Begründung:
Mit Schriftsatz vom 17.10.2000, ON 6, trat die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin in den Rechtsstreit ein. Dort brachte sie u. a. vor, dass sich Mag. Pindur am 19.1.2000 mit den von der Beklagten retournierten Foldern "zu einem
Sachverständigen
" begeben habe und die Untersuchung eindeutig ergeben habe, dass die Image-Folder einwandfrei verarbeitet gewesen seien und die von der Beklagten reklamierten "Mängel" sich in einem für eine derartige händische Verarbeitung üblichen Toleranzbereich befänden. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief sich die Nebenintervenientin auf ***** als "
sachverständigen
Zeugen" (ON 6 S 5).
Mit Beschluss vom 27.11.2000, ON 8, bestellte das Erstgericht den in ON 8 als
sachverständigen
Zeugen beantragten Zeugen *****, Buchbinder, Wien 13, Wattmanngasse 13, zum
Sachverständigen
und trug ihm auf, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob das von der Klägerin geliefert Werk "nach wie vor mit wesentlichen Mängeln behaftet" ist. (Es geht hier um von der Beklagten bestellte Druckwerke - Image-Folder -, die nach den Behauptungen der Beklagten mangelhaft gewesen sein sollen).
Am 12.3.2001 langte das Gutachten des
Sachverständigen
***** samt Honorarnote beim Erstgericht ein (ON 15). Mit Schriftsatz vom 10.4.2001, ON 18, lehnte die Beklagte den
Sachverständigen
ab und brachte dazu vor, der
Sachverständige
habe in seinem Gutachten vom 8.3.2001 auf Seite 4 erstmals bekannt gegeben, dass er durch den Nebenintervenienten - dessen Leistungserbringung im Verfahren bemängelt werde - bereits mit dieser Ware gutachterlich befasst worden war. Der
Sachverständige
hatte dies im Gutachten aufgezeigt, sich aber trotz dieses Umstandes für nicht
befangen
erachtet. Am 4. Mai 2001 bezog der
Sachverständige
zu den Vorwürfen der Beklagten Stellung und führte u.a. aus: "Die Nebenintervenientin ist für mich eine Buchbinderei, wie etwa zehn andere Betriebe in Österreich, die von mir schon mit Aufträgen betraut wurden ... Die Nebenintervenientin zählt aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl und der guten maschinellen Ausstattung zu den größeren Buchbindereien in Österreich. Deshalb ist es ganz natürlich, dass kleiner Betriebe, wie mein Unternehmen, bei der Nebenintervenientin Kaschier- und Stantzarbeiten in Lohnarbeit ausführen lassen (ON 21 S 2). Mit Beschluss vom 9.5.2001, ON 22, bestimmte das Erstgericht die Gebühr des
Sachverständigen
***** mit S 9.732,-- und führte zur Begründung u.a. aus, dass die von der Beklagten behauptete
Befangenheit
des
Sachverständigen
nicht vorliege. Davon abgesehen seien den Streitteilen bereits aus der Eingabe der Nebenintervenientin ON 6 vor der Bestellung des
Sachverständigen
***** jene Umstände bekannt gewesen, auf welche die Beklagte ihren (ersten) Ablehnungsantrag (ON 18) gestützt habe.
Aufgrund der Äußerung des
Sachverständigen
ON 21 lehnte die Beklagte den
Sachverständigen
neuerlich als
befangen
ab (Schriftsatz vom 7.5.2001, ON 24). Mit Beschluss vom 13.6.2001 enthob das Erstgericht den
Sachverständigen
***** "aufgrund des begründeten Ablehnungsantrages der Beklagten ON 24" und bestellte an seiner Stelle *****, Buchbinder, 1040 Wien, Paulanergasse 4 zum
Sachverständigen
(ON 25).
Gegen den Gebührenbestimmungseschluss, ON 22, richtet sich der Rekurs der Beklagten.
Die Klägerin und der
Sachverständige
beteiligten sich am Rekursverfahren nicht.
Der Rekurs ist berechtigt.