1009, ABGB zu bestimmen. Paragraph 9, RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; nach Paragraph 1009, ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen. Für den Rechtsanwalt gilt der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB. Danach hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen Kenntnisse seines Berufs zu vertreten.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts gehört die erforderliche Belehrung seines meist rechtsunkundigen Mandanten (1 Ob 785/83 = SZ 56/181 mwN). Der Rechtsanwalt ist auch, so wie jeder Geschäftsbesorger, an Weisungen seines Mandanten grundsätzlich gebunden. Ausgenommen sind vertrags-, gesetz- oder sittenwidrige Weisungen; ein Rechtsanwalt braucht auch rein prozesstaktische Weisungen nicht unbedingt zu befolgen (Strasser aaO § 1009 Rz 14 mwN). Will der Rechtsanwalt von Weisungen seines Mandanten abgehen oder sind die Weisungen widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen (6 Ob 610/83 = RdW 1983, 106; 6 Ob 226/97x = AnwBl 1998/7510).Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts gehört die erforderliche Belehrung seines meist rechtsunkundigen Mandanten (1 Ob 785/83 = SZ 56/181 mwN). Der Rechtsanwalt ist auch, so wie jeder Geschäftsbesorger, an Weisungen seines Mandanten grundsätzlich gebunden. Ausgenommen sind vertrags-, gesetz- oder sittenwidrige Weisungen; ein Rechtsanwalt braucht auch rein prozesstaktische Weisungen nicht unbedingt zu befolgen (Strasser aaO Paragraph 1009, Rz 14 mwN). Will der Rechtsanwalt von Weisungen seines Mandanten abgehen oder sind die Weisungen widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen (6 Ob 610/83 = RdW 1983, 106; 6 Ob 226/97x = AnwBl 1998/7510).
Belehrt der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht ausreichend, weicht er von, dem Prozessstandpunkt seines Mandanten dienlichen Weisungen ab und/oder unterlässt er notwendiges Vorbringen, so ist er dem Mandanten bei Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet. In diesem Fall hat der Mandant nicht nur den Vertretungsfehler zu beweisen, ihn trifft auch die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (1 Ob 333/98x = ÖBA 2000/849 ua).
Vertretungsfehler machen den Rechtsanwalt jedoch nicht nur nach §§ 1009, 1010 und 1012 ABGB schadenersatzpflichtig; sie können auch dazu führen, dass der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verliert. Nach der Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entgelt, wenn seine Leistung wertlos ist (7 Ob 621/79 = SZ 52/73; 7 Ob 612/93 = RZ 1995/58 ua; Strasser aaO § 1009 Rz 9 mwN). In einem solchen Fall hat der Mandant wegen der einer Nichterfüllung gleichkommenden Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags ein Leistungsverweigerungsrecht, das er dem Zahlungsbegehren entgegenhalten kann. Dass das Leistungsverweigerungsrecht - wie in der Entscheidung 6 Ob 304/99w (= JBl 2000, 590 [Rummel]) ausgesprochen - nicht dazu berechtigt, das gezahlte Honorar nach § 1431 ABGB zurückzufordern, ist hier ohne Bedeutung, weil über die Klage des Rechtsanwalts auf Zahlung seines Honorars zu entscheiden ist.Vertretungsfehler machen den Rechtsanwalt jedoch nicht nur nach Paragraphen 1009, 1010 und 1012 ABGB schadenersatzpflichtig; sie können auch dazu führen, dass der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verliert. Nach der Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entgelt, wenn seine Leistung wertlos ist (7 Ob 621/79 = SZ 52/73; 7 Ob 612/93 = RZ 1995/58 ua; Strasser aaO Paragraph 1009, Rz 9 mwN). In einem solchen Fall hat der Mandant wegen der einer Nichterfüllung gleichkommenden Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags ein Leistungsverweigerungsrecht, das er dem Zahlungsbegehren entgegenhalten kann. Dass das Leistungsverweigerungsrecht - wie in der Entscheidung 6 Ob 304/99w (= JBl 2000, 590 [Rummel]) ausgesprochen - nicht dazu berechtigt, das gezahlte Honorar nach Paragraph 1431, ABGB zurückzufordern, ist hier ohne Bedeutung, weil über die Klage des Rechtsanwalts auf Zahlung seines Honorars zu entscheiden ist.
Beruft sich der Mandant auf sein Leistungsverweigerungsrecht, so hat er grundsätzlich zu beweisen, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos sei. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Vertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war.
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist der Honoraranspruch des Klägers nicht begründet:
Der Kläger hat ausdrücklich und mehrmals vom Beklagten die Weisung erhalten, den Antrag zu stellen, dem Arzt die Vorlage der Patientendokumentation aufzutragen. Nach dem - zur Zeit der Behandlung geltenden - § 22a ÄrzteG 1984 war der Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere ... über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen ... zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. Der Arzt musste daher entweder Aufzeichnungen besitzen oder er hatte gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen.Der Kläger hat ausdrücklich und mehrmals vom Beklagten die Weisung erhalten, den Antrag zu stellen, dem Arzt die Vorlage der Patientendokumentation aufzutragen. Nach dem - zur Zeit der Behandlung geltenden - Paragraph 22 a, ÄrzteG 1984 war der Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere ... über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen ... zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. Der Arzt musste daher entweder Aufzeichnungen besitzen oder er hatte gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen.
Die Aufzeichnungen über die Behandlung des Patienten sind bei Auseinandersetzungen über Art und Umfang der Behandlung ein wesentliches Beweismittel. Behauptet der Patient, dass eine bestimmte Behandlung vorgenommen wurde, und wird dies vom Arzt bestritten, so wäre es, hat der Arzt die Behandlung tatsächlich nicht vorgenommen, naheliegend, dass der Arzt die Aufzeichnungen vorlegt. Geschieht dies nicht, so mögen bereits dadurch Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Arztes erweckt werden. Das gilt jedoch um so mehr, wenn die Vorlage beantragt und der Vorlageauftrag entgegen § 304 ZPO nicht befolgt wird.Die Aufzeichnungen über die Behandlung des Patienten sind bei Auseinandersetzungen über Art und Umfang der Behandlung ein wesentliches Beweismittel. Behauptet der Patient, dass eine bestimmte Behandlung vorgenommen wurde, und wird dies vom Arzt bestritten, so wäre es, hat der Arzt die Behandlung tatsächlich nicht vorgenommen, naheliegend, dass der Arzt die Aufzeichnungen vorlegt. Geschieht dies nicht, so mögen bereits dadurch Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Arztes erweckt werden. Das gilt jedoch um so mehr, wenn die Vorlage beantragt und der Vorlageauftrag entgegen Paragraph 304, ZPO nicht befolgt wird.
Die Weisung des Beklagten betraf daher ein für die prozessentscheidende Frage, ob der Arzt den Beklagten im Bereich der Halswirbelsäule chiropraktisch behandelt hat, wesentliches Beweismittel. Der Kläger kann sich keinesfalls darauf berufen, dass ihm der Rechtsvertreter des Arztes mitgeteilt hatte, es gebe keine Patientendokumentation. Abgesehen davon, dass damit eine Verletzung der Dokumentationspflicht behauptet wurde, die im Verfahren geltend zu machen gewesen wäre, hätte der Kläger die Vorlage jedenfalls nach der Aussage des Arztes, jede Behandlung sorgfältig zu dokumentieren, beantragen müssen. Ein die Interessen seines Mandaten wahrnehmender Rechtsanwalt hätte in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Arztes eine Herausgabe der Patientendokumentation mit der Behauptung abgelehnt hatte, dass es keine Dokumentation gebe.
Das weisungswidrige Handeln des Klägers betraf damit die prozessentscheidende Frage, ob der Arzt den Beklagten im Bereich der Halswirbelsäule chiropraktisch behandelt hat. Es war geeignet, den Prozessausgang entscheidend zu beeinflussen, weil die Aufzeichnungen des Arztes über die Behandlung das einzige Beweismittel sind, das neben den widersprüchlichen Aussagen von Arzt und Patient über die strittige Behandlung existiert. Der Kläger hat es damit entgegen der ihm erteilten Weisung unterlassen, die Vorlage des für den Prozessausgang wesentlichen Beweismittels zu beantragen. Bereits damit steht die einer Nichterfüllung gleichkommende Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags fest. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass sein weisungswidriges Handeln den Prozesserfolg dennoch nicht nachteilig beeinflusst habe. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht; das Erstgericht hat insoweit eine Negativfeststellung getroffen.
Steht nicht fest, dass das weisungswidrige Handeln des Klägers unschädlich war, so kann er für seine damit wertlose Vertretungstätigkeit kein Honorar verlangen.
In der Klageforderung sind neben dem Honorar auch Barauslagen von 27.040 S enthalten. Das Rechtsmittel des Klägers enthält zur Abweisung des Begehrens auf Aufwandsersatz keine Ausführungen, so dass die Entscheidung insoweit der Überprüfung entzogen ist (EvBl 1985/154 uva).
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.