Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen, weil ausreichende und vom Berufungsgericht ohnedies zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Beratungspflicht von Kunden existiert (1 Ob 649/81 = SZ 54/161 = EvBl 1982/69; 3 Ob 526/83 = SZ 56/81 uva). Dass der Ankauf von Aktien, Optionen usw - insbesondere dann, wenn Aktien als "Geheimtipp" gehandelt werden -, auch im hohen Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache (10 Ob 528/94 = SZ 69/86; 10 Ob 44/97m ua). Bei der Frage, ob die Bank, über die der Verkauf dieser Aktien erfolgte, ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, handelt es sich letztlich um eine solche des Einzelfalles (6 Ob 268/00f = ÖBA 2001, 723; 6 Ob 15/01a). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten von Banken bei risikoträchtigen Rechtsgeschäften, wobei dem Berufungsgericht bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist:
Zwar haftet die Bank für unrichtige oder mangelhafte Beratung des Vertragspartners durch ihre Angestellten (3 Ob 507/57 = EvBl 1958/56; 2 Ob 524/86 = NZ 1987, 150; 4 Ob 516/93 = ÖBA 1993, 987 = RdW 1993, 331 = ecolex 1993, 669) und darf der Kunde bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird (7 Ob 362/97d = ÖBA 1998, 889). Es besteht aber keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidungen Einfluss haben könnten; eine Aufklärungspflicht besteht in aller Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung
erwarten durfte (6 Ob 565/85 = SZ 59/193; 1 Ob 548/92 = ÖBA 1993, 408
[Koch] = JBl 1992, 711 = RdW 1993, 40 uva; zuletzt 7 Ob 154/00y).
Dem Berufungsgericht ist keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es eine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht der beklagten Partei verneinte. Diese tat auch nach dem Tod des ursprünglichen Anlageberaters R***** alles, was man von ihr erwarten konnte. Dem Kläger musste klar sein, dass die ursprünglichen Informationen R*****s, die ihn zum Kauf der Aktien bewegten, auf dem Missbrauch von Insiderinformationen oder mangelnder Wahrung des Bankgeheimnisses beruhten. Es musste ihm nämlich klar sein, dass ein Mitarbeiter eines Kreditunternehmens die Veranlagungsentscheidungen eines anderen Kunden ihm als Dritten nicht hätte preisgeben dürfen. Dies gesteht der Kläger in seiner Revision auch ausdrücklich zu. Seiner Schlussfolgerung, dass ihn die Bank bzw deren nunmehrige Kundenberater auch weiterhin mit derartigen rechtswidrigen Informationen versorgt würden, insbesondere dass diese hiezu verpflichtet wären, kann nicht beigetreten werden. Er konnte vielmehr nur erwarten, dass ihn die beklagte Partei mit allen üblichen Informationen versorgt, was aber ohnedies geschehen ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, waren auch die neuen Kundenberater der beklagten Partei sogar in überdurchschnittlichem Ausmaß bemüht, ihn mit Informationen zu versorgen. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 4 Ob 365/97y = ÖBA 1998, 556 betraf keinen vergleichbaren Fall; zwar wurde auch dort ein Insidertipp, jedoch nicht unter Verletzung des Bankgeheimnisses gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.