Entscheidungsgründe:
Das Verfahren der Erstklägerin wurde zur allfälligen Bestellung eines Sachwalters unterbrochen.
Die mittlerweile am 27. 4. 2000 verstorbene Erstklägerin (Mutter des Zweit- und Drittklägers = im Folgenden Erstklägerin) war an der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) erkrankt und befand sich seit 30. 7. 1999 in Behandlung des Neurologischen Krankenhauses Rosenhügel, dessen Rechtsträger die Beklagte ist. Auf Grund ihrer Erkrankung stand bereits vor ihrem Tod fest, dass die Beklagte eine Obduktion der Leiche vornehmen und dabei das Gehirn entnehmen werde. Nach ihrem Tod wurde der Erstklägerin das Gehirn entnommen. Sämtliche momentan für Untersuchungen nicht benötigte Hirnteile wurden von der Beklagten zum Teil durch Einlegen in Formalin, zum Teil durch Tieffrieren konserviert und für (derzeit noch unbestimmte) zukünftige wissenschaftliche Untersuchungen aufbewahrt. Bei der CJK handelt es sich um eine äußerst seltene Krankheit, die bisher nur ungenügend erforscht ist. Die Krankheit ist zur Zeit nicht heilbar. Die Krankheitsursachen sind großteils unbekannt. Durch die Untersuchung von Gewebeproben von an der Krankheit Verstorbenen erhofft sich die Wissenschaft neue Erkenntnisse.
Schon gegen Ende August 1999, also zu Lebzeiten der Erstklägerin, traten der Zweit- und der Drittkläger an den Wiener Krankenanstaltenverband sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem Anliegen heran, es mögen ihnen nach dem Tod der Erstklägerin Gewebeproben zur Verfügung gestellt werden, um daran eigene Untersuchungen durchführen zu lassen. Dies wurde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Durchführung der Obduktion und die damit verbundenen Untersuchungen abgelehnt. Es wurde aber angeboten, dass die Kläger jederzeit allfällige Untersuchungen anregen können, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass diesen Anregungen bei entsprechender wissenschaftlicher Fundierung gefolgt werde.
Bisher hat weder der Zweit- noch der Drittkläger die Vornahme konkreter Untersuchungen verlangt, es sind von ihnen auch keine bestimmten Untersuchungen geplant.
Die Kläger begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, nach dem Tod der Erstklägerin eine dem Willen der Kläger widersprechende Verwendung der entnommenen Organteile zu unterlassen. Die CJK werde vermutlich durch den Verzehr von Fleisch erkrankter Rinder ausgelöst, jedoch seien die genauen Ursachen noch nicht geklärt. Es bestehe ein erhöhtes Interesse der Forschung an der Untersuchung von Gewebsproben, die dem Leichnam von CJK-Opfern entnommen werden. Im Hinblick auf die mit der Krankheit verbundenen Unsicherheiten und Risken auch für den Zweit- und Drittkläger haben diese ersucht, nach dem Tod ihrer Mutter Gewebeproben aus deren Körper zu entnehmen und zu ihrer Verfügung bereit zu halten. Der Anspruch der Kläger, über die Verwendung der Gewebsproben selbst zu bestimmen, stütze sich auf § 16 ABGB und Art 8 EMRK. Ihr rechtliches Interesse liege in der Gefahr, selbst an der CJK erkrankt zu sein und darüber durch von ihnen zu veranlassende Untersuchungen der dem Leichnam ihrer Mutter entnommenen Organteile Klarheit zu erlangen. Es sei nur zugestanden worden, dass die Kläger Untersuchungen anregen könnten, es bestehe aber ein Bedürfnis der Kläger, einen unmittelbar drohenden Eingriff abzuwehren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anregung der Kläger nicht beachtet werde und die Beklagte selbst über die Verwendung der entnommenen Organteile entscheide. Durch den Tod der Erstklägerin sei das Recht, über Leichenteile zu verfügen, auf die Zweit- und Drittkläger als Erben bzw auf Grund des mit der Erstklägerin abgeschlossenen Notariatsakts übergegangen. Die Zweit- und Drittkläger haben keine konkreten Untersuchungen geplant. Die Beklagte bestritt und beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass die Kläger kein Recht hätten, der Beklagten jegliche Verwendung von Leichenteilen zu untersagen. Vielmehr bestehe nach § 40 WrKAG iVm § 25 KAG die Verpflichtung, in öffentlichen Krankenanstalten verstorbene Pfleglinge unter anderem dann zu obduzieren, wenn dies zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles, erforderlich sei. Der Begriff der Obduktion umfasse auch die Entnahme von Organen und Geweben, sofern dies für weitere Untersuchungen für den Obduktionszweck erforderlich sei. Eine Privatobduktion an Leichen nach der bereits erfolgten Obduktion in der Krankenanstalt sei zu dem von den Klägern gewollten Zweck unzulässig. Nach § 62a WrKAG können Organe auch zur Rettung des Lebens eines anderen Menschen entnommen werden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass die Verfügungsbefugnis über den Leichnam in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen wie etwa den Bestattungsvorschriften ihre Grenzen finde und die Beklagte zur Obduktion zur Wahrung wissenschaftlicher Interessen verpflichtet sei. Das Begehren sei zu weit gefasst, damit wäre die Beklagte nicht mehr in der Lage, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse nachzukommen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Zweit- und Drittkläger gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, dass nicht erkennbar sei, dass die Erstklägerin über ihren Leichnam verfügt habe. Durch die Entnahme der Leichenteile bei der Obduktion erwerbe das Krankenhaus Eigentum. Selbst wenn man diese Ansicht nicht vertreten würde, so widerspräche das Klagebegehren, das der Beklagten jegliches Verfügungsrecht über das entnommene Hirn abspreche, dem Gesetzeszweck, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und dass die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil zur Frage der Verfügungsgewalt über entnommene Leichenteile zu wissenschaftlichen Zwecken keine gesicherte Rechtsprechung existiere. Dagegen richtet sich die Revision des Zweit- und Drittklägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, in eventu aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.