Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Die klagende Partei beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Folgend der Lehre (Löcker, Wohnungseigentümergemeinschaft, 78, 287; Call zu WoBl 1998/202; Prader in AnwBl 1998, 424; Niedermeier in WoBl 1997, 237; Mayerhofer in Immolex 1998, 17) bejaht die höchstgerichtliche Rechtsprechung die Deliktshaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach § 13c Abs 1 WEG für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten (WoBl 2000/59 mit Zustimmung Call; RdW 2000, 344). Zuletzt wurde in 5 Ob 28/01f noch klarstellend ausgesprochen, dass eine über die deliktische Haftung hinausgehende Schadenersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern bzw deren Mietern aus einer schuldhaften Vertragsverletzung nicht in Betracht komme, da keine Vertragsbeziehung bestehe. Deshalb komme auch eine Einbeziehung von Mietern in vertragliche Schutzwirkungen nicht in Betracht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hafte also nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Pflichten. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung war überwiegend eine Haftung nach § 1319a ABGB.Folgend der Lehre (Löcker, Wohnungseigentümergemeinschaft, 78, 287; Call zu WoBl 1998/202; Prader in AnwBl 1998, 424; Niedermeier in WoBl 1997, 237; Mayerhofer in Immolex 1998, 17) bejaht die höchstgerichtliche Rechtsprechung die Deliktshaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten (WoBl 2000/59 mit Zustimmung Call; RdW 2000, 344). Zuletzt wurde in 5 Ob 28/01f noch klarstellend ausgesprochen, dass eine über die deliktische Haftung hinausgehende Schadenersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern bzw deren Mietern aus einer schuldhaften Vertragsverletzung nicht in Betracht komme, da keine Vertragsbeziehung bestehe. Deshalb komme auch eine Einbeziehung von Mietern in vertragliche Schutzwirkungen nicht in Betracht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hafte also nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Pflichten. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung war überwiegend eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB.
Die Rekurswerberin meint nun, dass bei einem auf § 1319 ABGB gestützten Anspruch eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in Betracht komme, weil das Gesetz diesfalls den "Besitzer" des Gebäudes zum Ersatz verpflichtet, was den Hauseigentümer, im konkreten Fall sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer bedeute. § 1319 ABGB kenne auch keine "Leutehaftung". Die Haftung für einen Hausverwalter als Gehilfen käme, wenn überhaupt dann nur nach § 1315 ABGB in Betracht.Die Rekurswerberin meint nun, dass bei einem auf Paragraph 1319, ABGB gestützten Anspruch eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in Betracht komme, weil das Gesetz diesfalls den "Besitzer" des Gebäudes zum Ersatz verpflichtet, was den Hauseigentümer, im konkreten Fall sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer bedeute. Paragraph 1319, ABGB kenne auch keine "Leutehaftung". Die Haftung für einen Hausverwalter als Gehilfen käme, wenn überhaupt dann nur nach Paragraph 1315, ABGB in Betracht.
§ 1319 ABGB erfordere eine Verfügungsgewalt über das Gebäude, welche nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern bloß allen Wohnungseigentümern zustehe.Paragraph 1319, ABGB erfordere eine Verfügungsgewalt über das Gebäude, welche nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern bloß allen Wohnungseigentümern zustehe.
Für letzteren Fall wendet sich die Rekurswerberin noch gegen die Zulässigkeit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung während des Verfahrens.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werks jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, ist nach § 1319 ABGB der Besitzer des Gebäudes oder Werks zum Ersatz verpflichtet, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Unter "Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB wird der "Halter" des Gebäudes oder Werkes verstanden, also derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung führt, der die Verfügungsgewalt über sie hat oder derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war (4 Ob 104/97s mwN). Maßgeblich sind also die nach der Lage der Umstände gegebenen Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht II 398; Reischauer in Rummel2 Rz 12 zu § 1319 ABGB; SZ 40/136; RIS-Justiz RS0029991; 0010100). Nach moderner Terminologie ist also unter "Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB der "Halter" zu verstehen, wie ihn § 1320 ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme geworden ist. Es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer bzw Halter zur Sache steht. Maßgeblich ist die Sachbeziehung, die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (5 Ob 77/97b).Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werks jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, ist nach Paragraph 1319, ABGB der Besitzer des Gebäudes oder Werks zum Ersatz verpflichtet, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Unter "Besitzer" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB wird der "Halter" des Gebäudes oder Werkes verstanden, also derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung führt, der die Verfügungsgewalt über sie hat oder derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war (4 Ob 104/97s mwN). Maßgeblich sind also die nach der Lage der Umstände gegebenen Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 398; Reischauer in Rummel2 Rz 12 zu Paragraph 1319, ABGB; SZ 40/136; RIS-Justiz RS0029991; 0010100). Nach moderner Terminologie ist also unter "Besitzer" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB der "Halter" zu verstehen, wie ihn Paragraph 1320, ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme geworden ist. Es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer bzw Halter zur Sache steht. Maßgeblich ist die Sachbeziehung, die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (5 Ob 77/97b).
Der von den Miteigentümern einer Liegenschaft bestimmte gemeinsame Verwalter ist befugt und verpflichtet, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, zu besorgen (vgl Würth in Rummel2 Rz 4 zu § 17 WEG). Insofern ist er direkter Stellvertreter aller Wohnungseigentümer (immolex 1998/74). Wie Verwaltungshandlungen selbst ist auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der Wohnungseigentümer- gemeinschaft zuzurechnen. Der Hausverwalter ist jedenfalls Machthaber der Gemeinschaft, weshalb diese mit ihrem Vermögen (subsidiär die Miteigentümer) für Delikte ihres Verwalters haften. Nicht nur die Wegsicherungspflicht und die sich daraus ergebende Haftung nach § 1319a ABGB, sondern auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des § 1319 ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. Eine Beschränkung auf Fälle des § 1315 ABGB, also darauf, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt nach dieser Konstruktion nicht in Betracht (vgl Löcker, aaO 288 f).Der von den Miteigentümern einer Liegenschaft bestimmte gemeinsame Verwalter ist befugt und verpflichtet, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, zu besorgen vergleiche Würth in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 17, WEG). Insofern ist er direkter Stellvertreter aller Wohnungseigentümer (immolex 1998/74). Wie Verwaltungshandlungen selbst ist auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der Wohnungseigentümer- gemeinschaft zuzurechnen. Der Hausverwalter ist jedenfalls Machthaber der Gemeinschaft, weshalb diese mit ihrem Vermögen (subsidiär die Miteigentümer) für Delikte ihres Verwalters haften. Nicht nur die Wegsicherungspflicht und die sich daraus ergebende Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB, sondern auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des Paragraph 1319, ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. Eine Beschränkung auf Fälle des Paragraph 1315, ABGB, also darauf, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt nach dieser Konstruktion nicht in Betracht vergleiche Löcker, aaO 288 f).
Es hat daher bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu verbleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.Es hat daher bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu verbleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.