Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Entscheidung ist der im Rekursverfahren nicht mehr strittige Sachverhalt zu Grunde zu legen, also auch der Umstand, dass der Umwandlungsbeschluss am 7. 5. 1996 gefasst worden war und dass die Antragsgegnerin bei ihrer Anmeldung der Umwandlung keine Erklärung über eine Option auf das "alte Recht" abgegeben hat. Die Änderungen des Gesellschaftsrechts sind am 1. 7. 1996 in Kraft getreten (Art XVII Abs 1 EU-GesRÄG). Für das Umwandlungsrecht sehen die Übergangsbestimmungen der Abs 11 und 13 leg cit Besonderes vor:1. Der Entscheidung ist der im Rekursverfahren nicht mehr strittige Sachverhalt zu Grunde zu legen, also auch der Umstand, dass der Umwandlungsbeschluss am 7. 5. 1996 gefasst worden war und dass die Antragsgegnerin bei ihrer Anmeldung der Umwandlung keine Erklärung über eine Option auf das "alte Recht" abgegeben hat. Die Änderungen des Gesellschaftsrechts sind am 1. 7. 1996 in Kraft getreten (Artikel römisch siebzehn, Absatz eins, EU-GesRÄG). Für das Umwandlungsrecht sehen die Übergangsbestimmungen der Absatz 11 und 13 leg cit Besonderes vor:
Nach Abs 11 können auf Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes am 1. 7. 1996 geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.Nach Absatz 11, können auf Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes am 1. 7. 1996 geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
Nach Abs 13 treten mit Ablauf des 30. Juni 1996 das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl Nr. 187/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 458/1993, außer Kraft. Die Rekurswerberin leitet aus den zitierten Bestimmungen in Verbindung mit der fehlenden "Option zum alten Recht" die Anwendung des neuen UmwG ab. Die wörtliche Auslegung, insbesondere also das Außerkrafttreten des UmwG 1954 per 30. 6. 1996 und die kurz befristete Optionsmöglichkeit für Anmeldungen bis zum 1. 10. 1996 sprechen für ihren Standpunkt. Die teleologische Auslegung ergibt jedoch das Gegenteil.Nach Absatz 13, treten mit Ablauf des 30. Juni 1996 das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, außer Kraft. Die Rekurswerberin leitet aus den zitierten Bestimmungen in Verbindung mit der fehlenden "Option zum alten Recht" die Anwendung des neuen UmwG ab. Die wörtliche Auslegung, insbesondere also das Außerkrafttreten des UmwG 1954 per 30. 6. 1996 und die kurz befristete Optionsmöglichkeit für Anmeldungen bis zum 1. 10. 1996 sprechen für ihren Standpunkt. Die teleologische Auslegung ergibt jedoch das Gegenteil.
2. Im Gesetz ist keine ausdrückliche Rückwirkung des neuen Rechts auf ganz oder teilweise schon verwirklichte Umwandlungen angeordnet. Die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (§ 2 UmwG alt und neu) ist ein längerfristiger Vorgang, der von der Einberufung der Generalversammlung und der Ankündigung der beabsichtigten Umwandlung, über den Gesellschafterbeschluss auf Umwandlung, die Anmeldung beim Firmenbuchgericht und die Durchführung des außerstreitigen Verfahrens über die Barabfindung des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters bis zur Eintragung der Umwandlung reicht. Die im Abs 11 der Übergangsbestimmungen normierte Optionsmöglichkeit stellt auf den Anmeldungszeitpunkt ab, der vor dem 1. 10. 1996 liegen muss. Damit ist die Frage des anzuwendenden Rechts für folgende denkbare Sachverhalte nicht eindeutig erklärt, in denen a) der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. 7. 1996 gefasst und auch zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet wurde, darüber aber vor dem 1. 7. 1996 noch nicht entschieden wurde; b) der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. 7. 1996 gefasst, seine Anmeldung aber erst nach dem 30. 9. 1996 erfolgte und c) der hier vorliegende Fall, dass der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. 7. 1996 gefasst und in der Frist des Abs 11 angemeldet wurde. Aus der speziellen Anordnung des Abs 11 geht nur klar hervor, dass die Optionsmöglichkeit des Nachfolgeunternehmers jedenfalls nur bei einer Anmeldung der Umwandlung bis zum 30. 9. 1996 besteht. Das Gesetz enthält keinen Hinweis, wann der Umwandlungsbeschluss gefasst sein muss. Für vor dem 1. 7. 1996 gefasste und auch angemeldete Umwandlungsbeschlüsse müsste mangels einer ausdrücklich angeordneten Rückwirkung noch das alte Recht Anwendung finden. Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Ganz allgemein gilt daher, dass ein neues Gesetz nur auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben. Das Vertrauen der Normunterworfenen auf die Geltung der Gesetze ist zu schützen. Im Zweifel wirkt ein Gesetz, soweit es materiellrechtliche Bestimmungen enthält, nicht zurück. Eine beabsichtigte Rückwirkung muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben (Posch in Schwimann ABGB2 Rz 1 und 2 zu § 5 mwN aus der Rechtsprechung). Es ist daher zu fragen, ob aus den Übergangsbestimmungen des Art XVII EU-GesRÄG sich zweifelsfrei eine Rückwirkungsabsicht des Gesetzgebers ergibt. Die Frage ist zu verneinen.2. Im Gesetz ist keine ausdrückliche Rückwirkung des neuen Rechts auf ganz oder teilweise schon verwirklichte Umwandlungen angeordnet. Die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (Paragraph 2, UmwG alt und neu) ist ein längerfristiger Vorgang, der von der Einberufung der Generalversammlung und der Ankündigung der beabsichtigten Umwandlung, über den Gesellschafterbeschluss auf Umwandlung, die Anmeldung beim Firmenbuchgericht und die Durchführung des außerstreitigen Verfahrens über die Barabfindung des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters bis zur Eintragung der Umwandlung reicht. Die im Absatz 11, der Übergangsbestimmungen normierte Optionsmöglichkeit stellt auf den Anmeldungszeitpunkt ab, der vor dem 1. 10. 1996 liegen muss. Damit ist die Frage des anzuwendenden Rechts für folgende denkbare Sachverhalte nicht eindeutig erklärt, in denen a) der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. 7. 1996 gefasst und auch zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet wurde, darüber aber vor dem 1. 7. 1996 noch nicht entschieden wurde; b) der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. 7. 1996 gefasst, seine Anmeldung aber erst nach dem 30. 9. 1996 erfolgte und c) der hier vorliegende Fall, dass der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. 7. 1996 gefasst und in der Frist des Absatz 11, angemeldet wurde. Aus der speziellen Anordnung des Absatz 11, geht nur klar hervor, dass die Optionsmöglichkeit des Nachfolgeunternehmers jedenfalls nur bei einer Anmeldung der Umwandlung bis zum 30. 9. 1996 besteht. Das Gesetz enthält keinen Hinweis, wann der Umwandlungsbeschluss gefasst sein muss. Für vor dem 1. 7. 1996 gefasste und auch angemeldete Umwandlungsbeschlüsse müsste mangels einer ausdrücklich angeordneten Rückwirkung noch das alte Recht Anwendung finden. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Ganz allgemein gilt daher, dass ein neues Gesetz nur auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben. Das Vertrauen der Normunterworfenen auf die Geltung der Gesetze ist zu schützen. Im Zweifel wirkt ein Gesetz, soweit es materiellrechtliche Bestimmungen enthält, nicht zurück. Eine beabsichtigte Rückwirkung muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben (Posch in Schwimann ABGB2 Rz 1 und 2 zu Paragraph 5, mwN aus der Rechtsprechung). Es ist daher zu fragen, ob aus den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch siebzehn, EU-GesRÄG sich zweifelsfrei eine Rückwirkungsabsicht des Gesetzgebers ergibt. Die Frage ist zu verneinen.
3. Mit dem EU-GesRÄG wurde das Recht der Kapitalgesellschaften an EU-Richtlinien angepasst. Schon zuvor hatte das Umwandlungsrecht des Hauptgesellschafters Anlass zu Diskussionen in Lehre und Rechtsprechung sowohl in Deutschland als auch in Österreich unter dem Gesichtspunkt des gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutzes gegeben. Der Ausschluss der Minderheit gegen Barabfindung ist ein enteignungsähnlicher Vorgang. Ein besonderer Schutz des Minderheitsgesellschafters wurde für erforderlich erachtet. Bei der Umwandlung auf den Alleingesellschafter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft war der Gesetzgeber zu einer EU-rechtskonformen Anpassung an das Verschmelzungsrecht gezwungen. Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sollte verbessert werden (Erläuterungen der RV 32 BlgNR 20. GP, teilweise abgedruckt bei Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung 531 f). Dieses Ziel verwirklichte der Gesetzgeber mit dem neu gefassten § 2 UmwG idF des EU-GesRÄG:3. Mit dem EU-GesRÄG wurde das Recht der Kapitalgesellschaften an EU-Richtlinien angepasst. Schon zuvor hatte das Umwandlungsrecht des Hauptgesellschafters Anlass zu Diskussionen in Lehre und Rechtsprechung sowohl in Deutschland als auch in Österreich unter dem Gesichtspunkt des gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutzes gegeben. Der Ausschluss der Minderheit gegen Barabfindung ist ein enteignungsähnlicher Vorgang. Ein besonderer Schutz des Minderheitsgesellschafters wurde für erforderlich erachtet. Bei der Umwandlung auf den Alleingesellschafter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft war der Gesetzgeber zu einer EU-rechtskonformen Anpassung an das Verschmelzungsrecht gezwungen. Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sollte verbessert werden (Erläuterungen der Regierungsvorlage 32 BlgNR 20. GP, teilweise abgedruckt bei Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung 531 f). Dieses Ziel verwirklichte der Gesetzgeber mit dem neu gefassten Paragraph 2, UmwG in der Fassung des EU-GesRÄG:
§ 2 Abs 2 Z 3 UmwG normiert das Recht des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters auf angemessene Barabfindung, deren Fälligkeit und die Verjährung. Dies entspricht noch der alten Rechtslage (§ 2 Abs 2 und § 8 Abs 1 UmwG 1954). Neu ist die im § 2 Abs 3 angeordnete Unterstellung der Umwandlung unter die Vorschriften des Verschmelzungsrechtes nach dem AktG im Wege der Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der §§ 220 bis 221a, § 225a Abs 2, §§ 225b bis § 225m - ausgenommen § 225c Abs 3 und 4, § 225e Abs 3 zweiter Satz und § 225j Abs 2 -, §§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und § 100 GmbHG. Der an diese Verweisung anschließende zweite und dritte Satz des Abs 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, UmwG normiert das Recht des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters auf angemessene Barabfindung, deren Fälligkeit und die Verjährung. Dies entspricht noch der alten Rechtslage (Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins, UmwG 1954). Neu ist die im Paragraph 2, Absatz 3, angeordnete Unterstellung der Umwandlung unter die Vorschriften des Verschmelzungsrechtes nach dem AktG im Wege der Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 220 bis 221 a, Paragraph 225 a, Absatz 2,, Paragraphen 225 b bis Paragraph 225 m, - ausgenommen Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, Absatz 2, -, Paragraphen 226 bis 232 AktG, Paragraphen 97, 98 und Paragraph 100, GmbHG. Der an diese Verweisung anschließende zweite und dritte Satz des Absatz 3, lautet:
"An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß Abs 2 zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c Abs 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können"."An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß Absatz 2, zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 225 c, Absatz eins und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können".
Die Verweisung auf die Normen des Verschmelzungsrechtes nach dem AktG und dem GmbHG gilt für alle übernehmenden Hauptgesellschafter, die selbst eine Kapitalgesellschaft sind (Kalss aaO Rz 7 zu § 2 UmwG). Das Umwandlungsrecht hat damit einschneidende Änderungen erfahren. Für den Abfindungsberechtigten gilt dies vor allem für den Bereich seiner Informationsansprüche und den Umstand, dass er seinen Anspruch nunmehr innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung im letzten der Bekanntmachungsblätter gerichtlich geltend machen muss (§ 225e Abs 2 AktG), während er nach der alten Rechtslage nur auf die Verjährung Bedacht zu nehmen hatte. Ob die Einmonatsfrist eine Präklusivfrist, eine Verjährungsfrist oder eine rein prozessuale Frist ist, ist in der Lehre im Bereich der Verschmelzung nach dem Aktienrecht strittig, einige Autoren nehmen jedenfalls eine Ausschlussfrist an (dazu Bachner in Kalss aaO Rz 7 zu § 225e AktG mwN), obwohl die dort gegebene Erga-omnes-Wirkung von Gerichtsentscheidungen über Abfindungsansprüche (§ 225i AktG) dagegen sprechen könnte. Jedenfalls hat aber bei Fehlen von Abfindungsanträgen anderer ausscheidender Minderheitsgesellschafter die Fristversäumung die Rechtsfolge, dass der Säumige seinen Anspruch vom Gericht nicht mehr überprüfen und einen Exekutionstitel nicht erwirken kann. Das neue Umwandlungsrecht stellt durch die Antragsbefristung den Abfindungsberechtigten gegenüber der alten Rechtslage schlechter, ist aber andererseits für ihn durch die Aufnahme der aktienrechtlichen Bestimmungen über den Umwandlungsplan, der an die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt (dazu Kalss aaO Rz 9 zu § 2 UmwG), den Umwandlungsbericht (§ 220a AktG; dazu Kalss aaO Rz 13) und den Umwandlungsprüfer (§ 220b AktG; dazu Kalss aaO Rz 15) vorteilhaft. Der Umwandlungsplan, der einen Monat vor der Hauptversammlung (Generalversammlung) beim Firmenbuchgericht einzureichen ist, muss Details über die Barabfindung, den Hinweis auf den Abfindungsanspruch und das Überprüfungsrecht sowie die Antragsbefristung enthalten. Der Umwandlungsbericht hat Erläuterungen zur Höhe der Abfindung zu geben. Der Umwandlungsprüfer hat die Höhe der angebotenen Abfindung zu prüfen.Die Verweisung auf die Normen des Verschmelzungsrechtes nach dem AktG und dem GmbHG gilt für alle übernehmenden Hauptgesellschafter, die selbst eine Kapitalgesellschaft sind (Kalss aaO Rz 7 zu Paragraph 2, UmwG). Das Umwandlungsrecht hat damit einschneidende Änderungen erfahren. Für den Abfindungsberechtigten gilt dies vor allem für den Bereich seiner Informationsansprüche und den Umstand, dass er seinen Anspruch nunmehr innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung im letzten der Bekanntmachungsblätter gerichtlich geltend machen muss (Paragraph 225 e, Absatz 2, AktG), während er nach der alten Rechtslage nur auf die Verjährung Bedacht zu nehmen hatte. Ob die Einmonatsfrist eine Präklusivfrist, eine Verjährungsfrist oder eine rein prozessuale Frist ist, ist in der Lehre im Bereich der Verschmelzung nach dem Aktienrecht strittig, einige Autoren nehmen jedenfalls eine Ausschlussfrist an (dazu Bachner in Kalss aaO Rz 7 zu Paragraph 225 e, AktG mwN), obwohl die dort gegebene Erga-omnes-Wirkung von Gerichtsentscheidungen über Abfindungsansprüche (Paragraph 225 i, AktG) dagegen sprechen könnte. Jedenfalls hat aber bei Fehlen von Abfindungsanträgen anderer ausscheidender Minderheitsgesellschafter die Fristversäumung die Rechtsfolge, dass der Säumige seinen Anspruch vom Gericht nicht mehr überprüfen und einen Exekutionstitel nicht erwirken kann. Das neue Umwandlungsrecht stellt durch die Antragsbefristung den Abfindungsberechtigten gegenüber der alten Rechtslage schlechter, ist aber andererseits für ihn durch die Aufnahme der aktienrechtlichen Bestimmungen über den Umwandlungsplan, der an die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt (dazu Kalss aaO Rz 9 zu Paragraph 2, UmwG), den Umwandlungsbericht (Paragraph 220 a, AktG; dazu Kalss aaO Rz 13) und den Umwandlungsprüfer (Paragraph 220 b, AktG; dazu Kalss aaO Rz 15) vorteilhaft. Der Umwandlungsplan, der einen Monat vor der Hauptversammlung (Generalversammlung) beim Firmenbuchgericht einzureichen ist, muss Details über die Barabfindung, den Hinweis auf den Abfindungsanspruch und das Überprüfungsrecht sowie die Antragsbefristung enthalten. Der Umwandlungsbericht hat Erläuterungen zur Höhe der Abfindung zu geben. Der Umwandlungsprüfer hat die Höhe der angebotenen Abfindung zu prüfen.
4. Die Gesellschafter durften bei der Beschlussfassung am 7. 5. 1996 davon ausgehen, dass die Umwandlung nach dem geltenden Recht des UmwG 1954 abgewickelt werde. Der dem Minderheitsgesellschafter im § 2 Abs 2 UmwG 1954 eingeräumte Abfindungsanspruch auf angemessene Abfindung verjährte (wie nach neuem Recht) in drei Jahren seit der Bekanntmachung des Umwandlungsbeschlusses. Die Voraussetzungen der Umwandlung waren gemäß § 3 UmwG 1954 lediglich, dass die Einberufung der Generalversammlung ein ziffernmäßiges Abfindungsangebot des übernehmenden Nachfolgeunternehmers (Hauptgesellschafters), die Wiedergabe der Regelungen des § 2 Abs 2 und des § 8 UmwG (also eine Belehrung über den Abfindungsanspruch, dessen Verjährung und die Durchsetzungsmöglichkeiten) und die Ankündigung der zur Einsicht aufgelegten Bilanz enthalten musste. Das alte UmwG regelte die Abfindung und das zur Durchsetzung berufene Verfahren abschließend.4. Die Gesellschafter durften bei der Beschlussfassung am 7. 5. 1996 davon ausgehen, dass die Umwandlung nach dem geltenden Recht des UmwG 1954 abgewickelt werde. Der dem Minderheitsgesellschafter im Paragraph 2, Absatz 2, UmwG 1954 eingeräumte Abfindungsanspruch auf angemessene Abfindung verjährte (wie nach neuem Recht) in drei Jahren seit der Bekanntmachung des Umwandlungsbeschlusses. Die Voraussetzungen der Umwandlung waren gemäß Paragraph 3, UmwG 1954 lediglich, dass die Einberufung der Generalversammlung ein ziffernmäßiges Abfindungsangebot des übernehmenden Nachfolgeunternehmers (Hauptgesellschafters), die Wiedergabe der Regelungen des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 8, UmwG (also eine Belehrung über den Abfindungsanspruch, dessen Verjährung und die Durchsetzungsmöglichkeiten) und die Ankündigung der zur Einsicht aufgelegten Bilanz enthalten musste. Das alte UmwG regelte die Abfindung und das zur Durchsetzung berufene Verfahren abschließend.
5. Die detaillierte Neuregelung durch Verweisung auf das Verschmelzungsrecht der Kapitalgesellschaften macht deutlich, dass die Übergangsbestimmung des Art XVII Abs 11 EU-GesRÄG keine Rückwirkungsanordnung darstellt, sondern nur die Umwandlungsbeschlüsse erfasst, die in der Zeit vom 1. 7. 1996 bis 30. 9. 1996 gefasst und angemeldet wurden, was der Gesetzgeber allerdings leichter verständlich zum Ausdruck bringen hätte sollen. Die gegenteilige Auffassung der Rekurswerberin stünde mit den aus § 5 ABGB abgeleiteten Wertungen und der deklarierten Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsposition ausscheidender Minderheitsgesellschafter verbessern zu wollen, im Widerspruch. Sie führte entweder zum Ergebnis, dass vor dem 1. 7. 1996 gefasste Umwandlungsbeschlüsse und einer (unterstellten) Anmeldung nach dem 30. 9. 1996 nach neuem Recht zu beurteilen wären. Mangels Umwandlungsplans und der übrigen nun nach den Bestimmungen des AktG vorgesehenen Voraussetzungen müsste das Firmenbuchgericht die Eintragung der Umwandlung ablehnen, obwohl dem umwandelnden Hauptgesellschafter bei der Beschlussfassung keinerlei Gesetzesverletzung (nach der alten Rechtslage) vorgeworfen werden könnte. Das zweite denkmögliche Ergebnis bestünde in der Anerkennung der Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses und seiner Eintragungsfähigkeit nach altem Recht unter gleichzeitiger Anwendung der neuen Vorschriften auf das Abfindungsverfahren. Dem steht aber die aus der Optionsregelung des Art XVII Abs 11 EU-GesRÄG ableitbare Absicht des Gesetzgebers entgegen, dass entweder das alte Recht oder das neue Recht "insgesamt" Anwendung finden, also kein "splitting" stattfinden soll. Bei einem solchen wären auch die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen dem Prüfungsverfahren entzogen. Das Gericht könnte bei Anwendung des neuen Rechts auf das Abfindungsverfahren nicht auf den nach der neuen Rechtslage schon vor dem Umwandlungsbeschluss zu schaffenden Prüfungsunterlagen (Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht) aufbauen. Vor allem würde aber die partielle Anwendung des neuen Rechts auf das Abfindungsverfahren trotz des schon mit dem Umwandlungsbeschluss entstandenen Abfindungsanspruch den Minderheitsgesellschafter grob benachteiligen, weil seine nach der neuen Rechtslage bestehenden besonderen Informationsrechte nicht erfüllt wurden, er aber dennoch genötigt wäre, seinen Anspruch in der kurzen Monatsfrist geltend zu machen. Die Übernahme der Antragsbefristung des § 225e Abs 2 AktG ist sachlich nur durch die gleichzeitig für anwendbar erklärten weiteren Voraussetzungen der Umwandlung nach dem Verschmelzungsrecht des AktG gerechtfertigt. Nur wenn der Abfindungsberechtigte vom übernehmenden Hauptgesellschafter die zur Beurteilung der Höhe des Abfindungsanspruchs erforderlichen Informationen über das Unternehmen erhält, ist die Antragsbefristung unbedenklich. Im gegenteiligen Fall muss dem Abfindungsberechtigten - wie bisher - die gesamte Verjährungsfrist zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Abfindungsantrags zur Verfügung stehen. Für dieses Ergebnis sprechen der gesellschaftsrechtliche Minderheitenschutz unter dem Gesichtspunkt eines fairen Gerichtsverfahrens und das Gleichheitsgebot. Es entbehrte der sachlichen Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit, die Abfindungsberechtigten in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfrist sowohl gegenüber den nach altem Recht zu beurteilenden Abfindungsberechtigten als auch gegenüber denjenigen, deren Ansprüche schon nach neuem Recht abzuhandeln sind, schlechter zu stellen, wobei diese Schlechterstellung noch dazu vom übernehmenden Hauptgesellschafter einseitig im Rahmen seiner Optionsmöglichkeiten herbeigeführt werden könnte. Eine derartige Absicht des Gesetgebers kann nicht unterstellt werden. Der Zweck der Rechtsänderung des Umwandlungsrechtes durch das EU-GesRÄG führt zu dem vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Auslegungsergebnis.5. Die detaillierte Neuregelung durch Verweisung auf das Verschmelzungsrecht der Kapitalgesellschaften macht deutlich, dass die Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Absatz 11, EU-GesRÄG keine Rückwirkungsanordnung darstellt, sondern nur die Umwandlungsbeschlüsse erfasst, die in der Zeit vom 1. 7. 1996 bis 30. 9. 1996 gefasst und angemeldet wurden, was der Gesetzgeber allerdings leichter verständlich zum Ausdruck bringen hätte sollen. Die gegenteilige Auffassung der Rekurswerberin stünde mit den aus Paragraph 5, ABGB abgeleiteten Wertungen und der deklarierten Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsposition ausscheidender Minderheitsgesellschafter verbessern zu wollen, im Widerspruch. Sie führte entweder zum Ergebnis, dass vor dem 1. 7. 1996 gefasste Umwandlungsbeschlüsse und einer (unterstellten) Anmeldung nach dem 30. 9. 1996 nach neuem Recht zu beurteilen wären. Mangels Umwandlungsplans und der übrigen nun nach den Bestimmungen des AktG vorgesehenen Voraussetzungen müsste das Firmenbuchgericht die Eintragung der Umwandlung ablehnen, obwohl dem umwandelnden Hauptgesellschafter bei der Beschlussfassung keinerlei Gesetzesverletzung (nach der alten Rechtslage) vorgeworfen werden könnte. Das zweite denkmögliche Ergebnis bestünde in der Anerkennung der Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses und seiner Eintragungsfähigkeit nach altem Recht unter gleichzeitiger Anwendung der neuen Vorschriften auf das Abfindungsverfahren. Dem steht aber die aus der Optionsregelung des Artikel römisch siebzehn, Absatz 11, EU-GesRÄG ableitbare Absicht des Gesetzgebers entgegen, dass entweder das alte Recht oder das neue Recht "insgesamt" Anwendung finden, also kein "splitting" stattfinden soll. Bei einem solchen wären auch die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen dem Prüfungsverfahren entzogen. Das Gericht könnte bei Anwendung des neuen Rechts auf das Abfindungsverfahren nicht auf den nach der neuen Rechtslage schon vor dem Umwandlungsbeschluss zu schaffenden Prüfungsunterlagen (Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht) aufbauen. Vor allem würde aber die partielle Anwendung des neuen Rechts auf das Abfindungsverfahren trotz des schon mit dem Umwandlungsbeschluss entstandenen Abfindungsanspruch den Minderheitsgesellschafter grob benachteiligen, weil seine nach der neuen Rechtslage bestehenden besonderen Informationsrechte nicht erfüllt wurden, er aber dennoch genötigt wäre, seinen Anspruch in der kurzen Monatsfrist geltend zu machen. Die Übernahme der Antragsbefristung des Paragraph 225 e, Absatz 2, AktG ist sachlich nur durch die gleichzeitig für anwendbar erklärten weiteren Voraussetzungen der Umwandlung nach dem Verschmelzungsrecht des AktG gerechtfertigt. Nur wenn der Abfindungsberechtigte vom übernehmenden Hauptgesellschafter die zur Beurteilung der Höhe des Abfindungsanspruchs erforderlichen Informationen über das Unternehmen erhält, ist die Antragsbefristung unbedenklich. Im gegenteiligen Fall muss dem Abfindungsberechtigten - wie bisher - die gesamte Verjährungsfrist zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Abfindungsantrags zur Verfügung stehen. Für dieses Ergebnis sprechen der gesellschaftsrechtliche Minderheitenschutz unter dem Gesichtspunkt eines fairen Gerichtsverfahrens und das Gleichheitsgebot. Es entbehrte der sachlichen Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit, die Abfindungsberechtigten in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfrist sowohl gegenüber den nach altem Recht zu beurteilenden Abfindungsberechtigten als auch gegenüber denjenigen, deren Ansprüche schon nach neuem Recht abzuhandeln sind, schlechter zu stellen, wobei diese Schlechterstellung noch dazu vom übernehmenden Hauptgesellschafter einseitig im Rahmen seiner Optionsmöglichkeiten herbeigeführt werden könnte. Eine derartige Absicht des Gesetgebers kann nicht unterstellt werden. Der Zweck der Rechtsänderung des Umwandlungsrechtes durch das EU-GesRÄG führt zu dem vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Auslegungsergebnis.
Bei vor dem 1. 7. 1996 gefassten Beschlüssen auf Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (§ 2 UmwG) findet auf das gesamte Verfahren zur Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch und über die Barabfindung des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters noch das Umwandlungsrecht nach dem UmwG 1954 in der bis einschließlich 30. 6. 1996 gültigen Fassung Anwendung.Bei vor dem 1. 7. 1996 gefassten Beschlüssen auf Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (Paragraph 2, UmwG) findet auf das gesamte Verfahren zur Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch und über die Barabfindung des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters noch das Umwandlungsrecht nach dem UmwG 1954 in der bis einschließlich 30. 6. 1996 gültigen Fassung Anwendung.
Ein Kostenersatzanspruch für die Rekursbeantwortung steht im außerstreitigen Verfahren nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen zu. Das UmwG 1954 sieht einen solchen Kostenersatz nicht vor.