Begründung:
Mit Schriftsatz vom 3. 7. 1995 (ON 3) beantragte der damals noch anwaltlich vertretene Minderjährige, den Vater rückwirkend ab 1. 1. 1994 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.173 zu verpflichten. Der Vater anerkannte bei seiner Vernehmung am 9. 5. 1996 (ON 16) seine Leistungspflicht ab 1. 5. 1996 für einen Unterhaltsbetrag von S 2.200 und beantragte, das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen. Der bei dieser Vernehmung ebenfalls anwesende anwaltliche Vertreter des Minderjährigen ersuchte "im Hinblick auf zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater geführte Vergleichsverhandlungen, insbesondere auch wegen anderweitiger Vermögensangelegenheiten, ... derzeit das Unterhaltsfestsetzungsverfahren hinsichtlich des das Anerkenntnis übersteigenden Unterhaltsbetrages innezuhalten."
Ohne dass zwischenzeitig die Unterhaltsfestsetzung betreffende Vorgänge aktenkundig geworden wären, sprach die Mutter am 25. 1. 2000 bei Gericht vor, erklärte, der Vater habe bisher keine Unterhaltsleistungen für den Minderjährigen erbracht, und stellte den Antrag, das Unterhaltsverfahren fortzusetzen und über den anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.200 Beschluss zu fassen (ON 25).
Nach der - infolge Zurückweisung des Rekurses des Vaters mangels Beschwer rechtskräftig gewordenen - Beschlussfassung über den vom Vater anerkannten, ab 1. 5. 1996 zu leistenden Unterhalt von S 2.200 und Durchführung von Erhebungen über die Einkommenslage des Vaters verpflichtete das Erstgericht diesen mit Wirkung ab 1. 1. 1994, für den Minderjährigen einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.173 zu zahlen. Nach neuerer Rechtsprechung könne der Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist hiefür betrage drei Jahre. Da der Unterhaltsantrag am 3. 7. 1995 gestellt worden sei, könne der Vater nicht die Verjährung einwenden. Im Beobachtungszeitraum ab dem Jahre 1994 hätten die Privatentnahmen des Vaters im Monatsdurchschnitt rund S 20.433 betragen. Nach dieser Bemessungsgrundlage sei der Unterhalt des Minderjährigen mit 17 % bzw 19 % festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses des Vaters diese Entscheidung, die in der Verpflichtung des Vaters, ab 1. 1. 1997 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.173 zu zahlen, als in Rechtskraft erwachsen unberührt blieb, dahin ab, dass es "die Unterhaltserhöhung für den Zeitraum 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996" abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Verfahren außer Streitsachen sei zwar weder eine Unterbrechung noch Ruhen des Verfahrens möglich, doch könne der Richter mit dem Verfahren innehalten, um den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Rechtsstreits abzuwarten. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht zwar keinen Innehaltungsbeschluss gefasst, jedoch über Ersuchen des Vertreters des Minderjährigen keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt. Zur Frage der gehörigen Verfahrensfortsetzung bei Untätigkeit des Gerichts habe der Oberste Gerichtshof für das streitige Verfahren ausgesprochen, dass bei Fehlen besonderer Umstände von einer gehörigen Fortsetzung im Sinn des § 1497 ABGB dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich dem Gericht oblegen und der Kläger länger als drei Jahre untätig geblieben sei. Es bestünden keine Bedenken, diese Grundsätze auch auf das außerstreitige Unterhaltsverfahren anzuwenden, weil sich anderenfalls ein Unterhaltsberechtigter bei einmal erfolgter gerichtlicher Antragstellung Unterhaltsansprüche beinahe auf unbestimmte Zeit sichern könnte. Da der Vater die Verjährung eingewendet habe, sei das Begehren auf rückwirkende Unterhaltserhöhung, soweit es den Zeitraum von drei Jahren vor dem Fortsetzungsantrag übersteige, abzuweisen.
Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Minderjährigen kommt keine Berechtigung zu.