1. Zur Fernsehsendung vom 3. 5. 1997 als Haftungsgrundlage:
Die Haftung des Medieninhabers für rufschädigende Äußerungen Dritter, die einem Massenmedium im Rahmen eines sogenannten Meinungsforums verbreitet werden, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen verneint werden (bei nicht identifizierender Verbreitung gemäß § 6 MedienG: SZ 69/113; 6 Ob 291/00p; RS0111733; zur Interessenabwägung: SZ 61/210; RS0031657). § 1330 Abs 2 ABGB setzt die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen voraus. Der dem Täter obliegende Wahrheitsbeweis wird nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch schon dann als erbracht angesehen, wenn die Richtigkeit des Tatsachenkerns nachgewiesen wird. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 22/95 = RdU 1996, 45; SZ 71/96). Der Revisionswerber erkennt selbst, dass in der ersten Sendung vom 3. 5. 1997 "der Verdacht (eines Behandlungsfehlers) im Raum stand", weil damals ein gerichtlich beeideter Sachverständiger einen ärztlichen Behandlungsfehler attestiert hatte, sodass mit der Ausstrahlung der Äußerungen der Beteiligten kein falscher Sachverhalt verbreitet wurde. Das Publikum wurde über den Verdacht in einem konkreten Fall sowie über die Anhängigkeit eines Schadenersatzprozesses informiert. Darüber durfte berichtet werden. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des wirtschaftlichen Rufs einerseits und der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit andererseits darf der Persönlichkeitsschutz nicht zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen der Allgemeinheit führen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat bei Themen von übergeordneter Bedeutung (beispielsweise zu Umweltfragen: 6 Ob 2300/96w) besonderes Gewicht. Dabei trifft die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit. Sie muss aber die journalistische Sorgfaltspflicht einhalten (MR 1987, 131; 6 Ob 291/00p = MR 2001, 93 mwN). Nach diesen Grundsätzen sind die Begehren des Klägers nicht schon auf Grund der ersten Fernsehsendung vom 3. 5. 1997 berechtigt. Bei der Beurteilung der Wichtigkeit des behandelten Sachthemas für die Öffentlichkeit ist hier nicht nur das allenfalls fragwürdige Interesse an einem spektakulären Einzelschicksal (Sensationsberichterstattung), sondern das darüber hinausgehende Interesse an Informationen über die Möglichkeiten und Risken der Schönheitschirurgie im Allgemeinen entscheidend. Bei einer isolierten Betrachtung nur der ersten Fernsehsendung schlägt die Interessenabwägung zu Gunsten des Massenmediums aus.
2. Zur Fernsehsendung vom 3. 4. 1999:
Es ist zunächst zu fragen, ob mit dem Nachweis eines ärztlichen Aufklärungsfehlers auch ein Behandlungsfehler zumindest im "Kern" nachgewiesen wurde. Die weitere wesentliche Rechtsfrage liegt darin, ob für die Auslegung des Bedeutungsinhalts der zur Beendigung des Schadenersatzprozesses gegebenen Informationen der Inhalt der ersten Fernsehsendung mit heranzuziehen ist:
3. Der Beklagte hat am 3. 4. 1999 nur aus dem Spruch des rechtskräftig gewordenen Zwischenurteils zitiert, in dem ausdrücklich von einem "ärztlichen Fehlverhalten" des Beklagten die Rede ist (unstrittiger Inhalt der Urteilsausfertigung Beil 11). Bei einer isolierten Betrachtung wäre das Zitat aus der Gerichtsentscheidung nicht als wahrheitswidrig zu beanstanden. Der Revisionswerber erachtet sich dadurch beschwert, dass ein Teil des Publikums unter Behandlungsfehler nur Operationsfehler oder postoperative Behandlungsfehler, nicht aber eine fehlende Risikoaufklärung verstehe. Wenn dies nach dem maßgeblichen Verständnis des sogenannten Durchschnittspublikums (dazu 6 Ob 130/99g uva) so sein sollte, bestünde die Haftungsgrundlage (die falsche Tatsachenbehauptung) in der unvollständigen Zitierung der Gerichtsentscheidung, in deren Entscheidungsgründen ein Operationsfehler oder postoperativer Behandlungsfehler des Arztes ausdrücklich verneint worden war. In einem vergleichbaren Fall (6 Ob 244/98w = RdW 1999, 347) mit ähnlichem Sachverhalt ging es um rufschädigende Tatsachenbehauptungen. In einer zweiten Presseaussendung hatte die dort Beklagte aus einer oberstgerichtlichen Entscheidung zitiert, ohne deren nährere Begründung anzuführen. Der dadurch hervorgerufene falsche Eindruck hätte aber nach Ansicht des Senats ein neues Unterlassungsbegehren erfordert. Die zweite Äußerung könne nicht als Grundlage des gestellten Begehrens herangezogen werden. Es fehle an Parteibehauptungen über die Unvollständigkeit des Zitats als Anspruchsgrundlage und einem auf diese Unterlassung gerichteten besonderen Begehren. Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber sein Begehren von Anfang an auf zwei Äußerungen auch in ihrem Zusammenhang gestützt.
4. Zur Frage, ob die Beurteilung des Bedeutungsinhalts nach dem Gesamtzusammenhang beider Sendungen zu erfolgen hat, ist auf die vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. 5. 2000 (Bergens Tidende, veröffentlicht in MR 2001, 84) einzugehen. In einer Serie von Artikeln hatte eine norwegische Tageszeitung Patientinnen eines Schönheitschirurgen zu Wort kommen lassen. Mehrere Frauen erhoben massive Vorwürfe gegen die Behandlungsmethoden des Arztes. Dieser erhob eine Verleumdungsklage gegen das Medium und machte Schadenersatz wegen Verdienstentgang geltend. Das norwegische Höchstgericht gab ihm Recht. Beim Lesen sei der falsche Eindruck entstanden, dass der Arzt seine Operationen "waghalsig und unbesonnen" durchgeführt habe. Der EGMR hingegen beurteilte die Stattgebung der Schadenersatzklage als Verstoß gegen die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit. Auch wenn dem Arzt kein Mangel an chirurgischen Fähigkeiten anzulasten sei, sei die Kritik an der postoperativen Behandlung berechtigt gewesen. Die Zeitung habe die Kritik der Frauen richtig wiedergegeben. Die Berichterstattung sei ausgewogen gewesen. Der EGMR stellte bei seiner Entscheidung auf eine "Zusammenschau der Artikel" ab.
Auch der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass rufschädigende Tatsachenbehauptungen immer nach dem Zusammenhang der Äußerung und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind (RS0031883). Er schließt sich der Auffassung des EGMR an, dass zeitlich auseinanderfallende, inhaltlich aber miteinander in engem Zusammenhang stehende Äußerungen - wie dies auf eine Serienberichterstattung zutrifft - in ihrer Gesamtheit auszulegen und ihr Bedeutungsinhalt in einer Gesamtschau zu ermitteln ist. Dies führt dazu, dass eine Äußerung, die bei einer isolierten Betrachtung als wahrheitsgemäß beurteilt werden kann, auf Grund eines in der Gesamtschau herbeigeführten anderen Gesamteindrucks als falsche Tatsachenbehauptung qualifiziert werden muss. Bei einer solchen Beurteilung kann nicht mehr von dem zu den verschiedenen Zeitpunkten jeweils angesprochenen Publikum ausgegangen werden. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver durchschnittlicher Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen (hier beide Fernsehsendungen) zur Kenntnis gebracht wurden.
5. Eine Gesamtschau beider Fernsehsendungen ergibt kurz zusammengefasst folgendes Bild:
Die Patientin des Schönheitschirurgen gibt im Rahmen einer Fernsehdiskussion einen durchaus drastischen Überblick über ihre Leidensgeschichte. Ihr Rechtsvertreter führt allgemein einen Behandlungsfehler ins Treffen, bezieht sich dabei auf ein schon vorliegendes Gerichtsgutachten, ohne allerdings die ärztlichen Fehler konkret auszuführen. Es wird weder von einem Kunstfehler noch davon gesprochen, ob ein solcher während der Operation oder während der Nachbehandlung erfolgte. Von einem Aufklärungsfehler ist keine Rede. In der zweiten Fernsehsendung wird durch Wiederholung eines kurzen Ausschnitts aus der ersten Sendung nur das Ergebnis des Schadenersatzprozesses zu Gunsten der Patientin bekanntgegeben und dabei der Spruch der Gerichtsentscheidung richtig wiedergegeben, in dem von einem ärztlichen Fehlverhalten die Rede ist.
6. Der Revisionswerber führt für seinen Standpunkt den in der Rechtsprechung wiederholt vertretenen Grundsatz ins Treffen, dass der Täter bei undeutlichen, aber auch unvollständigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gegen lassen muss (Ungünstigkeitsprinzip; Unklarheitenregel: MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 295/97v = SZ 70/267 uva). In einem gewissen Spannungsverhältnis dazu steht der schon zitierte Rechtssatz, dass der beweispflichtige Beklagte den Wahrheitsbeweis schon durch den Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns erbringen kann. Es kommt dabei auf die jeweils festgestellten Umstände des Einzelfalls an. Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen hält entgegen der Ansicht des Revisionswerbers einer Prüfung stand:
7. Wenn die vom Beklagten zu vertretende Unklarheit des Zitats aus der Gerichtsentscheidung in der fehlenden Bekanntgabe der Entscheidungsgründe liegt, ist zunächst zu fragen, ob nicht schon die fehlende Aufklärung als Behandlungsfehler im weiteren Sinn verstanden wird, ob also ein Laie, der weder Jurist noch Arzt ist, darunter jeden ärztlichen Fehler versteht. Das Unterlassen der therapeutischen Aufklärung wird in der Rechtsprechung unter Hinweis auf die Lehre zum Arzthaftungsrecht auch als Behandlungsfehler qualifiziert. Der Arzt müsse den Patienten in seinem Heilungsbemühen aufklären und beraten. Die Unterlassung einer solchen Beratung begründe den Vorwurf schlechten Handwerks (10 Ob 24/00b = RdM 2001, 18). Die Haftung des Klägers wurde wegen einer Verletzung der praeoperativen Aufklärungspflicht festgestellt. Ihm wurde aber nach den Feststellungen auch ein Beratungs- oder Aufklärungsfehler dahin angelastet, dass er die Patientin nicht über das eigene notwendige Verhalten nach der Operation und über die in einem Haushalt mit Tieren bestehende erhöhte Infektionsgefahr aufgeklärt hat. Dieser Vorwurf ergibt sich aus den zum Inhalt der Feststellung erklärten Urteilsbegründung im Schadenersatzprozess (Beil 11; vgl auch S 19 f der Berufungsentscheidung Beil 12). Ein Aufklärungsfehler des Arztes über das notwendige eigene Verhalten der Patientin nach der Operation kann im Sinne der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes unter den Begriff "Behandlungsfehler" fallen. Nach dieser Auslegung hätte der Beklagte den vollen Wahrheitsbeweis erbracht. Die Bekanntgabe des Urteilsspruchs im Schadenersatzprozess kann als vollständig angesehen werden. Dies muss hier umso mehr gelten, als in der ersten Fernsehsendung nur allgemein von einem Behandlungsfehler die Rede war, wie sich aus der ausführlichen Wiedergabe der gesprochenen Texte in der Klage selbst ergibt. Da dort der Begriff "Kunstfehler" überhaupt nicht vorkommt und völlig unklar geblieben ist, welches ärztliche Fehlverhalten dem Kläger konkret vorgeworfen wird, ist die zweite Berichterstattung über das Prozessergebnis, auch wenn dort ebenfalls der Arztfehler nicht konkret angeführt wurde, bei der vorzunehmenden Beurteilung nach dem Inhalt beider Sendungen, nicht zu beanstanden, selbst wenn anlässlich der ersten Sendung manche Zuseher einen Operationsfehler oder postoperativen Behandlungsfehler des Arztes vermuteten. Der wesentliche Sinn der ersten Fernsehsendung bestand in der Information der Öffentlichkeit über die Schönheitschirurgie im Allgemeinen und ihre Risken, dargestellt anhand eines konkreten Falls einer Patientin. Im Mittelpunkt dieser Darstellung stand die Frage, ob ein Arztfehler vorlag und die Patientin mit ihren Schadenersatzansprüchen vor Gericht durchdringt. Zumindest im Kern beruhen die verbreiteten Äußerungen auf einem richtigen Sachverhalt. Die in der Unterlassung der Wiedergabe der Entscheidungsgründe liegende Unvollständigkeit ist keine Urteilsgrundlage für die auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Ansprüche, bei denen falsche Tatsachenbehauptungen vorliegen müssen. Die vom Kläger angestellten Unterscheidungen zwischen Aufklärungsfehler, Operationsfehler und postoperativen Behandlungsfehlern mögen im Arzthaftungsprozess eine Rolle spielen, im hier zu beurteilenden Verfahren über eine Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB wären sie allenfalls bedeutsam, wenn schon in der ersten Fernsehsendung die Vorwürfe der Patientin konkretisiert worden wären.
8. Zur bekämpften Veröffentlichung des Fotos des Klägers in der ersten Fernsehsendung:
Der Revisionswerber wendet sich gegen die durch die Veröffentlichung seines Lichtbildes in der Fernsehsendung erzielte "Prangerwirkung" und führt dazu ganz allgemein berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG ins Treffen.
Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens ist
bei der gemeinsam mit einem Text erfolgten Bildveröffentlichung,
wodurch die Person des Angegriffenen der Öffentlichkeit erst optisch
bekannt gemacht wird, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wenn die
Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war,
weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt
wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang
nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck
vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren
Sachverhalt ist auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen
nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Beim Schutz der
Ehre geht es immer nur um die "verdiente Ehre". Die
Interessenabwägung im Sinne des § 78 UrhG zwischen dem
Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem
Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien
Meinungsäußerung fällt zu Gunsten des Mediums aus (4 Ob 142/99g = MR
1999, 215 = SZ 72/97). Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des
EGMR gestützt, welcher der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einräumt und Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar hält. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom 11. 1. 2000, MR 2000, 221). Die angeführten Grundsätze müssen auch für ein von einem Medieninhaber veranstaltetes Meinungsforum gelten, bei dem es zu einem Meinungsaustausch von Beteiligten geht, die sich an der Diskussion selbst oder durch ihre Vertreter beteiligen. In einem solchen Fall ist die Veröffentlichung des Bildes eines eingeladenen, aber nicht erschienenen Teilnehmers nicht zu beanstanden. Damit wird nichts anderes als eine (teilweise) visuelle Gleichstellung mit den erschienenen Teilnehmern bewirkt. Nicht die Bildveröffentlichung, sondern die einzelnen Diskussionsbeiträge verursachten die missbilligte "Prangerwirkung", zu deren Entkräftung dem Kläger aber Gelegenheit gegeben worden war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.